Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
Vom 24. November 2006
(BGBl. Nr. 54 vom 30.11.2006 S. 2663)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 20 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 28 bis 30 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest, wenn Influenzavirus durch virologische Untersuchung bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist. | "2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn das Ergebnis der virologischen und klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest nach Nummer 1 befürchten lässt." |
2. In § 7 Abs. 1 werden
a) in Nummer 1 die Wörter "vorbehaltlich der Nummer 5" gestrichen und
b) Nummer 5
5. die behördliche Beobachtung der gehaltenen Vögel, die in der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den Bestand bis zu ihrer Feststellung aus Bruteiern geschlüpft sind,
aufgehoben.
3. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 28 Nichtanwendung bisheriger Vorschriften
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451) ist nicht mehr anzuwenden. |
" § 28 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben." |
4. § 29 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."
Artikel 2
Änderung der Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Die Wildgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 4 ist die Angabe "Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" durch die Angabe "Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a" zu ersetzen.
2. § 14 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
" § 14 Aufhebung bisheriger Vorschriften
Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz AT22 2006 V1, AT23 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben.
§ 15 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2007 außer Kraft."
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Schutzmaßnahmen
beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur
Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung
In Artikel 3 der Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vogel und zur Änderung der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1) werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 24.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion