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ThürNatG - Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft
- Thüringen -
Vom 30. August 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 07.09.2006 S. 421; 20.07.2007 S. 85 07; 20.12.2007 S. 267 07a; 09.03.2011 S. 25 11; 25.10.2011 S. 273 11a; 15.07.2015 S. 113 15; 29.06.2018 S. 315 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 30.07.2019 S. 323 aufgehoben)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege
(1) Unter Natur und Landschaft ist im Sinne dieses Gesetzes die Erdoberfläche (einschließlich der Wasserflächen) mit ihrem Pflanzen- und Tierleben zu verstehen. Die tiefer liegenden Erdschichten sowie der Luftraum können nur insoweit als Natur und Landschaft angesehen werden, als sie für das Pflanzen- und Tierleben von unmittelbarer Bedeutung sind.
(2) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürliche Umwelt sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich um ihrer selbst willen und als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen, gegebenenfalls zu pflegen, zu entwickeln und soweit wie notwendig auch wiederherzustellen, dass
auf Dauer gesichert sind.
(3) Für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gelten unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung über § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung hinaus insbesondere folgende Grundsätze:
(4) Wer Pflanzenbau, Tierhaltung oder Forstwirtschaft betreibt, hat die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um Belastungen der in Absatz 2 genannten Schutzgüter so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Schonung naturnaher Biotope, sonstiger Lebensstätten und Begrenzung der Emissionen.
(5) Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichen Grundsätze sind die ehrenamtliche Mitarbeit sowie die wissenschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege und der Vertragsnaturschutz zu fördern.
§ 1a Biotopverbund
(1) Das Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.
(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbundes sind
wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.
(3) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete nach § 11, planungsrechtliche Festlegungen, langfristige Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere durch Vertragsnaturschutz oder andere geeignete Maßnahmen, rechtlich, insbesondere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
(4) Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen, Uferzonen und Auenbereiche sind als Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Die Regelungen des Thüringer Wassergesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben 18a
(1) Der Schutz von Natur und Landschaft ist eine verpflichtende Aufgabe für jeden Bürger und den Staat.
(2) Jeder Bürger ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt, nicht verunreinigt und vor Schäden bewahrt werden sowie der Naturgenuss anderer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.
(3) Die Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger informieren auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft und über die Aufgaben des Naturschutzes, wecken das Verantwortungsbewusstsein der Jugend und Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft und werben für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern.
(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei ihrer Forschungsarbeit zu beachten.
(5) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die sonstigen öffentlichen Planungsträger, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichtigen und die Naturschutzbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ferner haben sie die Naturschutzbehörden bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5a) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.
(5b) Bei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren durch die in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen oder bei Maßnahmen dieser Stellen, die Auswirkungen auf oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen haben können, ist das Ziel zu beachten, dass diese Bereiche als Lebensstätten und -räume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden sollen, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.
(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden erfüllen ihre Aufgabe durch Beratung und Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) mit den Grundeigentümern und anderen Personen, die an den Grundflächen Nutzungs- und sonstige Rechte besitzen, und durch Verordnungen und sonstige Anordnungen. Zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge, nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen.
(7) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann abgewichen werden, wenn andere überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.
(8) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Absatz 5 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(9) Der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen durch die Land- und Forstwirtschaft kommt vor allem für die Erhaltung der natürlichen Bodenbeschaffenheit, für den Gewässerschutz, für den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensgemeinschaften und Biotope sowie für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur - und Erholungslandschaft große Bedeutung zu.
(10) Die in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen können den Gemeinden - auch ohne deren Zustimmung - durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum und zur Unterhaltung übertragen werden, wenn dies den in Absatz 5 genannten Zwecken dient.
(11) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erarbeitet für die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft naturraumbezogen die Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft. Soweit erforderlich, sind zur Erreichung der Mindestdichte geeignete Maßnahmen, insbesondere Landschaftspflegemaßnahmen oder Förderprogramme, einzusetzen.
Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushaltes und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz koordiniert die fachübergreifende Auswertung der vorhandenen Umweltdaten und kann ergänzende Erhebungen durchführen. Bund und Land unterstützen sich gegenseitig bei der Umweltbeobachtung. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung
(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zusammenhängend für den Planungsraum zu erarbeiten und darzustellen.
(2) Die Landschaftsplanung besteht aus
(2a) Für die Pläne nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz ( ThürUVPG) durchzuführen. Die Auslegung der Pläne nach § 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 14i Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung findet für den Landschaftsrahmenplan in der oberen Naturschutzbehörde und für den Landschaftsplan in der zuständigen unteren Naturschutzbehörde statt. Die Landschaftsplanung muss die Anforderungen der §§ 14g und 19a Abs. 1 UVPG inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich.
(2b) Die Absätze 2 a und 3 Nr. 5 gelten nicht für Grünordnungspläne nach § 5 Abs. 1 und für Pläne, die aufgrund einer Prüfung nach § 14d Abs. 1 UVPG keiner Strategischen Umweltprüfung bedürfen
(3) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Text und Karte mit Begründung darzustellen, und zwar
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Bauleitplanung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Darstellung der landschaftsplanerischen Festsetzungen, insbesondere die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.
(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in allen Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, zu berücksichtigen. Sie sind zugleich bei den zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projekten, Plänen und Programmen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Verträglichkeit im Sinne des § 26b heranzuziehen.
(6) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung bei diesen Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.
§ 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne
(1) Die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsprogramm dargestellt. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den anderen Belangen in den Landesentwicklungsplan aufgenommen.
(2) Die für die Planungsregionen des Landes überörtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der oberen Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsrahmenplan dargestellt. Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Regionalplans fortzuschreiben. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderen Belangen in die Regionalpläne aufgenommen.
(3) Soweit es wichtige Gründe erfordern, können Landschaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm aufgestellt werden.
§ 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne
(1) In den Landschafts- und Grünordnungsplänen sind für den Planungsraum die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen. In den Landschaftsplänen werden auch die nach § 18 besonders geschützten Biotope dargestellt. Die Landschaftspläne werden als eigenständige Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans von den unteren Naturschutzbehörden, die Grünordnungspläne auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und der Landschaftspläne von den Trägern der Bauleitplanung erstellt. Die Darstellungen der Landschaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungspläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen, für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Bauleitpläne. Bei der Erstellung der Grünordnungspläne ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob die Inhalte des Landschaftsplans ausreichend berücksichtigt worden sind und kann dazu fachliche Beiträge leisten.
(2) Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.
(3) Von der Erstellung eines Landschaftsplans sowie eines Grünordnungsplans kann abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies durch vorliegende Planungskonzeptionen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Landschaftsplan trifft die obere Naturschutzbehörde. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Grünordnungsplan trifft die untere Naturschutzbehörde.
(4) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, so sind von der Gemeinde auf der Grundlage des Landschaftsplans verbindliche Pläne aufzustellen, sobald und soweit dies wegen anstehender Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Diese Pläne werden als Satzung beschlossen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften für die Bauleitpläne entsprechend.
(5) Die Landschaftspläne benachbarter Räume sind aufeinander abzustimmen. Fertiggestellte Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde und den berührten Gemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen, die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu informieren. Der Landschaftsplan kann bei der unteren Naturschutzbehörde von jedermann eingesehen werden.
(6) Landschafts- oder Grünordnungspläne sind rechtzeitig mit der Aufstellung von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen zu erarbeiten.
§ 5a Zusammenwirken bei der Planung
(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.
(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Behörde des anderen Landes festgelegt werden.
Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und Gewässern sowie Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräumen, die natürlichen Standortverhältnisse, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich beeinträchtigen können.
(2) Als Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 gelten neben Vorhaben, die einem Planfeststellungs- oder einem Plangenehmigungsverfahren unterliegen, in der Regel
Als Eingriffe gelten auch Veränderungen der nach § 18 geschützten Biotope. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vorhaben nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung nur im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.
