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Bund

Verordnung (EU) Nr. 790/2010 der Kommission vom 7. September 2010 zur Änderung der Anhänge VII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte

(ABl. Nr. L 237 vom 08.09.2010 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurden Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(2) Gemäß Artikel 19 der genannten Verordnung dürfen verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Anhang VII der genannten Verordnung enthält spezielle Hygienevorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen solcher Erzeugnisse.

(3) Des Weiteren dürfen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse nur dann in die Union eingeführt oder durch die Union durchgeführt werden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllen. Entsprechend diesen Anforderungen müssen die Erzeugnisse, sofern in Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht anders geregelt, aus einem Drittland oder Drittlandgebiet stammen, das auf einer nach dem in Artikel 29 genannten Verfahren zu erstellenden und zu aktualisierenden Liste steht.

(4) Bei Kolostrum handelt es sich um ein Futtermittel-Ausgangserzeugnis tierischen Ursprungs im Sinne der Definition unter Nummer 23 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.

(5) Anhang VII Kapitel V Teil A der genannten Verordnung enthält keine speziellen Vorschriften für die Gewinnung von Kolostrum oder kolostrumhaltigen Erzeugnissen. In diesem Teil findet sich nur die allgemeine Anforderung, dass Kolostrum unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gewonnen werden muss.

(6) Außerdem enthält Anhang VII Kapitel V Teil B der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 keine speziellen Vorschriften für die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen, und die Kommission hat keine Liste von Drittländern und Drittlandgebieten festgelegt, aus denen die Einfuhr von Kolostrum gestattet ist. Dementsprechend ist die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen in die Europäische Union derzeit untersagt.

(7) Es besteht ein Interesse daran, Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für landwirtschaftliche Nutztiere und für technische Zwecke in die Union einzuführen. Wirtschaftsakteure haben ihr Interesse bekundet, Kolostrum und kolostrumhaltige Erzeugnisse für die Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und für technische Zwecke zu nutzen.

(8) Der Nachfrage der Wirtschaftsakteure nach solchen Erzeugnissen sollte entsprochen werden, und deshalb sind Vorschriften für die Einfuhr solcher tierischer Nebenprodukte zu erlassen. Allerdings ist Kolostrum ein tierisches Nebenprodukt, durch das bei empfänglichen Tieren bestimmte Krankheiten übertragen werden können, etwa Maul- und Klauenseuche, Tuberkulose, Brucellose und enzootische Rinderleukose. Damit die Tiergesundheit gewährleistet ist, sollten daher für die Einfuhr von Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen bestimmte Bedingungen gelten.

(9) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 dürfen Vorschriften für die Einfuhr von in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern nicht weniger streng oder strenger sein als die Vorschriften für die Herstellung und Vermarktung dieser Erzeugnisse in der Union. Die speziellen Vorschriften für die Einfuhr von Molke, Kolostrum und kolostrumhaltigen Erzeugnissen sollten deshalb auch für die Herstellung und das Inverkehrbringen dieser tierischen Nebenprodukte in der Union gelten.

(10) Laut dem am 29. März 2006 angenommenen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Risiken für die Tiergesundheit durch die Fütterung von Tieren mit verbrauchsfertigen Milcherzeugnissen ohne weitere Behandlung 2 ist es angebracht, spezielle Hygienevorschriften und Behandlungen für Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis festzulegen, um das Risiko der Übertragung von Infektionskrankheiten, vor allem durch die Verfütterung von Milch oder Erzeugnissen auf Milchbasis an Tierarten, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, zu begrenzen. In Ermangelung einschlägiger wissenschaftlicher Erkenntnisse enthält das genannte Gutachten keine Empfehlung für eine Behandlung, die die nötigen Garantien dafür liefern könnte, dass die fraglichen Krankheitserreger in Kolostrum wirksam abgetötet werden und zugleich die darin enthaltenen Antikörper erhalten bleiben.

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