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Risikowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse zu § 8 Absatz 4 der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 11. Januar 2019
(BAnz. AT vom 30.01.2019 B2; 18.12.2019 B7 aufgehoben)
Archiv: 2015, 2017 Siehe Fn. * |
Zur aktuellen Fassung => |
Teil 1
Gemüse und Kräuter
- entfällt -
Teil 2
Holz, Rinde und deren Produkte
Pflanzenart | Warenart | Herkunft (Exportland) | Hauptrisiko |
Fraxinus spp. | 1. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnliche Formen oder Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
2. KN-Codes: 4401 1200 |
Ukraine, Weißrussland | Agrilus planipennis |
Juglans spp. | 1. Holz mit Rinde sowie lose Rinde und Rindenerzeugnisse
2. KN-Codes: 4401 1200 |
USA | Geosmithia morbida |
Alle Arten | 1. Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz, ausgenommen sind Waren, die mit Farbe, Beize, Kresot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt wurden und Waren, die einer thermischen Trocknung (HT) unterzogen wurden sowie vollständig aus Holzwerkstoffen * hergestellte Waren
2. KN-Code: 4420 10 19 (anderes Holz als Tropenholz) |
Alle Drittländer außer Schweiz, Liechtenstein und Norwegen | Cerambycidae, Buprestidae, gegebenenfalls Scolytidae (Holzbrüter) |
Alle Arten | 1. Produkte, die Holz bzw. Rinde enthalten, u. a. Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden, Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z.B. Matten und Geflechte aus Holz und/oder Rinde) nicht aus Rattan oder Bambus, ausgenommen Tisch- und Platzsets
2. KN-Codes: ex 4601 2910 |
Alle Drittländer außer Schweiz, Liechtenstein und Norwegen | Risiko entspricht dem loser Rinde (RL 2000/29/EG Anhang V Teil B Nummer 5) |
Alle Arten | 1. Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und
ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz, Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz; ("Verpackungsholz als Ware") 2. KN-Code: 4415 |
Alle Drittländer außer Schweiz, Liechtenstein und Norwegen | Cerambycidae, Buprestidae, gegebenenfalls Scolytidae (Holzbrüter) sowie geregelte Nematodenarten |
*) Werkstoffe, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus aus Holz hergestellt wurden, beispielsweise Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier |
Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch" zur Verwendung gemäß § 8 Absatz 4 der Pflanzenbeschauverordnung
Die Risikowarenliste bezieht sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern. Gemäß § 7b der Pflanzenbeschauverordnung sind Sendungen der aufgeli steten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Code) vom Importeur unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst anzumelden, wenn diese Waren mit Holz verpackt sind oder auf Verpackungsholz (gemäß den Anforderungen des Anhangs IV Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG für Verpackungsholz "in Gebrauch") transportiert werden.
KN-Code (Kombinierte Nomenklatur) | Herkunftsland (Exportland) | Beschreibung | |
Kapitel | Positionen | ||
25 Salz; Schwefel, Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement |
2506 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten |
2514 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | |
2515 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | |
2516 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten | |
2518 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse | |
2526 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum | |
68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen |
6801 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) |
6802 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt | |
6803 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer | |
6804 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen | |
6810 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt | |
6811 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen | |
69 Keramische Waren |
6901 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden |
6902 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden | |
6904 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen | |
6905 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik | |
6907 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage, fertige Formstücke | |
6914 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Andere keramische Waren | |
73 Waren aus Eisen oder Stahl |
7317 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) (siehe Anmerkung Nummer 1) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer |
7318 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl | |
7320 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl | |
74 Kupfer und Waren daraus |
7415 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) (siehe Anmerkung Nummer 1) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer |
84 Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
8407 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
87 Zugmaschinen, Kraftwagen und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile und Zubehör davon |
8708 | alle Drittländer außer Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein | Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 (siehe Anmerkung Nummer 2) |
Anmerkung zu den Positionen 7317, 7415 und 8708:
Nummer 1:
8305 Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnl. Büromaterial, aus unedlen Metallen (ausgenommen Reißnägel sowie Verschlüsse für Bücher oder Register); Heftklammern, zusammenhängend in Streifen "z.B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken", aus unedlen Metallen
Nummer 2:
8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)8702 Kraftfahrzeuge zum Befördern von zehn oder mehr Personen, einschließlich Fahrer
8703 Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen
8704 Lastkraftwagen
8705 Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)
*) Das Julius Kühn-Institut gibt auf Grundlage des § 8 Absatz 4 der Pflanzenbeschauverordnung Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus Drittländern in einer Risikowarenliste bekannt. Gemäß § 7a der Pflanzenbeschauverordnung sind Sendungen der darin aufgelisteten Waren vom Importeur unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst anzumelden.
Das Julius Kühn-Institut gibt auf Grundlage des § 8 Absatz 4 der Pflanzenbeschauverordnung Warenarten aus Drittländern in einer Risikowarenliste bekannt, die sich auf die Einfuhr von Sendungen aus Drittländern bezieht. Gemäß § 7b der Pflanzenbeschauverordnung sind Sendungen der aufgeli steten Waren mit den angegebenen Zolltarifnummern (KN-Code) aus den angegebenen Drittländern vom Importeur unverzüglich beim Pflanzenschutzdienst anzumelden, wenn diese Waren mit Holz verpackt sind (Anhang IV Teil A Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG ).
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung der Risikowarenliste für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sowie der Risikowarenliste für Verpackungsholz "in Gebrauch" vom 21. März 2017 (BAnz AT 07.04.2017 B6).
ENDE |
(Stand: 17.12.2021)
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