umwelt-online: VO(EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (5)
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Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2, für Biogas- und Kompostieranlagen sowie für die Kennzeichnung bestimmter verarbeiteter Erzeugnisse Anhang VI 07 09

Kapitel I
Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 sowie für die Kennzeichnung bestimmter verarbeiteter Erzeugnisse

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang V:

A. Anlagen

(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 müssen so konzipiert sein, dass Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 von der Annahme des Rohmaterials bis zur Versendung des verarbeiteten Erzeugnisses vollständig voneinander getrennt sind.

(2) Die zuständige Behörde kann jedoch die vorübergehende Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1 genehmigen, wenn ein Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 wegen eines massiven Ausbruchs einer Tierseuche oder aufgrund anderer außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände überlastet ist.

Der Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 muss dann von der zuständigen Behörde erneut gemäß Artikel 13 zugelassen werden, ehe er wieder Material der Kategorie 2 verarbeitet.

B. Verarbeitungsnormen

(3) Für jede der in Anhang V Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden sind die für die Kontrolle der Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkte festzustellen. Als kritische Kontrollpunkte kommen unter anderem infrage:

  1. die Größe der Rohmaterialteilchen;
  2. der bei der Hitzebehandlung erreichte Temperaturwert;
  3. der auf das Rohmaterial angewandte Druck und
  4. die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise. Für jeden zu überwachenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindestnormen vorzugeben.

(4) Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Aufzeichnungen zu führen und diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Zur kontinuierlichen Überwachung des Verarbeitungsprozesses sind genau geeichte Mess-Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Eichung dieser Geräte ist aufzuzeichnen.

(6) Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde (z.B. Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und erneut verarbeitet werden.

(7) Tierische Nebenprodukte werden entsprechend den folgenden Verarbeitungsnormen verarbeitet:

  1. Verarbeitungsmethode 1 ist anzuwenden bei
    1. Material der Kategorie 2 (ausgenommen Gülle und Magen- und Darminhalt, der vom Magen- und Darmtrakt getrennt wurde, Milch und Kolostrum), das für eine Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt ist oder als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verwendet werden soll, und
    2. Material der Kategorien 1 und 2, das für eine Deponie bestimmt ist.
  1. Eine der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 ist anzuwenden bei
    1. Material der Kategorie 2, wenn das aus der Verarbeitung hervorgegangene Eiweiß zum Verbrennen oder Mitverbrennen bestimmt ist;
    2. Material der Kategorie 2, wenn die daraus ausgeschmolzenen Fette für einen Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 bestimmt sind, und
    3. Material der Kategorie 1 oder 2, das zur Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt ist.

C. Verarbeitete Erzeugnisse

(8) Verarbeitete Erzeugnisse, die aus Material der Kategorie 1 oder 2 hervorgegangen sind, müssen mit Ausnahme flüssiger Erzeugnisse, die für Biogas- oder Kompostieranlagen bestimmt sind, nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode dauerhaft - wenn technisch möglich mit einem Geruchsstoff - gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung kann von der Kommission näher geregelt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(9) Unmittelbar nach der Hitzebehandlung werden von verarbeiteten Erzeugnissen, die für eine Biogas- oder Kompostieranlage oder eine Deponie bestimmt sind, Proben entnommen, die in 1 g frei von hitzeresistenten Bakteriensporen (Clostridium perfringens) sein müssen.

(10) In den gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieben müssen verarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c dauerhaft gekennzeichnet werden, und zwar durch:

  1. einen Geruchsstoff, wenn technisch möglich, und
  2. Glycerintriheptanoat (GTH), und zwar auf folgende Weise:
    1. GTH wird verarbeiteten Erzeugnissen hinzugefügt, die einer vorherigen thermischen Behandlung zur Sterilisierung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen wurden und anschließend vor Rekontamination geschützt werden;
    2. alle verarbeiteten Erzeugnisse enthalten eine Mindestkonzentration von 250 mg GTH pro kg Fett bei homogener Verteilung in der gesamten Substanz.

(11) Die Betreiber der gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetriebe müssen über ein System zur kontinuierlichen Überwachung und Aufzeichnung von Parametern verfügen, anhand deren gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden kann, dass die vorgeschriebene homogene GTH-Mindestkonzentration gemäß Nummer 10 Buchstabe b in den verarbeiteten Erzeugnissen gemäß Nummer 10 erreicht wird.

