umwelt-online: VO(EG) Nr. 1774/2002 Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (4)
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Hygienevorschriften für Zwischenbehandlungs- und lagerbetriebe  Anhang III

Kapitel I
Zulassungsbedingungen für Zwischenbehandlungsbetriebe

(1) Die Anlagen und Einrichtungen von Zwischenbehandlungsbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Anlagen müssen von öffentlichen Straßen und anderen Betrieben wie z.B. Schlachthöfen ausreichend getrennt sein. Durch die Anordnung der Anlagen muss gewährleistet sein, dass Material der Kategorien 1 und 2 von der Anlieferung bis zum Versand vollständig von Material der Kategorie 3 getrennt bleibt.
  2. Die Anlage muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen.
  3. Die Anlage muss so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können.
  4. Die Anlage muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen.
  5. Die Anlage muss über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.
  6. Die Anlage muss über ein hygienisch einwandfreies Abwasserableitungssystem verfügen.
  7. Soweit für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich, muss die Anlage über geeignete Lagereinrichtungen mit Temperaturregelung verfügen, die so leistungsfähig sind, dass die tierischen Nebenprodukte auf der erforderlichen Temperatur gehalten werden können, und die so konzipiert sind, dass die Temperaturen überwacht und aufgezeichnet werden können.

(2) Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen die tierischen Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.

Kapitel II
Allgemeine Hygienevorschriften

A. Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 3

(1) Die Betriebe dürfen außer dem Einführen, Abholen/Sammeln, Sortieren, Zerlegen, Kühlen, Gefrieren, Einfrieren in Gefrierblöcke, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorie 3 keine anderen Tätigkeiten ausführen.

(2) Material der Kategorie 3 ist so zu sortieren, dass jegliches Risiko der Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird.

(3) Während des Sortierens und Lagerns ist Material der Kategorie 3 von anderen Erzeugnissen als Material der Kategorie 3 separat und in einer Weise zu bearbeiten und zu lagern, bei der die Verbreitung von Krankheitserregern vermieden und die Einhaltung von Artikel 22 gewährleistet wird.

(4) Material der Kategorie 3 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern und gegebenenfalls zu kühlen oder einzufrieren.

(5) gestrichen

B. Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2 09

(6) Die Betriebe dürfen außer dem Abholen/Sammeln, Behandeln, vorübergehenden Lagern und Versenden von Material der Kategorie 1 oder 2 keine anderen Tätigkeiten ausführen.

(7) Material der Kategorie 1 oder 2 ist so zu sortieren, dass jegliches Risiko der Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird.

(8) Während des Lagerns ist Material der Kategorie 1 oder 2 von anderen Erzeugnissen separat und in einer Weise zu behandeln und zu lagern, bei der die Verbreitung von Krankheitserregern vermieden wird.

(9) Material der Kategorien 1 oder 2 ist bis zu seiner Weitersendung ordnungsgemäß, d. h. auch unter angemessenen Temperaturbedingungen, zu lagern.

(10)  gestrichen

(11) Abwässer müssen behandelt werden, um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Zwischenbehandlungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2 können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Kapitel III
Vorschriften für die Zulassung von Lagerbetrieben

Die Anlagen und Einrichtungen von Lagerbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Die Anlagen, in denen verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorie 3 gelagert werden, dürfen sich nicht am gleichen Ort befinden wie die Anlagen, in denen verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorien 1 und 2 gelagert werden, es sei denn, sie sind in völlig separaten Gebäuden untergebracht.
  2. Die Anlage muss
    1. über einen überdachten Ort für die Annahme der Erzeugnisse verfügen;
    2. so konzipiert sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können;
    3. über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen und
    4. über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.
  3. Die Anlage muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen die Erzeugnisse angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern vorhanden sein.
  4. Die Erzeugnisse sind bis zu ihrer Weitersendung ordnungsgemäß zu lagern.

