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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf bestimmte Anforderungen an lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 323 vom 09.12.2015 S. 2)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 2, insbesondere auf Artikel 18 einleitender Satz und Nummer 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Laut der Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Erzeugung und das Inverkehrbringen lebender Muscheln, lebender Stachelhäuter, lebender Manteltiere und lebender Meeresschnecken einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang II unterzogen werden.

(2) Nach Anhang II Kapitel II Teil a Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 stuft die zuständige Behörde die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen ein.

(3) Zur Einstufung von Erzeugungsgebieten sollte die zuständige Behörde einen Überprüfungszeitraum für die Probenahmedaten jedes Erzeugungs- oder Umsetzgebiets vorsehen, um die Einhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Standards zu prüfen.

(4) Nach Anhang II Kapitel II Teil a Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kann die zuständige Behörde diejenigen Gebiete in Klasse a einstufen, aus denen lebende Muscheln für den unmittelbaren Verzehr geerntet werden können. Lebende Muscheln aus diesen Gebieten müssen den Gesundheitsstandards gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genügen.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 4 sind mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt worden, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind. Insbesondere ist dort ein Lebensmittelsicherheitskriterium in Bezug auf Escherichia coli bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken festgelegt.

(6) Das Kriterium des Codex Alimentarius in Bezug auf E. coli bei in Verkehr gebrachten Erzeugnissen unterscheidet sich von dem in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Kriterium. Das Kriterium des Codex Alimentarius besteht aus einem 3-Klassen-Plan (n = 5, c = 1, m = 230 und M = 700 E. coli MPN/100 g (MPN: most probable number) Fleisch und Schalenflüssigkeit), das Kriterium der Europäischen Union dagegen besteht aus einem 2-Klassen-Plan (n = 1, c = 0, M = 230 E. coli MPN/100 g Fleisch und Schalenflüssigkeit). Diese Divergenz wirkt sich auf den internationalen Handel aus. Das Kriterium des Codex Alimentarius, das auf internationalen Standards beruht, sollte sich auch in den Regeln für die Einstufung von Erzeugungsgebieten der Klasse a in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 widerspiegeln.

(7) Nach dem 3-Klassen-Plan des Codex Alimentarius werden nicht konforme Partien mit größerer Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, vor allem, wenn der Kontaminationsgrad sich dem Grenzwert nähert. Die Vorgehensweise des Codex Alimentarius bei der Untersuchung von Enderzeugnissen gilt als wissenschaftlich genauer und bietet im Durchschnitt einen weitgehend gleichwertigen Gesundheitsschutz.

(8) Die Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005 und (EG) Nr. 854/2004 sollten in Bezug auf dieses Kriterium an den Codex Alimentarius angepasst und daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004

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