Dieses Überwachungs- und Aufzeichnungssystem muss die Bestimmung des Gehalts an intaktem GTH als Triglycerid in einem gereinigten Petrolether-40-70-Extrakt anhand regelmäßig entnommener Stichproben ermöglichen.

(12) Die zuständige Behörde überprüft die Leistungen des unter Nummer 11 genannten Überwachungs- und Aufzeichnungssystems, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, und kann gegebenenfalls die Analyse zusätzlicher Proben nach der unter Nummer 11 Absatz 2 angegebenen Methode anordnen.

(13) Die Kennzeichnung mit GTH wird nicht für verarbeitete Erzeugnisse gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c vorgeschrieben, wenn diese Erzeugnisse

  1. durch ein geschlossenes Fördersystem, das von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, aus dem Verarbeitungsbetrieb für folgende Zwecke verbracht werden:
    1. sofortige Direktverbrennung oder Mitverbrennung,
    2. sofortige Verwendung gemäß einer für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 zugelassenen Methode nach Maßgabe von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 92/2005, oder
  2. für von der zuständigen Behörde genehmigte Forschungs- oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

Kapitel II
Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Biogas- und Kompostieranlagen

A. Anlagen 06

(1) Eine Biogasanlage muss über folgende Installationen verfügen:

  1. eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung mit
    1. Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,
    2. Aufzeichnungsgeräten zur kontinuierlichen Aufzeichnung der unter Ziffer i genannten Messergebnisse und
    3. einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;
  2. geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern beim Verlassen der Biogasanlage.

    Für Biogasanlagen ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung jedoch nicht obligatorisch, wenn sie

    1. nur tierische Nebenprodukte verarbeiten, die der Verarbeitungsmethode 1 unterzogen wurden,
    2. Material der Kategorie 3 verarbeiten, das an einem anderen Ort pasteurisiert/entseucht wurde, oder
    3. tierische Nebenprodukte verarbeiten, die ohne Bearbeitung verwendet werden dürfen.

Befindet sich die Biogasanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so muss sich die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns.

(2) Eine Kompostieranlage muss über folgende Installationen verfügen:

  1. einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor mit
    1. Geräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung,
    2. Aufzeichnungsgeräten zur - gegebenenfalls kontinuierlichen - Aufzeichnung der unter Ziffer i genannten Messergebnisse und
    3. einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;
  2. geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältern, die unbehandelte tierische Nebenprodukte befördern.

    Andere Arten von Kompostiersystemen können zulässig sein, sofern sie
    1. ausreichende Maßnahmen zur Bekämpfung von Ungeziefer gewährleisten;
    2. so betrieben werden, dass alles Material im System die vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung der Parameter gegeben sein muss;
    3. alle anderen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Befindet sich die Kompostierungsanlage in einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, so muss sich die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden, und es muss auf jeden Fall eine völlige physische Trennung der Anlage von Tieren, Tierfutter und Einstreu gegeben sein, erforderlichenfalls mittels eines Zauns.

(3) Jede Biogas- und Kompostieranlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

B. Hygienevorschriften 06

(4) In Biogas- und Kompostieranlagen dürfen nur folgende tierische Nebenprodukte verarbeitet werden:

  1. Material der Kategorie 2 bei Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2,
  2. Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum sowie.
  3. Material der Kategorie 3.

(5) Die tierischen Nebenprodukte gemäß Nummer 4 müssen nach ihrer Anlieferung so bald wie möglich verarbeitet werden. Sie sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern.

(6) Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gesäubert werden. Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko der Kontamination behandelter Erzeugnisse vermieden wird.

(7) Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.

(8) Für alle Bereiche der Anlagen müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.

(9) Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.

(10) Installationen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten und Messgeräte müssen regelmäßig geeicht werden.

(11) Fermentationsrückstände und Kompost sind in der Biogas- bzw. Kompostieranlage so zu handhaben und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.

C. Verarbeitungsnormen 06,06a

(12) Material der Kategorie 3, das in mit einer Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung ausgestatteten Biogasanlage als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfüllen:

  1. Höchstteilchengröße vor Eingang in die Abteilung: 12 mm,
  2. Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Abteilung 70 °C und
  3. Mindestzeit in der Abteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten.

Milch, Kolostrum und Milcherzeugnisse der Kategorie 3 können in Biogasanlagen ohne Pasteurisierung/Entseuchung als Rohstoff verwendet werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie nicht die Gefahr bergen, schwere übertragbare Krankheiten zu verbreiten.

(13) Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestnormen erfüllen:

  1. Höchstteilchengröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: 12 mm,
  2. Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70 °C und
  3. Mindestzeit im Reaktor bei 70 °C (gesamtes Material): 60 Minuten.

(13a) Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer standardisierter Verfahrensparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter eine Reduzierung biologischer Risiken auf ein Minimum gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die gemäß Buchstaben a bis f durchzuführen ist:

  1. Ermittlung und Untersuchung möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkung von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Definition der Verarbeitungsbedingungen;
  2. Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Verfahrensbedingungen in der Praxis unter normalen bzw. atypischen Bedingungen erreicht werden;
  3. Validierung des geplanten Verfahrens durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von:
    1. endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator:
      • im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,
      • nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Behandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,
      • relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist;

      oder

    2. einem gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird;
  4. Mit der Validierung des in Buchstabe c genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:
    1. bei thermischen und chemischen Verfahren durch:
      • Verminderung von 5 log10 von Enterococcus faecalis oder Salmonella Senftenberg (775W, H2S negativ);
      • Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren, wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10 immer dann, wenn sie als relevante Gefahr ermittelt werden;

      und

    2. bei chemischen Verfahren auch durch:
      • Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eiern von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien;
  5. Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens;
  6. Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.

    Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können. Die Nachweisbücher sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

    Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.

(14) Bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g) kann die zuständige Behörde jedoch für Biogas- oder Kompostieranlagen, in denen an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle als Rohmaterial verwendet werden, die Anwendung von anderen als den im vorliegenden Kapitel festgelegten Anforderungen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Krankheitserregern eine gleichwertige Wirkung erreicht wird. Diese spezifischen Anforderungen können auch für Küchen- und Speiseabfälle gelten, wenn diese mit Gülle und vom Magen- und Darmtrakt getrenntem Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum gemischt werden, vorausgesetzt, das daraus gewonnene Material wird als aus Küchen- und Speiseabfällen gewonnen eingestuft.

 Werden in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage an tierischen Nebenprodukten ausschließlich Gülle, vom Magen- und Darmtrakt getrennter Magen- und Darminhalt und Milch und Kolostrum behandelt, kann die zuständige Behörde die Anwendung von anderen als den im vorliegenden Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie:

  1. ist nicht der Ansicht, dass dieses Material das Risiko der Ausbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit birgt,
  2. betrachtet die Rückstände bzw. den Kompost als unverarbeitetes Material.

D. Fermentationsrückstände und Kompost 06,06a

(15) Repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Verarbeitung aus der Biogas- oder Kompostieranlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Escherichia coli: n = 5, c = 1, m = 1 000, M = 5 000 in 1 g
oder
Enterococcaceae: n = 5, c = 1, m = 1 000, M = 5 000 in 1 g;
und

Repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Biogas- oder Kompostieranlage entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonella: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5; c = 0; m = 0; M = 0 wobei

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert der Anzahl Bakterien; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

Fermentationsrückstände oder Kompost, der die in diesem Kapitel genannten Anforderungen nicht erfüllt, ist erneut zu verarbeiten, im Fall von Salmonellen auch zu handhaben oder zu beseitigen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde.

Kapitel III
Verarbeitungsnormen für die Weiterverarbeitung ausgeschmolzener Fette

Zur Gewinnung von Fettderivaten von ausgeschmolzenen Fetten aus Material der Kategorie 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:

(1) Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck während 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester) oder

(2) Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife):

  1. bei Chargenbetrieb bei 95 °C während 3 Stunden oder
  2. bei kontinuierlicher Arbeitsweise bei 140 °C und 2 bar (2.000 hPa) während 8 Minuten oder unter gleichwertigen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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  Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden könnten Anhang VII 09

Kapitel I
Spezielle Vorschriften für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Anhang V:

A. Anlagen

(1) Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 dürfen sich nicht auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 befinden, es sei denn, es handelt sich um ein völlig separates Gebäude.

