umwelt-online: VO(EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (2)
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Artikel 6 Material der Kategorie 3 09

(1) Material der Kategorie 3 umfasst folgende tierische Nebenprodukte und jedes diese Produkte enthaltende Material:

  1. Schlachtkörperteile, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind, die jedoch aus kommerziellen Gründen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
  2. Schlachtkörperteile, die als genussuntauglich abgelehnt werden, die jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und die von Schlachtkörpern stammen, die nach dem Gemeinschaftsrecht genusstauglich sind;
  3. Häute, Hufe und Hörner, Schweineborsten und Federn von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;
  4. Blut von anderen Tieren als Wiederkäuern, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Gemeinschaftsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet sind, in einem Schlachthof geschlachtet werden;
  5. tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben;
  6. ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthaltende ehemalige Lebensmittel, außer Küchen- und Speiseabfällen, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungsproblemen oder Verpackungsmängeln oder sonstigen Mängeln, die weder für den Menschen noch für Tiere ein Gesundheitsrisiko darstellen, nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
  7. Rohmilch von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über dieses Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen;
  8. Fische oder andere Meerestiere, ausgenommen Meeressäugetiere, die auf offener See für die Fischmehlherstellung gefangen wurden;
  9. bei der Verarbeitung von Fisch anfallende frische Nebenprodukte aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen;
  10. Schalen, Brütereinebenprodukte und Knickeiernebenprodukte von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;
  11. Blut, Häute, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Erzeugnisse auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten, und
  12. andere Küchen- und Speiseabfälle als die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e) genannten.

(2) Material der Kategorie 3 ist nach Maßgabe des Artikels 7 unverzüglich abzuholen, abzutransportieren, zu kennzeichnen und - sofern die Artikel 23 und 24 nichts anderes bestimmen -

  1. durch Verbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungsanlage direkt als Abfall zu beseitigen;
  2. in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 zu verarbeiten, wobei das aus dieser Verarbeitung hervorgegangene Material gemäß Anhang VI Kapitel I dauerhaft - wenn technisch möglich durch einen Geruchsstoff - gekennzeichnet und entweder durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage oder auf einer gemäß der Richtlinie 1999/31/EG zugelassenen Deponie als Abfall beseitigt wird;
  3. in einem gemäß Artikel 17 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten;
  4. in einer gemäß Artikel 18 zugelassenen technischen Anlage aufzubereiten;
  5. als Rohstoff in einem gemäß Artikel 18 zugelassenen Heimtierfutterbetrieb zu verwenden;
  6. in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen Biogas- oder Kompostieranlage zu verarbeiten,
  7. im Fall von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Absatz 1 Buchstabe l nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, bzw., bis zum Erlass dieser Vorschriften, nach innerstaatlichem Recht in einer Biogasanlage zu verarbeiten oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
  8. im Fall von Fischmaterial nach Vorschriften, die von der Kommission erlassen wurden, zu silieren oder zu kompostieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen;
    oder
  9. nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses erlassen wurden, auf anderem Wege zu beseitigen oder auf andere Weise zu verwenden; diese Maß nahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Diese anderen Verfahren ergänzen oder ersetzen die unter den Buchstaben a bis h vorgesehenen Verfahren.

(3) Material der Kategorie 3 darf nur in gemäß Artikel 10 zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorie 3 zwischenbehandelt oder zwischengelagert werden.

Artikel 7 Abholung/Sammlung, Beförderung und Lagerung

(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 werden nach Maßgabe des Anhangs II abgeholt/gesammelt, befördert und gekennzeichnet.

(2) Während der Beförderung liegt den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, eine Veterinärbescheinigung bei. Die Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen entsprechen den Vorschriften des Anhangs II, und sie werden für den in Anhangs II genannten Zeitraum zur Verfügung gehalten. Sie enthalten insbesondere eine Angabe der Menge und der Beschreibung des Materials und seiner Kennzeichnung.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die Abholung/Sammlung und Beförderung von Material der Kategorien 1 und 2 gemäß den Bestimmungen von Anhangs II erfolgt.

