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Regelwerk, EU 2016, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates

(ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016 S. 4, ber. 2020 L 35 S. 51, ber. 2021 L 65 S. 61;
VO (EU) 2017/625 - ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1 Inkrafttreten/Gültig Übergangsmaßnahmen, ber. L 137 S. 40)



Neufassung -Ersetzt folgende RL'n - Ausnahmen Entsprechungstabelle

Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

aufgehoben/ersetzt:
RL 2000/29/EG;
RL 69/464/EWG;
RL 74/647/EWG;
RL 93/85/EWG;
RL 98/57/EG;
RL 2006/91/EG;
RL 2007/33/EG.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 3 wurde eine Pflanzenschutzregelung festgelegt.

(2) Am 21. November 2008 ersuchte der Rat die Kommission, eine Evaluierung dieser Pflanzenschutzregelung vorzunehmen.

(3) Angesichts der Ergebnisse dieser Evaluierung und der mit der Anwendung der Richtlinie 2000/29/EG gewonnenen Erfahrungen sollte diese Richtlinie ersetzt werden. Um eine einheitliche Anwendung der neuen Vorschriften zu gewährleisten, sollte für den Rechtsakt, der die Richtlinie ersetzt, die Form einer Verordnung gewählt werden.

(4) Die Pflanzengesundheit ist für die Pflanzenerzeugung, Wälder, natürliche und bepflanzte Flächen, natürliche Ökosysteme, Ökosystemdienstleistungen und die biologische Vielfalt in der Union von großer Bedeutung. Sie wird durch Arten bedroht, die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse schädigen und bei denen inzwischen in höherem Maße die Gefahr besteht, dass sie aufgrund des globalisierten Handels und des Klimawandels in das Gebiet der Union eingeschleppt werden. Um dieser Bedrohung entgegenzuwirken, müssen Maßnahmen zur Feststellung der von diesen Schädlingen ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiken sowie zur Reduzierung dieser Risiken auf ein hinnehmbares Maß festgelegt werden.

(5) Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen wird seit Langem anerkannt. Sie sind Gegenstand internationaler Abkommen und Übereinkünfte, unter anderem des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC), das am 6. Dezember 1951 im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen geschlossen und dessen neue, überarbeite Fassung im November 1997 auf der 29. Tagung der FAO-Konferenz angenommen wurde. Die Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des IPPC.

(6) Es hat sich herausgestellt, dass bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung biogeografische Faktoren berücksichtigt werden müssen, um zu verhindern, dass Schädlinge in das Gebiet der Europäischen Union eingeschleppt werden und sich dort ausbreiten, die bisher dort nicht aufgetreten sind. Daher sollten Ceuta, Melilla und die in Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Gebiete in äußerster Randlage der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Madeira und der Azoren nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Wird auf Drittländer Bezug genommen, sollte dies auch als Bezugnahme auf diese ausgenommenen Gebiete verstanden werden.

(7) Die Richtlinie 2000/29

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(Stand: 18.10.2022)

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