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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung

(ABl. L 2024/3115 vom 16.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sind mehr Klarheit, Transparenz und Kohärenz erforderlich, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sicherzustellen, da gesunde Pflanzen für eine nachhaltige Agrarproduktion und nachhaltige Gartenbauerzeugnisse unerlässlich sind und zur Ernährungssicherheit und Lebensmittelsicherheit sowie zum Schutz der Umwelt vor Schädlingen beitragen.

(2) Die Verordnung (EU) 2016/2031 enthält Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen. Diese Vorschriften umfassen die Einstufung und Auflistung geregelter Schädlinge, Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb des Gebiets der Union, Erhebungen, Meldungen von Ausbrüchen, Maßnahmen zur Tilgung von Schädlingen, falls im Gebiet der Union festgestellt, und Zertifizierung.

(3) Darüber hinaus enthält die Verordnung (EU) 2016/2031 eine Reihe von Berichtspflichten in den Bereichen Einrichtung von abgegrenzten Gebieten und Erhebungen zu Unionsquarantäneschädlingen, prioritären Schädlingen und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen. Diese Berichtspflichten spielen eine zentrale Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: Blick über 2030 hinaus" zu straffen und zu vereinfachen und harmonisierte, standardisierte und digitalisierte Verfahren zu fördern, um sicherzustellen, dass diese Anforderungen den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um zugleich die Bürokratie zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand und die finanzielle Belastung zu begrenzen.

(4) Gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Anzahl und die Orte der abgegrenzten Gebiete, die betreffenden Schädlinge und die im vorherigen Kalenderjahr getroffenen Maßnahmen mit.

(5) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 gezeigt haben gezeigt, dass es für die Zwecke der Koordinierung der Pflanzengesundheitspolitik auf Unionsebene wirksamer ist, die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zu melden. Die unverzügliche Meldung abgegrenzter Gebiete durch einen Mitgliedstaat trägt zur besseren Kenntnis der anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Unternehmer über das Auftreten und die Ausbreitung des betreffenden Schädlings bei und hilft ihnen dabei, über die nächsten zu ergreifenden Maßnahmen zu entscheiden. Daher ist es angemessen, in Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten aufzunehmen, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die abgegrenzten Gebiete unmittelbar nach ihrer Einrichtung zusammen mit den betreffenden Schädlingen und den jeweils ergriffenen Maßnahmen zu melden. Eine solche Verpflichtung würde keinen neuen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, da sie bereits in Anhang I Nummer 7.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission 4

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