(4) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle 21 ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen dass die Abfälle der Kategorie 3 gesammelt, befördert und beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen.

(5) Verarbeitete Erzeugnisse dürfen ausschließlich in gemäß Artikel 11 zugelassenen Lagerbetrieben gelagert werden.

(6) Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf Gülle anzuwenden, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.

Artikel 8 Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten

(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse dürfen nur dann in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Annahme von Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetem tierischem Eiweiß genehmigt. Die Mitgliedstaaten können als Voraussetzung für die Genehmigung verlangen, dass vor der Versendung die Verarbeitungsmethode 1 angewandt wird.

(3) Tierischen Nebenprodukten und den in Absatz 2 genannten verarbeiteten Erzeugnissen

  1. liegt ein Handelspapier oder, sofern nach dieser Verordnung vorgesehen, eine Veterinärbescheinigung bei, und sie
  2. werden auf direktem Weg zu ihrer Bestimmungsanlage befördert, die nach dieser Verordnung zugelassen sein muss.

(4) Wenn Mitgliedstaaten Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetes tierisches Eiweiß in andere Mitgliedstaaten versenden, unterrichtet die zuständige Behörde am Herkunftsort die zuständige Behörde am Bestimmungsort in Form einer ANIMO-Mitteilung oder auf andere einvernehmlich vereinbarte Weise über jede Sendung. Die Meldung enthält die in Anhangs II Kapitel I Nummer 2 im Einzelnen aufgeführten Angaben.

(5) Die gemäß Absatz 4 über die Versendung unterrichtete zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichtet die zuständige Behörde am Herkunftsort in Form einer ANIMO-Mitteilung oder auf andere einvernehmlich vereinbarte Weise über die Ankunft der betreffenden Sendung.

(6) Die Bestimmungsmitgliedstaaten stellen durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die bezeichneten Betriebe in ihrem Hoheitsgebiet die Sendungen nur zu zugelassenen Zwecken verwenden und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung detaillierte Aufzeichnungen führen.

Artikel 9 Aufzeichnungen

(1) jede Person, die tierische Nebenprodukte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, führt Aufzeichnungen über die Sendungen. Diese enthalten die in Anhangs II genannten Angaben und werden für den in Anhangs II genannten Zeitraum zur Verfügung gehalten.

(2) Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Gülle, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder örtlich zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.

Kapitel III
Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben, Lagerbetrieben, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2, Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3, Biogasanlagen und Kompostieranlagen

Artikel 10 Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben

(1) Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorien 1, 2 und 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2 folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I;
  2. sie behandeln und lagern Material der Kategorie 1 oder 2 nach Maßgabe von Anhang III Kapitel II Teil B;
  3. sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch, und
  4. sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

(3) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I;
  2. sie behandeln und lagern Material der Kategorie 3 nach Maßgabe von Anhang III Kapitel II Teil A;
  3. sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch, und
  4. sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

Artikel 11 Zulassung von Lagerbetrieben

(1) Lagerbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Lagerbetriebe folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel III, und
  2. sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

Artikel 12 Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen 09

(1) Die Verbrennung und Mitverbrennung von verarbeiteten Erzeugnissen erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG. Die Verbrennung oder Mitverbrennung von tierischen Nebenprodukten erfolgt entweder nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG oder, wenn diese Richtlinie nicht anwendbar ist, nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen werden gemäß der genannten Richtlinie oder gemäß Absatz 2 oder 3 zugelassen.

(2) Um von der zuständigen Behörde für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen zu werden, muss eine nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG fallende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit hoher Kapazität folgende Bedingungen erfüllen:

  1. die allgemeinen Bedingungen in Anhang IV Kapitel I,
  2. die Betriebsbedingungen in Anhang IV Kapitel II,
  3. die Anforderungen in Anhang IV Kapitel III betreffend Wasserableitungen,
  4. die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV betreffend Rückstände,
  5. die Temperaturmessungsanforderungen in Anhang IV Kapitel V und
  6. die Bedingungen bei nicht normalem Betrieb in Anhang IV Kapitel VI.

