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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
Vom 23. März 2006
(eBAnz AT14.2006 V1 vom 24.03.2006)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz AT8.2006 V1), geändert durch Verordnung vom 2. März 2006 (eBAnz AT10.2006 V1), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe
|
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben worden ist oder sind."
cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Absatzes 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bruteier, Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirkes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gewonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit in einem solchen Bezirk befunden haben."
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(3) Im Beobachtungsgebiet dürfen
Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 das Verbringen untersagen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern." |
d) Folgender Absatz wird angefügt:
"(6) Die zuständige Behörde hat an den Hauptzufahrtswegen
gut sichtbar anzubringen."
2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen verbracht werden". |
b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:
"5. tierische Nebenprodukte
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:
"5. von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirkes oder des Beobachtungsgebietes zur Wiederaufstallung in einen Geflügel haltenden Betrieb."
b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 darf oder dürfen verbracht werden
|
(Stand: 06.07.2018)
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