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Verordnung (EG) Nr. 437/2008 der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verarbeitung von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis, die als Material der Kategorie 3 gelten
(ABl. Nr. L 132 vom 22.05.2008 S. 7)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass tierische Nebenprodukte, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können, gemäß den Vorschriften der genannten Verordnung verarbeitet werden müssen.
(2) Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 umfasst spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können. Kapitel V dieses Anhangs enthält spezielle Vorschriften für die Verarbeitung von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und Kolostrum.
(3) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen Vorschriften für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern, die in den Anhängen VII und VIII genannt sind, nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft. Daher sollte Anhang VII Kapitel V der genannten Verordnung geändert werden, damit bestimmte technische Änderungen berücksichtigt, die Verarbeitungsnormen für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis harmonisiert und die geltenden Einfuhrbestimmungen klarer gefasst werden.
(4) Laut dem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 29. März 2006 zu den Risiken für die Tiergesundheit, die sich aus der Fütterung von Tieren mit gebrauchsfertigen Milcherzeugnissen ohne weitere Behandlung ergeben 2, ist es angebracht, die speziellen Vorschriften für Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum zu ändern. Berücksichtigt werden sollten auch die Verfahren zur Inaktivierung möglicher Maul- und Klauenseuche-Viren in Milch, die der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz in seinem Bericht "Strategie zur Notimpfung von Tieren gegen die Maul- und Klauenseuche" 3 aus dem Jahr 1999 erläutert, sowie die Anlage 3.6.2 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) 4 der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2005.
(5) In Anbetracht der geänderten speziellen Vorschriften in Anhang VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist es angebracht, die Muster der Veterinärbescheinigungen in Anhang X Kapitel 2(A), 2(B) und 2(C) der genannten Verordnung durch eine einzige Musterbescheinigung zu ersetzen, die für die Einfuhr von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis aus Drittländern gilt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
(6) Es ist erforderlich, in Anhang XI Teil I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 den Verweis auf die Veterinärbescheinigung anzupassen; im genannten Anhang XI sind Listen der Drittländer festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte zulassen können.
(7) Die Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2008.
Sendungen, für die vor dem 1. November 2008 Veterinärbescheinigungen gemäß den Mustern in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ausgestellt wurden, bevor diese durch die vorliegende Verordnung geändert wurde, werden bis zum 1. Februar 2009 für die Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Mai 2008
Anhang |
(Stand: 11.03.2019)
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