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Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission in Bezug auf Salmonella in frischem Geflügelfleisch
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011 S. 7, ber. 2015 L 68 S. 90)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 2, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonella und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken. In der genannten Verordnung ist unter anderem die Festlegung von Zielen für die Senkung der Prävalenz bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen und von Vorschriften für den Handel innerhalb der Union mit bestimmten Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie für deren Einfuhr aus Drittländern vorgesehen.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Masthähnchen und zu Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 3 ist das Unionsziel für die Senkung dieser beiden Salmonella-Serotypen bei Masthähnchen festgelegt. Mit der genannten Verordnung wird eine Verringerung des Anteils der weiterhin positiv auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium getesteten Masthähnchenherden auf 1 % oder weniger bis zum 31. Dezember 2011 angestrebt.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 584/2008 der Kommission vom 20. Juni 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium bei Puten 4 ist das Unionsziel für die Senkung dieser beiden Salmonella-Serotypen in Truthühnerherden festgelegt. Mit der Verordnung wird eine Verringerung des Anteils der weiterhin positiv auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium getesteten Masttruthühnerherden auf 1 % oder weniger bis zum 31. Dezember 2012 angestrebt.
(4) In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sind spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Zoonosen und Zoonoseerreger festgelegt. Insbesondere darf gemäß Anhang II Teil E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 seit dem 12. Dezember 2010 bestimmtes frisches Geflügelfleisch von in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Tieren nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn das folgende Kriterium erfüllt wird: "Salmonellen: in 25 Gramm nicht vorhanden." Gemäß der genannten Verordnung sind auch detaillierte Vorschriften für dieses Kriterium festzulegen, insbesondere für die Probenahme- und Analyseverfahren.
(5) Für frisches Geflügelfleisch sollte mit den detaillierten Vorschriften für das Salmonella-Kriterium hinreichend gewährleistet werden, dass das Geflügelfleisch frei von den betreffenden Salmonellen ist, und sichergestellt werden, dass eine harmonisierte Anwendung des Kriteriums zu einem fairen Wettbewerb und vergleichbaren Bedingungen für das Inverkehrbringen führt.
(6) Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel 5 regelt die mikrobiologischen Kriterien für bestimmte Mikroorganismen und umfasst die Durchführungsbestimmungen, die die Lebensmittelunternehmer bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einhalten müssen.
(7) Im Interesse der Kohärenz der Unionsvorschriften sollten die in Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten spezifischen Anforderungen für frisches Geflügelfleisch geändert und detaillierte Vorschriften für das Salmonella-Kriterium in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 aufgenommen werden.
(8) Gemäß der Entscheidung 2005/636/EG der Kommission vom 1. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Beständen von Broilern (Gallus gallus) 6
(Stand: 11.03.2019)
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