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Regelwerk, EU 2003, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern

(ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 1;
VO (EG) 1003/2005 - ABl. Nr. L 170 vom 01.07.2005 S. 12;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EG) 1237/2007 - ABl. Nr. L 280 vom 24.10.2007 S. 5, ber. 2008 L 109 S. 41;
VO (EG) 213/2009 - ABl. Nr. L 73 vom 19.03.2009 S. 5;
VO (EG) 596/2009 - ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
VO (EG) 517/2011 - ABl. Nr. L 138 vom 26.05.2011 S. 45;
VO (EU) 1086/2011 - ABl. Nr. L 281 vom 28.10.2011 S. 7;
VO (EU) 517/2013 - ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1 Inkrafttreten, ber. 2015 L 68 S. 90;
VO (EU) 2016/429 - ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1 Inkrafttreten Gültig Übergangsmaßnahmen)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b),

auf Vorschlag der Kommission 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Lebende Tiere und Lebensmittel tierischen Ursprungs sind in der Liste des Anhangs I des Vertrags aufgeführt. Tierhaltung und Vermarktung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs sind eine wichtige Einkommensquelle für die Landwirte. Die rationelle Entwicklung des Agrarsektors wird durch die Einführung seuchenhygienischer Maßnahmen zum immer besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft gefördert.

(2) Der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können (Zoonosen), ist von höchster Bedeutung.

(3) Durch Lebensmittel übertragbare Zoonosen können beim Menschen Krankheitszustände hervorrufen und der Lebensmittelerzeugung und der Lebensmittelindustrie wirtschaftliche Verluste verursachen.

(4) Zoonosen, die nicht über Lebensmittel, sondern insbesondere durch Kontakt mit Wild- und Haustieren übertragen werden, sind ebenfalls von Belang.

(5) Auf der Ebene der Primärproduktion auftretende Zoonosen müssen angemessen bekämpft werden, um zu gewährleisten, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden. Jedoch ist im Fall einer Primärproduktion, die zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Primärprodukten durch die Lebensmittelunternehmer, die diese Produkte herstellen, an den Endverbraucher oder an Geschäfte vor Ort führt, die öffentliche Gesundheit durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu schützen. In diesem Fall besteht ein enges Verhältnis zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher. Diese Art der Produktion sollte im Vergleich zur durchschnittlichen Prävalenz von Zoonosen in den Tierbeständen der Gemeinschaft insgesamt keine große Rolle spielen. Die allgemeinen Anforderungen an die Entnahme von Stichproben und die Analyse sind im Fall von Erzeugern, die nur über sehr kleine Bestände verfügen, die sich in Regionen in schwieriger geografischer Lage befinden können, möglicherweise nicht zweckmäßig bzw. nicht angemessen.

(6) Die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen 4 sah vor, Systeme zur Überwachung bestimmter Zoonosen und zur Salmonellenbekämpfung in bestimmten Geflügelbeständen einzuführen.

(7) Gemäß dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen übermitteln, die sie zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie erlassen hatten, und Pläne zur Salmonellenüberwachung bei Geflügel aufstellen. Mit der Richtlinie 97/22/EG des Rates 5 zur Änderung der Richtlinie 92/117/EWG wurde diese Verpflichtung jedoch bis zur Überprüfung gemäß Artikel 15a der Richtlinie 92/117/EWG ausgesetzt.

(8) Mehrere Mitgliedstaaten haben ihre Pläne zur Salmonellenüberwachung bereits vorgelegt, die die Kommission genehmigt hat. Darüber hinaus waren alle Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 1998 verpflichtet, die Mindestmaßnahmen hinsichtlich Salmonellen gemäß Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 92/117/EWG zu erfüllen und außerdem zu regeln, welche Maßnahmen zu treffen sind, um ein Einschleppen von Salmonellen in einen landwirtschaftlichen Betrieb zu vermeiden.

(9) Diese Mindestmaßnahmen betrafen gezielt die Überwachung und Bekämpfung von Salmonellen in Zuchtbeständen der Art Gallus gallus. Wurden in den entnommenen Proben Serotypen von Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium festgestellt und bestätigt, so mussten gemäß der Richtlinie 92/117/EWG besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion getroffen werden.

(10) Die Überwachung und Bekämpfung bestimmter Zoonosen in Tierpopulationen sind Gegenstand anderer Gemeinschaftsvorschriften. Insbesondere enthält die Richtlinie 64/432

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