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Vorschriften für Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, auf die die Richtlinie 2000/76/EG nicht Anwendbar ist  Anhang IV

Kapitel I
Allgemeine Bedingungen

(1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten und zu betreiben, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Folgende Hygienevorschriften sind einzuhalten:

  1. Tierische Nebenprodukte sind möglichst schnell nach ihrer Ankunft zu beseitigen. Bis zur Beseitigung sind sie ordnungsgemäß zu lagern.
  2. Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unverarbeitetes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gereinigt werden, wobei sicherzustellen ist, dass das Abwasser während der Lagerung gemäß Kapitel III behandelt wird.
  3. Es sind systematisch vorbeugende Maßnahmen gegen Vögel, Nager, Insekten und andere Schädlinge zu treffen. Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
  4. Für alle Bereiche des Betriebs müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.
  5. Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

(2) Der Betreiber einer Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage hat hinsichtlich der Annahme tierischer Nebenprodukte alle erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit direkte Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden oder soweit wie möglich begrenzt werden.

Kapitel II
Betriebsbedingungen

(3) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen sind so auszulegen, auszurüsten, zu bauen und zu betreiben, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörden erfolgen.

(4) Jede Linie von Verbrennungsanlagen mit hoher Kapazität muss mit mindestens einem Hilfsbrenner ausgestattet sein. Dieser muss automatisch eingeschaltet werden, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft auf unter 850 °C sinkt. Er ist auch während der Anlauf- und Abschaltphase der Anlage einzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Temperatur von 850 °C zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge - und solange sich unverbranntes Material im Brennraum befindet - aufrechterhalten bleibt.

(5) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität müssen mit einem automatischen System ausgestattet sein, das zum Einsatz kommt, um die Beschickung mit tierischen Nebenprodukten unter folgenden Umständen zu verhindern:

  1. während der Anlaufphase bis zum Erreichen der Temperatur von 850 °C und
  2. bei jedem Absinken der Temperatur unter 850 °C.

(6) Tierische Nebenprodukte sind nach Möglichkeit ohne direkte Handhabung unmittelbar in den Brennraum zu verbringen.

Kapitel III
Ableitung von Wasser

(7) Die Gelände von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Lagerflächen für tierische Nebenprodukte sind so auszulegen, dass unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen von Schadstoffen in den Boden und in das Oberflächen- und Grundwasser entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vermieden wird. Außerdem muss für das auf dem Gelände der Verbrennungsanlage anfallende verunreinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser, das durch Aus- oder Überlaufen oder bei der Brandbekämpfung anfällt, Speicherkapazität vorgesehen werden.

(8) Die Speicherkapazität muss so bemessen sein, dass das anfallende Wasser untersucht und erforderlichenfalls vor der Ableitung behandelt werden kann.

Kapitel IV
Rückstände

(9) Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "Rückstände" alle flüssigen oder festen Stoffe, die bei der Verbrennung oder Mitverbrennung, bei der Abwasserbehandlung oder sonstigen Prozessen innerhalb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entstehen. Dazu gehören auch Rostasche und Schlacke sowie Filterstaub und Kesselstaub.

(10) Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage sind hinsichtlich Menge und Schädlichkeit auf ein Minimum zu beschränken. Die Rückstände sind, soweit angezeigt, in der Anlage selbst oder außerhalb dieser unter Einhaltung der einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu verwerten.

(11) Die Beförderung und Zwischenlagerung von Trockenrückständen in Form von Staub hat so zu erfolgen, dass eine Verbreitung in der Umwelt vermieden wird (beispielsweise durch Verwendung geschlossener Behälter).

Kapitel V
Temperaturmessung

(12) Es müssen geeignete Verfahren angewandt werden, um die für den Verbrennungs- oder Mitverbrennungsprozess relevanten Parameter und Bedingungen zu überwachen. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen mit hoher Kapazität müssen über Temperaturmessgeräte verfügen und diese benutzen.

(13) Die Temperaturmessanforderungen werden in der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung oder in den damit verbundenen Auflagen festgelegt.

(14) Der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren automatischer Überwachungsgeräte müssen kontrolliert werden, und jedes Jahr muss ein Überwachungstest durchgeführt werden. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(15) Die Temperaturmessergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet und dargestellt werden, damit die zuständigen Behörden die Einhaltung der gemäß dieser Verordnung genehmigten Betriebsbedingungen nach Verfahren, die von den genannten Behörden festgelegt werden, überprüfen können.