(2) Die zuständigen Behörden können jedoch die vorübergehende Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 3 zur Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 genehmigen, wenn ein Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 wegen eines massiven Ausbruchs einer Tierseuche oder aufgrund anderer außergewöhnlicher, nicht vorhersehbarer Umstände überlastet ist.

Der Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 muss dann von der zuständigen Behörde erneut gemäß Artikel 17 zugelassen werden, ehe er wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet.

(3) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 müssen über Folgendes verfügen:

  1. eine Vorrichtung zur Kontrolle der tierischen Nebenprodukte auf Fremdstoffe wie Verpackungsmaterial, Metallstücke usw. und,
  2. soweit die Menge der verarbeiteten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht, einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlichen Verwendung durch den Überwachungsdienst.

B. Rohmaterial

(4) Zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen darf nur Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) verwendet werden, das gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 gehandhabt, gelagert und befördert wurde.

(5) Vor ihrer Verarbeitung müssen tierische Nebenprodukte auf Fremdstoffe kontrolliert werden, die gegebenenfalls sofort zu entfernen sind.

C. Verarbeitungsnormen

(6) Für jede der in Anhang V Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden sind die für die Kontrolle der Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkte festzustellen. Zu den kritischen Kontrollpunkten gehören mindestens:

(7) Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Aufzeichnungen zu führen und diese sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(8) Zur kontinuierlichen Überwachung des Verarbeitungsprozesses sind genau geeichte Mess-Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Eichung dieser Geräte ist aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(9) Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde (z.B. Restmaterial, das bei Einschaltung der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und erneut verarbeitet werden.

D. Verarbeitete Erzeugnisse

(10) Enderzeugnisproben, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:

Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g

wobei

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
c = Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

(11) Nicht verwendete oder überschüssige verarbeitete Produkte können nach einer dauerhaften Kennzeichnung:

  1. als Abfall durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer gemäß Artikel 12 zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage beseitigt werden;
  2. auf einer gemäß Richtlinie 1999/31/EG genehmigten Deponie entsorgt werden, oder
  3. in einer gemäß Artikel 15 genehmigten Biogasanlage oder Kompostierungsanlage umgewandelt werden.

Kapitel II
Spezielle Vorschriften für verarbeitetes tierisches Eiweiß

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Verarbeitungsnormen 07, 08

(1) Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein.

Verarbeitetes Säugetiereiweiß muss nach Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet worden sein. Schweineblut oder Bestandteile von Schweinblut dürfen jedoch nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder Verarbeitungsmethode 7 verarbeitet werden, sofern im Falle der Verarbeitungsmethode 7 eine Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C angewandt wurde.

Außerdem darf, während das Fütterungsverbot der Entscheidung 2000/766/EG des Rates in Kraft bleibt, verarbeitetes Säugetiereiweiß, das ausschließlich zur Verwendung in Heimtierfutter bestimmt ist und in reservierten Containern transportiert wird, die nicht zum Transport von tierischen Nebenprodukten oder Futtermitteln für Nutztiere verwendet werden, und das unmittelbar von der Verarbeitungsanlage der Kategorie 3 zu den Herstellungsanlagen für Heimtierfutter transportiert wird, einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder der Methode 7 unterzogen werden.

(2) Verarbeitetes Eiweiß von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, muss nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 verarbeitet worden sein.

(3) Fischmehl muss

  1. nach einer der Verarbeitungsmethoden oder
  2. nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 entspricht.

B. Lagerung

(4) Verarbeitetes tierisches Eiweiß ist in neuen oder sterilisierten Säcken zu verpacken und zu lagern oder in angemessenen Massengutbehältern zu lagern.

(5) Es sind ausreichende Maßnahmen zu treffen, um die Kondensierung innerhalb von Behältern, Förderanlagen oder Aufzügen auf einem Mindestmaß zu halten.

(6) Erzeugnisse in Förderanlagen, Aufzügen oder Behältern sind vor Zufallskontamination zu schützen.

(7) Ausrüstungen für die Behandlung von verarbeitetem tierischem Eiweiß sind sauber und trocken zu halten und sollten an vorgegebenen Prozessstufen auf Einhaltung der Sauberkeitsvorschriften kontrolliert werden. Alle Lagervorrichtungen sind entsprechend den Produktionsvorschriften regelmäßig zu leeren und zu reinigen.

