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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung

Vom 23. März 2006
(eBAnz AT14.2006 V1 vom 24.03.2006)



Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 20, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils in Verbindung mit § 79 Abs. 1a, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom 19. Februar 2006 (eBAnz AT8.2006 V1), geändert durch Verordnung vom 2. März 2006 (eBAnz AT10.2006 V1), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "1. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel haltende Betriebe
  1. regelmäßig klinisch zu untersuchen und
  2. Proben für eine virologische Untersuchung zu entnehmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,".

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches abgegeben worden ist oder sind."

cc) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Absatzes 3 Satz 1" durch die Angabe "Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Bruteier, Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirkes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gewonnen oder hergestellt worden sind und sich zu keiner Zeit in einem solchen Bezirk befunden haben."

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "(3) Im Beobachtungsgebiet dürfen
  1. für die Dauer von 15 Tagen
    1. Geflügel,
    2. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
  2. für die Dauer von 30 Tagen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Bruteier innerhalb des Beobachtungsgebietes nur verbracht werden, soweit das Verbringen unter Angabe der Anzahl der betroffenen Tiere oder Bruteier mindestens zwei Tage vor dem Verbringen der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt worden ist.

Die zuständige Behörde kann in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 das Verbringen untersagen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern."

d) Folgender Absatz wird angefügt:

"(6) Die zuständige Behörde hat an den Hauptzufahrtswegen

  1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Sperrbezirk" und
  2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift "Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet"

gut sichtbar anzubringen."

2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dürfen verbracht werden".

b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:

"5. tierische Nebenprodukte

  1. zur Verarbeitung in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder
  2. in einen Betrieb im Inland, soweit diese im Rahmen der Gewinnung oder Erzeugung nach § 6 Abs. 4 angefallen sind."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:

"5. von Geflügel von außerhalb des Sperrbezirkes oder des Beobachtungsgebietes zur Wiederaufstallung in einen Geflügel haltenden Betrieb."

b) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 "(4) Abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 darf oder dürfen verbracht werden
  1. frisches Fleisch von Geflügel, das nach Maßgabe des Anhanges II und III Abschnitt II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und gewonnen sowie nach Maßgabe des Anhanges I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung überwacht worden ist,

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