Kapitel VI
Nicht normale Betriebsbedingungen

(16) Bei einem Ausfall oder bei nicht normalen Betriebsbedingungen muss der Betreiber den Betrieb so schnell wie möglich vermindern oder ganz einstellen, bis die normalen Betriebsbedingungen wieder hergestellt sind.

Kapitel VII
Verbrennen von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b)

(1) Die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität muss auf einem festen, gut entwässerten Untergrund stehen.

(2) Tiere dürfen keinen Zugang zu der Verbrennungsanlage niedriger Kapazität, zu tierischen Nebenprodukten, die zur Verbrennung bestimmt sind, sowie zu der Asche aus der Verbrennung tierischer Nebenprodukte haben. Befindet sich die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität auf dem Gelände eines Viehhaltungsbetriebs,

  1. muss eine völlige physische Trennung zwischen der Verbrennungsanlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gegeben sein, erforderlichenfalls durch einen Zaun;
  2. muss eine entsprechende Ausrüstung ausschließlich dem Betrieb der Verbrennungsanlage vorbehalten sein und darf nicht anderswo im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt werden;
  3. müssen die Betreiber vor dem Umgang mit Vieh oder Viehfutter Oberbekleidung und Schuhe wechseln.

(3) Der Lagerbereich für tierische Nebenprodukte und Asche muss überdacht, gekennzeichnet und auslaufsicher sein.

(4) Der Betreiber muss sicherstellen, dass tierische Nebenprodukte so verbrannt werden, dass sie vollständig zu Asche verbrennen. Asche ist auf einer gemäß Richtlinie 1999/31/EG genehmigten Deponie zu entsorgen.

(5) Unvollständig verbrannte tierische Nebenerzeugnisse dürfen nicht auf einer Deponie abgelagert werden, sondern sind erneut zu verbrennen oder auf andere Weise gemäß dieser Verordnung zu beseitigen.

(6) Die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität muss mit einer Nachverbrennungsvorrichtung ausgerüstet sein.

(7) Der Betreiber muss Aufzeichnungen über Mengen, Kategorien und Tierarten der verbrannten tierischen Nebenprodukte sowie über das Datum der Verbrennung führen.

(8) Die zuständige Behörde muss die Verbrennungsanlage niedriger Kapazität vor der Zulassung und danach mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überprüfen.

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Allgemeine Hygienevorschriften für die Verarbeitung von Material der Kategorien 1, 2 und 3  Anhang V

Kapitel I
Allgemeine Vorschriften für die Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1, 2 und 3
08

(1) Die Anlagen und Einrichtungen von Verarbeitungsbetrieben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

  1. Verarbeitungsbetriebe dürfen nicht auf demselben Gelände liegen wie Schlachthöfe, es sei denn, die von der Verarbeitung der tierischen Nebenprodukte solcher Schlachthöfe ausgehenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier werden durch die Einhaltung mindestens folgender Bedingungen begrenzt:
    1. der Verarbeitungsbetrieb muss physisch vom Schlachthof getrennt sein; gegebenenfalls durch Unterbringung des Verarbeitungsbetriebs in einem vollständig vom Schlachthof getrennten Gebäude;
    2. Folgendes muss eingerichtet und benutzt werden:
      • eine Förderanlage, die den Verarbeitungsbetrieb mit dem Schlachthof verbindet,
      • getrennte Eingänge, Annahmebereiche, Ausrüstungen und Ausgänge für Verarbeitungsbetrieb und Schlachthof;
    3. es sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung von Risiken durch Personal zu vermeiden, das im Verarbeitungsbetrieb und im Schlachthof eingesetzt wird;
    4. unbefugte Personen oder Tiere dürfen keinen Zugang zum Verarbeitungsbetrieb haben.

    Abweichend von den Ziffern i bis iv können die zuständigen Behörden im Fall von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 andere als die in diesen Ziffern festgelegten Bedingungen zulassen, die auf eine Begrenzung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier abzielen, einschließlich der Risiken, die durch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 entstehen, das von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen und außerhalb des Geländes des Verarbeitungsbetriebs liegenden Betrieben stammt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch den Ausschuss gemäß Artikel 33 Absatz 1 über den Gebrauch, den ihre zuständigen Behörden von dieser Abweichung machen.