(3) Um von der zuständigen Behörde für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen zu werden, muss eine nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG fallende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit niedriger Kapazität folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie wird nur für die Beseitigung von toten Heimtieren und tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 eingesetzt, für die die Richtlinie 2000/76/ EG nicht gilt;
  2. sie wird, falls sie sich auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs befindet, nur für die Beseitigung von Material aus diesem Betrieb eingesetzt;
  3. sie erfüllt die allgemeinen Bedingungen in Anhang IV Kapitel I;
  4. sie erfüllt die anwendbaren Betriebsbedingungen in Anhang IV Kapitel II;
  5. sie erfüllt die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV betreffend Rückstände;
  6. sie erfüllt die anwendbaren Temperaturmessungsanforderungen in Anhang IV Kapitel V, und
  7. sie erfüllt die Bedingungen bei nicht normalem Betrieb in Anhang IV Kapitel VI.
  8. sie erfüllt die Bedingungen in Anhang IV Kapitel VII, soweit sie für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) eingesetzt wird.

(4) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

(5) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 können von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses dem Stand der Wissenschaft angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 13 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2

(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs V Kapitel I;
  2. sie behandeln, verarbeiten und lagern Material der Kategorien 1 und 2 nach Maßgabe von Anhang V Kapitel II und Anhang VI Kapitel I;
  3. sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V Kapitel V validiert;
  4. sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch;
  5. sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert, und sie stellen sicher, dass die Erzeugnisse nach der Verarbeitung den Vorschriften von Anhang VI Kapitel I genügen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Artikel 14 Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3

(1) Fettverarbeitungsbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie verarbeiten ausgeschmolzene Fette, die von Material der Kategorie 2 stammen, nach Maßgabe von Anhang VI Kapitel III;
  2. sie legen ausgehend von dem angewandten Verarbeitungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;
  3. sie führen Aufzeichnungen über die gemäß Buchstabe b) erlangten Informationen und halten diese der zuständigen Behörde zur Verfügung, und
  4. sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

(3) Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 dürfen, um zugelassen zu werden, nur ausgeschmolzene Fette verarbeiten, die von Material der Kategorie 3 stammen, und müssen die in Absatz 2 genannten einschlägigen Bedingungen erfüllen.

(4) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Artikel 15 Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen

(1) Biogasanlagen und Kompostieranlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Biogasanlagen und Kompostieranlagen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs VI Kapitel II Abschnitt A;
  2. sie behandeln und verarbeiten tierische Nebenprodukte nach Maßgabe von Anhang VI Kapitel II Abschnitte B und C;
  3. sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert;
  4. sie legen Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;
  5. sie stellen sicher, dass Fermentationsrückstände und Kompost gegebenenfalls die mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitt D erfüllen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Kapitel IV
Inverkehrbringen und Verwendung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse,
Heimtierfutter, Kauspielzeug und technische Erzeugnisse verwendet werden könnten, und Zulassung entsprechender Anlagen

Artikel 16 Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften 09

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen um zu gewährleisten, dass tierische Nebenprodukte und die in den Anhängen VII und VIII genannten daraus hergestellten Erzeugnisse weder aus Haltungsbetrieben in Gebieten, die wegen Auftretens einer Krankheit, für die die betreffende Tierart empfänglich ist, Beschränkungen unterliegen, noch aus Anlagen oder Gebieten versendet werden, bei denen die Gefahr besteht, dass bei der Verbringung oder beim Handel mit diesen Erzeugnissen der Tiergesundheitsstatus der Mitgliedstaaten oder von Teilen von Mitgliedstaaten gefährdet würde, es sei denn, die Erzeugnisse wurden nach Maßgabe dieser Verordnung behandelt.

