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Regelwerk, EU 2019, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen

(ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 99)



Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates regelt unter anderem den Rahmen für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit aus Drittländern in die Union verbrachten Tieren und Waren durchgeführt werden, um die Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Tierschutz sowie - im Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen (GVO) und Pflanzenschutzmitteln - zum Schutz der Umwelt zu überprüfen.

(2) Verpackungsmaterial aus Holz, von dem Gegenstände aller Art begleitet werden können, ist bekanntermaßen eine Quelle für die Einschleppung und Ausbreitung von Pflanzenschädlingen. Arten von Verpackungsmaterial aus Holz, die als Weg für die Übertragung von Schädlingen dienen können, die ein Risiko in Bezug auf die Ausbreitung von Pflanzenschädlingen in der Union darstellen, umfassen - sind jedoch nicht beschränkt auf - Packkisten, Kästen, Verschläge, Kabeltrommeln und -spulen, Paletten, Boxpaletten und andere Ladehölzer, Palettenaufsatzrahmen und Stauholz, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden oder nicht. Verpackungsmaterial aus Holz wird in beträchtlichen Mengen durch Transportmittel in das Gebiet der Union verbracht.

(3) In den Artikeln 43 und 96 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind besondere Einfuhrbedingungen für das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union festgelegt. Mit Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen über die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen bei Verpackungsmaterial aus Holz an den in Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Orten sowie über Maßnahmen bei Verstößen festzulegen.

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