(3) Nicht als Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind
(4) Die landwirtschaftliche und fischereiliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land- und Fischereiwirtschaft, § 17 Abs. 2 BBodSchG sowie den Anforderungen des § 5 Abs. 4 und 6 BNatSchG ergeben, eingehalten werden.
(5) Die forstwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sich aus § 19 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Anforderungen des § 5 Abs. 5 BNatSchG ergeben, eingehalten werden.
§ 7 Genehmigung von Eingriffen
(1) Der Verursacher bedarf für einen Eingriff der Genehmigung.
(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen). Ausgeglichen ist die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind. Dies ist der Fall, wenn sich diese Maßnahmen am Eingriffsort funktionsstabilisierend auswirken, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Dauer zurückbleiben. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Als maßgeblicher Ausgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll, gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung der Zustand vor dieser Einschränkung oder Unterbrechung.
(3) Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die nicht ausgleichbar sind, sind vom Verursacher in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung
Der Verlust von Biotopen mit langen Entwicklungszeiten kann dabei durch Flächenzuschläge kompensiert werden, der Verlust von Lebensstätten streng geschützter Arten ist durch Schutzmaßnahmen für diese Arten angemessen zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang solcher Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 4 und 5 oder sonstige für den betroffenen Naturraum festgelegte Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Vorhabenträger kann Ersatzmaßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde schon vor der Zulassung des Eingriffs durchführen oder es können in einem Flächenpool vorgehaltene gleichwertige Maßnahmen zur Kompensation herangezogen werden. Der Flächenpool kann auch außerhalb des vom Eingriff betroffenen Naturraumes liegende Maßnahmen enthalten. Die Nutzung landesweiter Flächenpools für Vorhaben von regionaler und überregionaler Bedeutung ist anzustreben. Dazu stimmen sich der Vorhabenträger, die den Eingriff genehmigende Behörde und die obere Naturschutzbehörde ab.
(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Eine Abwägungsentscheidung mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen.
(5) (aufgehoben)
(6) Wenn und soweit eine Beeinträchtigung nicht oder nicht vollständig im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff ausgleichbar ist und auch Ersatzmaßnahmen nicht durchführbar oder aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zweckmäßig sind oder zu einer nicht beabsichtigten Härte für Dritte führen würden, hat der Verursacher mit dem Beginn des Eingriffs eine Ersatzzahlung (Ausgleichsabgabe) zu entrichten. Eine Ausgleichsabgabe kann auch anstelle von naturschutzfachlich erforderlichen Flächenaufschlägen erhoben werden, wenn durch die Flächenaufschläge die Fläche der Ersatzmaßnahmen insgesamt die ermittelte Fläche mit nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen übersteigen würde. Die Ausgleichsabgabe ist an die Stiftung Naturschutz Thüringen zu leisten und zweckgebunden zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu verwenden.
(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung näher zu regeln. Dabei sind Dauer und Schwere des Eingriffs sowie Wert und Vorteil für den Verursacher zugrunde zu legen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in der Regel anhand der geschätzten Herstellungskosten der nach Absatz 6 nicht realisierbaren Ersatzmaßnahmen oder der beeinträchtigten Biotope bei fehlenden Ersatzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei sind auch die Kosten der ersparten Planungsleistungen und für voraussichtliche Folge- und Pflegemaßnahmen einschließlich der Aufwendungen für die dauerhafte Sicherung dieser Maßnahmen zu berücksichtigen.
(8) Soweit über Eingriffe andere als Naturschutzbehörden entscheiden und dabei in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung vorgesehen ist, stellen diese Entscheidungen die nach Absatz 1 geforderte Eingriffsgenehmigung dar. In diesen Fällen gelten die in den Absätzen 2 bis 7 enthaltenen Vorgaben.
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(Stand: 02.09.2019)
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