(2) Die Vorkehrungen gemäß Absatz 1 müssen gewährleisten, dass die Erzeugnisse von Tieren gewonnen werden, die

  1. aus Haltungsbetrieben, Gebieten oder Gebietsteilen oder - bei Aquakulturerzeugnissen - Farmen, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, welche in Bezug auf die betreffenden Tiere und Erzeugnisse keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, insbesondere nicht im Rahmen von gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen oder wegen des Ausbruchs einer der Tierseuchen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit22 durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
  2. nicht in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer unter die in Buchstabe a) erwähnten Vorschriften fallenden Tierseuche erkrankt waren oder bei denen ein entsprechender Verdacht bestand.

(3) Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angewendet werden, ist das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten daraus hergestellten Erzeugnissen aus Gebieten oder Gebietsteilen, die zwar tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, jedoch weder verseucht noch seuchenverdächtig sind, zulässig, sofern, je nach Fall, die Erzeugnisse

  1. räumlich oder zeitlich von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen insgesamt erfüllen, getrennt gewonnen, behandelt, befördert und gelagert werden;
  2. nach Maßgabe dieser Verordnung in einem Betrieb, der von dem betreffenden Mitgliedstaat hierfür zugelassen wurde, einer Behandlung unterzogen wurden, die die Beseitigung des betreffenden tiergesundheitlichen Problems gewährleistet;
  3. ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;
  4. den Vorschriften der Anhänge VII und VIII oder Durchführungsvorschriften entsprechen, die von der Kommission zu erlassen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Unter besonderen Umständen können von Unterabsatz 1 abweichende Bedingungen durch Entscheidungen festgelegt werden, die von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.In solchen Entscheidungen sind etwaige Maßnahmen betreffend die Tiere oder an ihnen vorzunehmende Untersuchungen sowie die spezifischen Merkmale der Seuche bei der betroffenen Tierart zu berücksichtigen und Maßnahmen aufzuführen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Tiergesundheit in der Gemeinschaft erforderlich sind.

Artikel 17 Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3

(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs V Kapitel I sowie des Anhangs VII Kapitel I;
  2. sie behandeln, verarbeiten und lagern ausschließlich Material der Kategorie 3 nach Maßgabe von Anhang V Kapitel II und Anhang VII;
  3. sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V Kapitel V validiert;
  4. sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch;
  5. sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert, und sie stellen sicher, dass die Erzeugnisse nach der Verarbeitung die Anforderungen des Anhangs VII Kapitel I erfüllen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Artikel 18 Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen

(1) Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Sie verpflichten sich, nach Maßgabe der in Anhang VIII festgelegten speziellen Vorschriften für die im jeweiligen Betrieb hergestellten Erzeugnisse,
    1. die speziellen Herstellungsbedingungen dieser Verordnung einzuhalten;
    2. ausgehend von dem angewandten Herstellungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte festzulegen und anzuwenden;
    3. je nach Erzeugnis Proben zu entnehmen und in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Normen dieser Verordnung analysieren zu lassen;
    4. alle Informationen, die sie gemäß den Ziffern ii) und iii) erhalten, aufzuzeichnen und sie der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten. Die Ergebnisse der Kontrollen und Analysen sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren;
    5. der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen, wenn aus dem Befund der Laboranalyse gemäß Ziffer iii) oder aus anderen ihnen vorliegenden Informationen hervorgeht, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet ist, und
  2. sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

Artikel 19 Inverkehrbringen und Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie wurden in einem gemäß Artikel 17 zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 hergestellt;
  2. sie wurden ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gemäß Anhang VII hergestellt;
  3. sie wurden nach Maßgabe von Anhang VII und in einer Weise behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert, die die Einhaltung von Artikel 22 gewährleistet, und
  4. sie erfüllen die speziellen Vorschriften des Anhangs VII.