  2. Verarbeitungsbetriebe müssen in einen reinen und einen unreinen Bereich, die angemessen voneinander getrennt sind, unterteilt sein. Der unreine Bereich muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen und so konzipiert sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Flüssigkeiten leicht abfließen können. Die Betriebe müssen über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen.
  3. Verarbeitungsbetriebe müssen über eine ausreichende Heißwasser- und Dampferzeugungskapazität für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte verfügen.
  4. Soweit erforderlich, muss der unreine Bereich über Ausrüstungen zur Vorzerkleinerung der tierischen Nebenprodukte und eine Förderanlage zur Weiterbeförderung der zerkleinerten Erzeugnisse in die eigentliche Verarbeitungsanlage verfügen.
  5. Alle Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte verarbeitet werden, müssen den Hygienevorschriften gemäß Kapitel II genügen. Soweit eine Hitzebehandlung erforderlich ist, müssen die Anlagen ausgerüstet sein mit
    1. Meßgeräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung und erforderlichenfalls Druckmessern an kritischen Punkten,
    2. Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Meßergebnisse und
    3. einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
  1. Zur Vermeidung einer Rekontamination des Enderzeugnisses durch angelieferte tierische Nebenprodukte müssen der Bereich, in dem zur Verarbeitung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Verarbeitung des Materials und die Lagerung des verarbeiteten Erzeugnisses deutlich voneinander getrennt sein.

(2) Verarbeitungsbetriebe müssen über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen tierische Nebenprodukte angeliefert werden, und der Fahrzeuge, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen.

(3) Es müssen geeignete Einrichtungen zum Desinfizieren von Fahrzeugrädern beim Verlassen des unreinen Bereichs der Anlage vorhanden sein.

(4) Verarbeitungsbetriebe müssen ausnahmslos über ein Abwässerableitungssystem verfügen, das den Auflagen der zuständigen Behörde genügt.

(5) Verarbeitungsbetriebe müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

Kapitel II
Allgemeine Hygienevorschriften
09

(1) Tierische Nebenprodukte müssen nach ihrer Anlieferung so bald wie möglich verarbeitet werden und sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern.

(2) Die zur Beförderung von unverarbeitetem Material verwendeten Container, Behälter und Fahrzeuge sind an einem entsprechend ausgewiesenen Ort zu säubern. Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko der Kontamination verarbeiteter Erzeugnisse vermieden wird.

(3) Im unreinen Bereich beschäftigte Personen dürfen den reinen Bereich der Anlage nur betreten, wenn sie zuvor ihre Arbeitskleidung und Fußbekleidung wechseln bzw. die Fußbekleidung desinfizieren. Ausrüstungen und Geräte dürfen auf keinen Fall vom unreinen Bereich in den reinen Bereich verbracht werden, ohne vorher gereinigt und desinfiziert worden zu sein. Um Personalbewegungen zwischen den verschiedenen Arbeitsbereichen kontrollieren und den Gebrauch von Fuß- und Durchfuhrbecken sicherstellen zu können, ist der Personalverkehr in der Anlage genau zu regeln.

(4) Abwässer aus dem unreinen Bereich müssen behandelt werden, um sicherzustellen, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist, dass keine Krankheitserreger mehr vorhanden sind. Spezielle Vorschriften für die Behandlung von Abwässern aus Verarbeitungsbetrieben können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Auf der Grundlage eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplans ist systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.

(6) Für alle Bereiche der Anlagen müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel sind zur Verfügung zu halten.

(7) Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsgeräte umfassen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und deren Ergebnisse müssen dokumentiert und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

(8) Anlagen und Ausrüstungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten und Messgeräte regelmäßig geeicht werden.

(9) Verarbeitete Erzeugnisse sind im Verarbeitungsbetrieb so zu behandeln und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.

Kapitel III
Verarbeitungsmethoden

Methode 1

Zerkleinerung

(1) Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

(2) Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte auf eine Kerntemperatur von über 133 °C erhitzt und bei einem durch gesättigten Dampf 25 erzeugten (absoluten) Druck von mindestens 3 bar mindestens 20 Minuten lang ununterbrochen auf dieser Temperatur gehalten; die Hitzebehandlung kann als einmaliger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen.