(8) Verarbeitetes tierisches Eiweiß muss trocken gehalten werden. Ausfließen und Kondensierung im Lagerbereich sind zu vermeiden.

C. Einfuhr 04 09

(9) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil II oder - im Fall von Fischmehl - auf der Liste in Anhang XI Teil III stehen;
  2. es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
  3. es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
  4. ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 1 entspricht.

(10) Bevor Einfuhrsendungen für den freien Verkehr in der Gemeinschaft freigegeben werden, muss die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle Proben von dem verarbeitetem tierischem Eiweiß entnehmen, um sich zu vergewissern, dass die Anforderungen von Kapitel I Nummer 10 eingehalten werden. Sie muss

  1. aus jeder Massengutsendung Proben entnehmen und
  2. aus Erzeugnissendungen, die im Herkunftsherstellungsbetrieb verpackt wurden, Stichproben entnehmen.

(11) Wenn jedoch sechs aufeinander folgende Tests von Massengutsendungen aus einem bestimmten Drittland negativ ausgefallen sind, darf sich die zuständige Behörde bei darauf folgenden Massengutsendungen aus diesem Drittland auf Stichprobeuntersuchungen beschränken. Hat eine dieser Stichprobeuntersuchungen einen Positivbefund ergeben, so muss die zuständige Behörde, die die Proben durchführt, die zuständige Behörde des Herkunftslands entsprechend unterrichten, damit diese geeignete Abhilfemaßnahmen treffen kann. Die zuständige Behörde des Herkunftslands muss diese Maßnahmen der für die Proben zuständigen Behörde mitteilen. Bei einem weiteren Positivbefund bei Erzeugnissen derselben Herkunft muss die zuständige Behörde aus allen weiteren Sendungen derselben Herkunft so lange Proben entnehmen, bis erneut sechs aufeinander folgende Tests negativ ausfallen.

(12) Die zuständigen Behörden müssen über die Befunde der Stichprobeuntersuchungen sämtlicher Einfuhrsendungen Aufzeichnungen führen und diese mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

(13) Bei positivem Salmonella-Befund

  1. ist entweder mit der Sendung nach dem Verfahren nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 97/78/EG 26 zu verfahren oder
  2. die Sendung in einem gemäß dieser Verordnung zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut zu verarbeiten oder nach von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu sterilisieren. Ein Verzeichnis zulässiger Verfahren kann von der Kommission aufgestellt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Die betreffende Sendung ist erst frei zugeben, wenn sie verarbeitet worden ist und die von der zuständigen Behörde gemäß Kapitel I Nummer 10 durchgeführten Salmonella-Untersuchungen negativ ausgefallen sind.

Kapitel III
Spezielle Vorschriften für Blutprodukte

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Rohmaterial

(1) Für die Herstellung von Blutprodukten darf nur Blut, das unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) fällt, verwendet werden.

B. Verarbeitungsnormen

(2) Blutprodukte müssen

  1. nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder
  2. nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischem Normen gemäß Kapitel I Nummer 10 entspricht.

C. Einfuhr 04

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Blutprodukten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil V bzw. Teil VI stehen.
  2. sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
  3. sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
  4. ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 4 (B) entspricht.

Kapitel IV
Spezielle Vorschriften für ausgeschmolzene Fette und Fischöl

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Verarbeitungsnormen

(1) Sofern ausgeschmolzene Fette nicht in Übereinstimmung mit Kapitel II des Anhangs C zur Richtlinie 77/99/ EWG des Rates 45 oder Kapitel 9 des Anhangs I zur Richtlinie 92/118/EWG des Rates 46 erzeugt wurden, müssen die ausgeschmolzenen Fette unter Anwendung der Methoden 1 bis 5 oder der Methode 7 erzeugt werden; Fischöl kann unter Anwendung der Methode 6 gemäß Anhang V Kapitel III erzeugt werden.

Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette müssen so gereinigt werden, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet.

B. Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten

(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil IV stehen;
  2. sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
  3. sie wurden nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt;
  4. sie
    1. wurden ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Schweinen gewonnen und stammen aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest war,
    2. wurden ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Geflügel gewonnen und stammen aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 6 Monaten frei von Newcastle Krankheit und Geflügelpest war,
    3. wurden ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Wiederkäuern gewonnen und stammen aus einem Land oder einem Landesteil, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest war,
    4. wurden, falls in dem genannten Bezugszeitraum eine der genannten Seuchen aufgetreten ist, einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen:
      • Erhitzung auf mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten oder
      • Erhitzung auf mindestens 90 °C für mindestens 15 Minuten,
        wobei die Parameter der kritischen Kontrollpunkte aufzuzeichnen und zu verwahren sind, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder deren Vertreter und erforderlichenfalls die zuständige Behörde den Betriebsablauf überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate, und
  1. ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 29 Absatz 6 bei.

C. Einfuhr von Fischöl 04

(3) Die Mitgliedstaaten müssen die Einfuhr von Fischöl genehmigen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Es stammt aus Drittländern, die auf der Liste gemäß Anhang XI Teil III stehen;
  2. es stammt aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;
  3. es wurde nach Maßgabe dieser Verordnung hergestellt, und
  4. ihm liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 9 entspricht.

D. Hygienevorschriften

(4) Soweit ausgeschmolzene Fette oder Fischöle verpackt sind, müssen sie in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt worden sein, und es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Rekontamination der Erzeugnisse zu vermeiden. Soweit die Erzeugnisse als Massengut versendet werden, müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung der Erzeugnisse vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden worden sein.

Kapitel V
Spezielle Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse
08 09 10

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I.

A. Verarbeitungsnormen

1. Milch muss einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:

1.1 Sterilisation mit einem F0-Wert 1 von mindestens 3;

1.2 UHT 2 in Kombination mit

  1. einem darauf folgenden physikalischen Verfahren, nämlich
    1. Trocknung - im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C, oder
    2. Senkung des pH-Werts auf unter 6 für mindestens eine Stunde oder
  2. der Bedingung, dass die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist;

1.3 zweimalige HTST 3;

1.4 HTST 3 in Kombination mit

  1. einem darauf folgenden physikalischen Verfahren, nämlich
    1. Trocknung - im Fall von Milch, die für die Fütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C, oder
    2. Senkung des pH-Werts auf unter 6 für mindestens eine Stunde oder
  2. der Bedingung, dass die Milch oder das Erzeugnis auf Milchbasis mindestens 21 Tage vor der Versendung hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

2. Erzeugnisse auf Milchbasis müssen entweder mindestens einer der in Nummer 1 genannten Behandlungen unterzogen oder aus Milch hergestellt worden sein, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde.

3. Molke, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und aus Milch gewonnen wird, die gemäß Nummer 1 behandelt wurde,

  1. darf entweder frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Tierhaltungsbetrieben einen pH Wert von weniger als 6,0 aufweisen oder
  2. muss mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

4. Über die Bedingungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 hinaus müssen Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis folgende Bedingungen erfüllen:

4.1 Nach Abschluss der Verarbeitung müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, eine Kontamination der Erzeugnisse zu vermeiden;

4.2 das Enderzeugnis muss mit einem Hinweis versehen werden, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und

  1. in neue Behälter abgefüllt werden oder
  2. als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich mit einem Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurden, das von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen ist.

5. Rohmilch und Kolostrum müssen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden. Diese Bedingungen können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

6. Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse müssen

6.1. von Rindern aus Betrieben gewonnen werden, in denen alle Rinderbestände amtlich anerkannt tuberkulosefrei, amtlich anerkannt brucellosefrei und amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d, f und j der Richtlinie 64/432/EWG sind,

6.2. mindestens 21 Tage vor dem Versand hergesstellt worden sein, wobei während dieses Zeitraums im Ursprungsmitgliedstaat kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,

6.3. einer einmaligen HTST 5unterzogen worden sein,

6.4. die in Nummer 4 genannten Anforderungen erfüllen.

B. Einfuhr

1. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die folgende Bedingungen erfüllen:

1.1 Sie stammen aus Drittländern, die auf der Liste in Anhang XI Teil I Buchstabe a stehen;

1.2 sie stammen aus einem Verarbeitungsbetrieb, der auf der Liste gemäß Artikel 29 Absatz 4 steht;

1.3 ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung bei, die dem Muster in Anhang X Kapitel 2 entspricht;

1.4 sie wurden mindestens einer der Behandlungen gemäß Teil a Nummer 1.1, 1.2, 1.3 bzw. 1.4 Buchstabe a unterzogen;

1.5 sie erfüllen die Bedingungen gemäß Teil a Nummer 2 und 4 und - im Fall von Molke - Nummer 3.