Artikel 20 Inverkehrbringen und Ausfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen 09

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Heimtierfutter, Kauspielzeug, technische Erzeugnisse, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, sowie die in Anhang VIII genannten tierischen Nebenprodukte nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie erfüllen entweder
    1. die speziellen Vorschriften des Anhangs VIII oder,
    2. wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die sowohl als technisches Erzeugnis als auch als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden können und Anhang VIII keine speziellen Vorschriften enthält, die speziellen Vorschriften des entsprechenden Kapitels von Anhang VII; und
  1. sie stammen aus Betrieben, die gemäß Artikel 18 zugelassen und überwacht werden oder, im Fall von tierischen Nebenprodukten gemäß Anhang VIII, aus anderen nach den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften zugelassenen Betrieben.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen als Gülle und Magen- und Darminhalt hergestellte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie alle einschlägigen Anforderungen erfüllen, die gegebenenfalls von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses festgelegt wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fettderivate, die aus Material der Kategorie 2 hergestellt werden, nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie wurden in einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellt, die bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 2 in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gewonnen wurden;
  2. sie wurden nach Maßgabe von Anhang VI behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert und
  3. sie erfüllen die speziellen Vorschriften des Anhangs VIII.

Artikel 21 Schutzmaßnahmen

Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG gilt analog für die unter die Anhänge VII und VIII dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse.

Artikel 22 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung 09

(1) Folgende Verwendungen von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen sind verboten:

  1. die Fütterung einer Art mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde;
  2. die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden, und
  3. das Ausbringen anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle auf Weideland.

(2) Die Kommission legt Bestimmungen über Kontrollmaßnahmen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Sonstige Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a für Fische und Pelztiere können nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Kapitel V
Ausnahmen

Artikel 23 Ausnahmen bezüglich der Verwendung von tierischen Nebenprodukten 09

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass tierische Nebenprodukte unter Aufsicht der zuständigen Behörden

  1. zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken und
  2. zu taxidermischen Zwecken in dafür gemäß Artikel 18 zugelassenen technischen Anlagen verwendet werden.

(2)

  1. Die Mitgliedstaaten können ferner zulassen, dass unter Aufsicht der zuständigen Behörden und nach Maßgabe von Anhang IX die unter Buchstabe b) aufgeführten tierischen Nebenprodukte zur Fütterung der unter Buchstabe c) aufgeführten Tiere verwendet werden.
  2. Tierische Nebenprodukte gemäß Buchstabe a) sind:
    1. Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren offensichtlichen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und
    2. Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) und - vorbehaltlich des Artikels 22 - des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe 1).
  3. Tiere gemäß Buchstabe a) sind:
    1. Zootiere,
    2. Zirkustiere,
    3. Reptilien und Raubvögel, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere,
    4. Pelztiere,
    5. Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,
    6. Hunde aus anerkannten Zwingern oder Jagdmeuten und
    7. Maden, die als Fischköder verwendet werden sollen.
  4. Ferner können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegt wurden, unter Aufsicht der zuständigen Behörden an gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel verfüttert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

  1. die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 und
  2. die Überwachungsverfahren, die eingeführt wurden um sicherzustellen, dass die betreffenden tierischen Nebenprodukte nur zu den zulässigen Zwecken verwendet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern iv), vi) und vii) zugelassenen und eingetragenen Verwender und Sammelstellen. Jedem Verwender und jeder Sammelstelle wird zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der jeweiligen Erzeugnisse eine amtliche Nummer zugeteilt.

Die zuständige Behörde kontrolliert die Räumlichkeiten der Verwender und Sammelstellen gemäß Unterabsatz 1 und hat jederzeit freien Zugang zu allen Betriebsstätten, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 2 gewährleisten zu können.

Ergibt diese Kontrolle, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen.

(5) Durchführungsbestimmungen zu den Überwachungsmaßnahmen können von der Kommission er lassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 24 Ausnahmen bezüglich der Beseitigung von tierischen Nebenprodukten

(1) Die zuständige Behörde kann bei Bedarf entscheiden, dass

  1. tote Heimtiere durch Vergraben direkt als Abfall beseitigt werden können;
  2. folgende tierische Nebenprodukte aus entlegenen Gebieten durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle beseitigt werden können:
    1. Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4  Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii),
    2. Material der Kategorie 2 sowie iii) Material der Kategorie 3, und
  3. tierische Nebenprodukte im Fall des Ausbruchs einer in Liste a des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) aufgeführten Seuche durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle als Abfall beseitigt werden können, wenn die zuständige Behörde die Verbringung in die nächste Verbrennungsanlage oder den nächsten Verarbeitungsbetrieb wegen der Gefahr der Verbreitung von Gesundheitsrisiken oder Überlastung dieser Anlagen aufgrund eines massiven Ausbruchs einer Seuche ablehnt.