(3) Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

Methode 2

Zerkleinerung

(1) Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 150 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 150 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 150 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

(2) Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte für mindestens 125 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100 °C, für mindestens 120 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110 °C und für mindestens 50 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120 °C erhitzt.

(3) Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.

(4) Die tierischen Nebenprodukte können so erhitzt werden, dass die Zeit-/Temperaturanforderungen gleichzeitig erfüllt sind.

Methode 3

Zerkleinerung

(1) Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

(2) Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte für mindestens 95 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100 °C, für mindestens 55 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110 °C und für mindestens 13 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120 °C erhitzt.

(3) Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

(4) Die tierischen Nebenprodukte können so erhitzt werden, dass die Zeit-Temperaturkriterien gleichzeitig erfüllt sind.

Methode 4

Zerkleinerung

(1) Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

(2) Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte in einem Kessel unter Zugabe von Fett für mindestens 16 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100 °C, für mindestens 13 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 110 °C, für mindestens 8 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 120 °C und für mindestens 3 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 130 °C erhitzt.

(3) Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

(4) Die tierischen Nebenprodukte können so erhitzt werden, dass die Zeit-Temperaturkriterien gleichzeitig erfüllt sind.

Methode 5

Zerkleinerung

(1) Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Kantenlänge von über 20 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Kantenlänge nach der Zerkleinerung höchstens 20 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher wird täglich kontrolliert und aufgezeichnet. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Kantenlänge von über 20 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

(2) Nach dem Zerkleinern werden die tierischen Nebenprodukte bis zum Zerfall erhitzt; anschließend werden Fett und Wasser aus dem proteinartigen Material ausgetrieben. Das verbleibende Material wird sodann für mindestens 120 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 80 °C und für mindestens 60 Minuten auf eine Kerntemperatur von über 100 °C erhitzt.

(3) Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

(4) Die tierischen Nebenprodukte können so erhitzt werden, dass die Zeit-Temperaturkriterien gleichzeitig erfüllt sind.

Methode 6 05
(Nur für aus Fischen gewonnene Nebenprodukte der Kategorie 3)

Zerkleinerung

1. Die tierischen Nebenprodukte werden zerkleinert auf mindestens:

  1. 50 mm bei Wärmebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) oder
  2. 30 mm bei Wärmebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe b).

Danach sind sie mit Ameisensäure zu mischen, damit der pH-Wert auf 4,0 oder niedriger verringert und gehalten wird. Die Mischung ist bis zur weiteren Behandlung mindestens 24 Stunden zu lagern.

Zeit und Temperatur

2. Nach der Zerkleinerung ist die Mischung zu erhitzen auf:

  1. eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C mindestens 60 Minuten lang oder
  2. eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C mindestens 60 Minuten lang.

Bei Verwendung eines Durchlaufsystems ist die Vorwärtsbewegung des Produkts durch den thermischen Konverter mit Hilfe mechanischer Steuerung zu überwachen, mit der die Verschiebung so eingeschränkt wird, dass das Produkt am Ende der Wärmebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, der die Zeit- und Temperaturanforderungen erfüllt.

Methode 7

(1) Jede von der zuständigen Behörde zugelassene Methode, für die der zuständigen Behörde der Nachweis erbracht wurde, dass über einen Zeitraum von einem Monat täglich nach folgenden mikrobiologischen Normen Enderzeugnisstichproben untersucht wurden:

  1. unmittelbar nach der Hitzebehandlung entnommene Materialproben: Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g,
  2. während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus dem Verarbeitungsbetrieb entnommene Materialproben: Salmonella: kein Befund in 25 g: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0

Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g

wobei

n = Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufrieden stellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist;
c = Anzahl Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl der anderen Proben m oder weniger beträgt.

(2) Angaben zu den kritischen Kontrollpunkten, an denen jeder Verarbeitungsbetrieb die mikrobiologischen Normen erfüllt, sind aufzuzeichnen und zur Verfügung zu halten, damit der Inhaber bzw. Betreiber der Anlage oder sein Vertreter und die zuständige Behörde den Verfahrensablauf überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.

(3) Diese Angaben sind der Kommission auf Anfrage vorzulegen.

