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Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch" zur Verwendung gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125
Vom 22. November 2021
(BAnz. AT 15.12.2021 B5, 14.03.2024 B10,aufgehoben)
Archiv: 2015, 2017, 2019, 2019a, 2020 | Zur aktuellen Fassung => |
siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2021/127
Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch" zur Verwendung gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125
Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind Sendungen der darin aufgelisteten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Kode) aus den angegebenen Drittländern ab dem 15. Januar 2022 vom Importeur unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst anzumelden, wenn diese Waren mit Holz verpackt sind (Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031).
KN*-Code Kapitel | KN*-Code Position bzw. Unterposition | Herkunftsland (Exportland) | Beschreibung |
25 Salz; Schwefel, Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
2525 | China, Indien | Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten "Schuppen"; Glimmerabfall |
28 Anorganische chemische Erzeugnisse; an- organische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen |
2823 | China, Südkorea, Japan | Titanoxide |
44 Holz und Holzwaren; Holzkohle |
4407 91 | China | Eichenholz "Quercus spp.", in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm |
68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
6802 | Vietnam | Werksteine, natürlich (ausgenommen Schiefer), bearbeitet, und Waren daraus; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein, einschließlich Schiefer, auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein, einschließlich Schiefer, künstlich gefärbt (ausgenommen Pflaster-, Bordsteine usw.; Waren aus Schmelzbasalt; Waren aus Speckstein, keramisch gebrannt; Schmuck, Uhren, Leuchten, und Teile davon; Knöpfe, Kreiden, Bildhaueroriginalwerke) |
6815 91 | China | Waren aus Stein oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren auf Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend |
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69 Keramische Waren |
6907 | USA | keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen) |
73 Waren aus Eisen oder Stahl |
7317 | USA | Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnlichen Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer |
76 Aluminium und Waren daraus |
7606 | USA | Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von > 0,2 mm (ausgenommen Streckbleche und -bänder) |
85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
8501 | USA | Elektromotoren und elektrische Generatoren (ausgenommen Stromerzeugungsaggregate) |
* Kombinierte Nomenklatur |
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Bekanntmachung der Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch"
Vom 22. November 2021 Das Julius Kühn-Institut gibt auf Grundlage des Artikels 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 Warenarten aus Drittländern in einer Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch" bekannt, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern bezieht (Anlage). Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung sind Sendungen der darin aufgelisteten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Kode) aus den angegebenen Drittländern ab dem 15. Januar 2022 vom Importeur unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst anzumelden, wenn diese Waren mit Holz verpackt sind ( Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/2031). Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 14. September 2020 (BAnz AT 02.10.2020 B5). |
ENDE |
(Stand: 15.03.2024)
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