(2) In Bezug auf Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) kann keine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) darf nur dann gemäß Absatz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe c) vergraben oder verbrannt werden, wenn die zuständige Behörde die angewandte Methode genehmigt und überwacht und sich vergewissert hat, dass jegliches Risiko der Übertragung einer TSE dabei ausgeschlossen ist.

(4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

  1. die Inanspruchnahme der Möglichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe in Bezug auf Material der Kategorien 1 und 2 und
  2. die Gebiete, die sie für die Zwecke der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) als entlegene Gebiete einstufen, sowie die Gründe für diese Einstufung.

(5) Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um

  1. sicherzustellen, dass das Verbrennen oder Vergraben tierischer Nebenprodukte nicht die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährdet, und
  2. zu verhindern, dass tierische Nebenprodukte unkontrolliert abgelagert, abgeleitet oder auf andere Weise unkontrolliert beseitigt werden.

(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Kapitel VI
Kontrollen und Untersuchungen

Artikel 25 Eigenkontrollen 09

(1) Betreiber und Inhaber von Zwischenbehandlungs- und Verarbeitungsbetrieben oder deren Vertreter treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Verordnung nachzukommen. Sie führen ein nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) entwickeltes ständiges Verfahren ein und wenden es kontinuierlich an. Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

  1. Sie stellen die kritischen Kontrollpunkte in den Betrieben fest und kontrollieren sie;
  2. sie legen Methoden zur Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;
  3. bei Verarbeitungsbetrieben nehmen sie repräsentative Proben, um die Übereinstimmung
    1. jeder verarbeiteten Charge mit den in dieser Verordnung festgelegten Produktnormen und
    2. mit den in den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzten zulässigen Höchstwerten für physikalisch-chemische Rückstände zu überprüfen;
  4. sie führen über die Ergebnisse der unter den Buchstaben b) und c) genannten Kontrollen und Analysen Aufzeichnungen und halten diese den zuständigen Behörden wenigstens zwei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung;
  5. sie führen ein System ein, das die Rückverfolgbarkeit jeder versendeten Charge sicherstellt.

(2) Entsprechen die Analysenergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe c) entnommenen Proben nicht dieser Verordnung, so ist der Betreiber des Verarbeitungsbetriebs verpflichtet,

  1. der zuständigen Behörde unverzüglich alle Angaben über die Art der Probe und der Charge, der sie entnommen wurde, mitzuteilen;
  2. die Ursachen der Abweichungen zu ermitteln;
  3. die kontaminierte Charge unter der Aufsicht der zuständigen Behörde erneut zu verarbeiten oder zu beseitigen;
  4. sicherzustellen, dass kontaminierte oder kontaminationsverdächtige Stoffe nicht aus dem Betrieb entfernt werden, bevor sie unter Aufsicht der zuständigen Behörde einer erneuten Verarbeitung unterzogen und zur Einhaltung der Normen dieser Verordnung offiziell neue Proben entnommen wurden, sofern diese Stoffe nicht beseitigt werden sollen;
  5. häufiger Proben zu entnehmen und Analysen durchzuführen;
  6. die Aufzeichnungen über die tierischen Nebenprodukte in Bezug auf die Proben des Endprodukts zu prüfen und
  7. innerhalb des Betriebs geeignete Desinfektions- und Reinigungsverfahren in die Wege zu leiten.

(3) Die Kommission kann Bestimmungen über die Häufigkeit der Kontrollen und die Referenzmethoden für mikrobiologische Analysen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Alle sonstigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel können nach dem Regelungsverfahren von Artikel 33 Absatz 2 erlassen werden.

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(Stand: 25.06.2019)

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