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Regelwerk, EU 2017, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2017/1495 der Kommission vom 23. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Bezug auf Campylobacter in Schlachtkörpern von Masthähnchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 218 vom 24.08.2017 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission 2 sind mikrobiologische Kriterien für bestimmte Mikroorganismen sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt worden, die von den Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienemaßnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind.

(2) Insbesondere sind in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 Kriterien für die Prozesshygiene festgelegt, mit denen Richtwerte für die Kontamination festgesetzt werden, bei deren Überschreitung Korrekturmaßnahmen erforderlich sind, damit die Prozesshygiene in Übereinstimmung mit dem Lebensmittelrecht erhalten wird.

(3) Nach dem von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vorgelegten Bericht zur Zoonosesituation in der Europäischen Union 2015 (European Union summary report on trends and sources of zoonoses, zoonotic agents and foodborne outbreaks in 2015) 3 ist die Campylobacteriose mit rund 230.000 gemeldeten Fällen jährlich die häufigste gemeldete lebensmittelbedingte Krankheit in der Europäischen Union.

(4) 2010 veröffentlichte die EFSa die Auswertung der Grundlagenerhebung über die Prävalenz vonCampylobacter in Masthähnchenchargen und auf Schlachtkörpern von Masthähnchen 4. Die Grundlagenerhebung war 2008 auf Ebene der Schlachthöfe vorgenommen worden, um vergleichbare Daten über die Prävalenz und den Grad der Kontamination von Masthähnchen in der Union zu erlangen. Die EFSa gelangte zu dem Schluss, dass durchschnittlich 75,8 % der Masthähnchen-Schlachtkörper kontaminiert waren, mit erheblichen Schwankungen zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Schlachthöfen.

(5) Nach dem 2010 veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachten der EFSa über das von Masthähnchenfleisch ausgehende Campylobacteriose-Risiko für Menschen 5 ist davon auszugehen, dass Handhabung, Zubereitung und Verzehr von Masthähnchenfleisch für 20 % bis 30 % der Fälle von Campylobacteriose beim Menschen verantwortlich sind, während 50 % bis 80 % auf den Hühnerbestand insgesamt als Erreger-Reservoir zurückgeführt werden können.

(6) In ihrem 2011 veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachten über Möglichkeiten zur Eindämmung vonCampylobacter in der Geflügelfleisch-Erzeugungskette 6 empfiehlt die EFSa eine Reihe von Bekämpfungsmaßnahmen sowohl auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe als auch in den Schlachthöfen, einschließlich eines Prozesshygienekriteriums fürCampylobacter, und gibt Schätzungen über die davon zu erwartende Senkung der Fallzahlen bei Menschen ab. Den Schätzungen der EFSa zufolge könnte das Risiko für die öffentliche Gesundheit durch den Verzehr von Masthähnchenfleisch um über 50 % gesenkt werden, wenn die Schlachtkörper einen Grenzwert von 1.000 KBE/g nicht überschreiten würden; in dem Gutachten wird ferner hervorgehoben, dass große Unterschiede im Kontaminationsgrad zwischen Proben der Halshaut und Proben der Brusthaut bestehen.

(7) 2012 veröffentlichte die EFSa ferner ein wissenschaftliches Gutachten über die Gefahren für die öffentliche Gesundheit, denen bei der Beschau von Geflügelfleisch begegnet werden muss; darin wird festgestellt, dassCampylobacter die öffentliche Gesundheit bedroht, und empfohlen, die bestehenden Verfahren für die Beschau von Geflügelschlachtkörpern anzupassen, um dem Rechnung zu tragen 7. Konkret schlägt die EFSa vor, ein Prozesshygienekriterium fürCampylobacter auf Schlachtkörpern von Masthähnchen einzuführen.

(8) Gestützt auf die EFSA-Gutachten von 2010 und 2011 hat die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Einführung bestimmter Kontrollmaßnahmen zur Eindämmung vonCampylobacter in Masthähnchenfleisch an verschiedenen Punkten der Lebensmittelkette in Auftrag gegeben 8. Die Hauptschlussfolgerung dieser Kosten-Nutzen-Analyse lautet, dass die Einführung eines Prozesshygienekriteriums fürCampylobacter in Schlachtkörpern von Masthähnchen eine der besten Maßnahmen wäre, um ein Gleichgewicht zwischen der Senkung der Campylobacteriose beim Menschen durch den Verzehr von Geflügelfleisch und den wirtschaftlichen Folgen der Anwendung der Maßnahme herzustellen.

(9) Mit dem Prozesshygienekriterium fürCampylobacter

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(Stand: 11.03.2019)

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