2. Abweichend von Nummer 1.4 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern, die gemäß Spalte a in Anhang I der Entscheidung 2004/438/EG der Kommission 4 zugelassen sind, unter der Bedingung, dass die Milch oder Erzeugnisse auf Milchbasis einer einmaligen HTST unterzogen und

  1. frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
  2. frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer EU-Grenzkontrollstelle gestellt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

2a. Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen von Rindern, sofern

2a.1 sie aus einem Drittland stammen, das auf der Liste in Anhang XI Teil I Buchstabe B steht,

2a.2. sie die Bedingungen gemäß den Nummern 1.2 und 1.3 erfüllen,

2a.3 sie einer einmaligen HTST 5 unterzogen wurden und

  1. frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
  2. frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer EU-Grenzkontrollstelle gestellt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,

2a.4. die Erzeugnisse von Rindern gewonnen wurden, die regelmäßigen Veterinärkontrollen unterworfen werden, damit gewährleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle Rinderbestände

  1. entweder amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und f der Richtlinie 64/432/EWG sind oder nach nationalem Recht des Ursprungsdrittlandes des Kolostrums keinen Beschränkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen und
  2. entweder amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 64/432/EWG sind oder einem amtlichen System zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde,

2a.5. nach Abschluss der Verarbeitung alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination des Kolostrums oder der kolostrumhaltigen Erzeugnisse zu vermeiden,

2a.6. das Enderzeugnis mit dem Hinweis versehen wurde, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und

  1. in neue Behälter abgefüllt wurde oder
  2. als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert wurde, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und mit einem Desinfektionsmittel desinfiziert wurden, das von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen ist.

3. Besteht das Risiko der Einschleppung einer exotischen Krankheit oder eine andere Gefahr für die Tiergesundheit, so können von der Kommission zusätzliche Bedingungen zum Schutz der Tiergesundheit festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

___________
1) F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3,00 ist die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt worden, dass die gleiche abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F).

2) UHT = Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens einer Sekunde.

3) HTST = Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet ist.

4) ABl. L 154 vom 30.04.2004 S. 72.

5) HTST = Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet ist.

Kapitel VI
Spezielle Vorschriften für Gelatine und hydrolysiertes Eiweiß
09

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gemäß Kapitel I:

A. Verarbeitungsnormen für Gelatine

(1)

  1. Gelatine muss nach einem Verfahren hergestellt werden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült wird. Der pH-Wert wird anschließend eingestellt. Gelatine wird durch einmaliges oder mehrmaliges aufeinander folgendes Erhitzen mit anschließender Reinigung durch Filtrieren und Sterilisieren extrahiert.
  2. Nach Anwendung der Verfahren gemäß Buchstabe a) kann die Gelatine getrocknet und gegebenenfalls pulverisiert oder gepreßt werden.
  3. Die Verwendung von anderen Konservierungsstoffen als Schwefeldioxid und Wasserstoffperoxid ist verboten.

(2) Gelatine muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert werden. Insbesondere gilt Folgendes:

  1. Es muss ein Raum für die Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials vorhanden sein;
  2. das Umhüllen und Verpacken findet in einem diesem Zweck vorbehaltenen Raum oder Bereich statt, und
  3. Gelatineumhüllungen und -verpackungen tragen die Aufschrift "Für Tierfutter geeignete Gelatine".

B. Verarbeitungsnormen für hydrolysiertes Eiweiß

(3) Hydrolysiertes Eiweiß muss nach einem Verfahren gewonnen werden, das gewährleistet, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten wird. Hydrolisiertes Eiweiß muss ein Molekulargewicht unter 10.000 Dalton haben.

Außerdem ist hydrolisiertes Eiweiß, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, in einer Verarbeitungsanlage zu erzeugen, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Eiweiß vorbehalten ist, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend:

  1. mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar hitzebehandelt wird;
  2. zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar hitzebehandelt wird, oder
  3. einem gleichwertigen Verfahren unterzogen wird, das von der Kommission zugelassen ist. Diese Maß nahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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