Kapitel IV
Überwachung der Produktion

(1) Verarbeitungsbetriebe unterliegen der Überwachung der zuständigen Behörde, die sicherstellt, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, und die insbesondere

  1. Folgendes kontrolliert:
    1. die allgemeine Betriebs-, Ausrüstungs- und Personalhygiene;
    2. die Effizienz der vom Betrieb durchgeführten Eigenkontrollen gemäß Artikel 25, insbesondere durch Prüfung der Ergebnisse der Eigenkontrollen und durch Probenahmen;
    3. die Beschaffenheit der Erzeugnisse nach der Verarbeitung; die dazu erforderlichen Analysen und Untersuchungen werden nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchgeführt (wie sie insbesondere in den Gemeinschaftsvorschriften oder - falls keine Gemeinschaftsvorschriften existieren - in anerkannten internationalen Normen festgelegt sind); und
    4. die Lagerungsbedingungen;
  1. die für Laboranalysen erforderlichen Proben entnimmt und
  2. andere Kontrollen durchführt, die sie zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung für erforderlich hält.

(2) Die zuständige Behörde muss zu allen Bereichen des Verarbeitungsbetriebs sowie zu Büchern, Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen jederzeit freien Zugang haben, um die ihr nach Nummer 1 obliegenden Aufgaben wahrnehmen zu können.

Kapitel V
Validierungsverfahren
09

(1) Verarbeitungsbetriebe sind von der zuständigen Behörde nach folgenden Verfahren und Indikatoren zu validieren:

  1. Prozessbeschreibung (anhand eines Flussdiagramms);
  2. Feststellung der kritischen Kontrollpunkte, einschließlich der Materialdurchlaufrate bei kontinuierlicher Arbeitsweise;
  3. Konformität mit den in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Prozessanforderungen und
  4. Erfüllung der folgenden Anforderungen:
    1. Teilchengröße bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen und kontinuierlicher Arbeitsweise, wobei sich die Teilchengröße nach der Größe des Scheibenlochs oder der Spaltweite des Brechers richtet und
    2. Temperatur, Druck, Durchlaufzeit und Durchlaufrate (nur bei kontinuierlicher Arbeitsweise) nach Maßgabe der Nummern 2 und 3.

(2) Bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen ist

  1. die Temperatur anhand eines ständigen Thermoelements zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;
  2. der Druck anhand eines ständigen Druckmessers zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen; c) die Durchlaufzeit anhand von Zeit-Temperatur- und Zeit-Druck-Diagrammen nachzuweisen.

    Thermoelement und Druckmesser sind mindestens einmal jährlich zu eichen.

(3) Bei kontinuierlicher Arbeitsweise unter Dampfdruckbedingungen

  1. müssen Temperatur und Druck mit Thermoelementen bzw. einer Infrarotmesspistole und mit an bestimmten Stellen des Verfahrenssystems angebrachten Druckmessern so überwacht werden, dass die Temperatur- und Druckanforderungen im gesamten kontinuierlichen System oder in einem Systemabschnitt erfüllt sind. Temperatur und Druck sind unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;
  2. ist die Mindestdurchlaufzeit innerhalb des gesamten maßgeblichen Abschnitts des kontinuierlichen Systems, soweit die Temperatur- und Druckanforderungen erfüllt sind, mittels unlöslicher Markerstoffe (z.B. Mangandioxid) oder nach einer gleichwertigen Methode zu messen und der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die genaue Bestimmung und Kontrolle der Durchlaufrate ist unerlässlich und erfolgt im Rahmen des Validierungstests an einem fortlaufend überwachbaren kritischen Kontrollpunkt durch Messung
    1. der Förderschneckenumdrehungen je Minute (rev/min),
    2. der Stromstärke (Ampere bei einer bestimmten Spannung),
    3. der Verdunstungs-Kondensationsrate oder
    4. der Zahl der Pumpenstöße je Zeiteinheit.

Alle Mess- und Überwachungsgeräte müssen mindestens einmal jährlich geeicht werden.

(4) Die zuständige Behörde muss die Validierungsverfahren in regelmäßigen Abständen und immer, wenn sie dies für erforderlich hält, in jedem Fall jedoch immer dann, wenn der Verarbeitungsprozess wesentlich geändert wurde (z.B. andere Maschinen oder anderes Rohmaterial), wiederholen.

(5) Validierungsverfahren auf der Grundlage von Testmethoden können von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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