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Regelwerk, Naturschutz

ThürNatG - Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft
- Thüringen -

Vom 30. August 2006
(GVBl. Nr. 12 vom 07.09.2006 S. 421; 20.07.2007 S. 85 07; 20.12.2007 S. 267 07a; 09.03.2011 S. 25 11; 25.10.2011 S. 273 11a; 15.07.2015 S. 113 15; 29.06.2018 S. 315 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 30.07.2019 S. 323 aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Archiv: 1999
Siehe Fn. *

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege

(1) Unter Natur und Landschaft ist im Sinne dieses Gesetzes die Erdoberfläche (einschließlich der Wasserflächen) mit ihrem Pflanzen- und Tierleben zu verstehen. Die tiefer liegenden Erdschichten sowie der Luftraum können nur insoweit als Natur und Landschaft angesehen werden, als sie für das Pflanzen- und Tierleben von unmittelbarer Bedeutung sind.

(2) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürliche Umwelt sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich um ihrer selbst willen und als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen, gegebenenfalls zu pflegen, zu entwickeln und soweit wie notwendig auch wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und -räume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

(3) Für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gelten unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung über § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung hinaus insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, der Ökosysteme, der Biotope, der Pflanzen und Tiere sowie der Medien Boden, Wasser, Luft und des Klimas sind zu unterlassen oder auszugleichen. Für eine biologisch und strukturell möglichst vielfältige Landschaft ist zu sorgen. Die Eigenart der Kulturlandschaften und ihrer charakteristischen Elemente ist als kulturelles Erbe zu bewahren.
  2. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzbedürftige Teile oder Bestandteile der Landschaft unter Schutz zu stellen, zu pflegen und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Insbesondere ist der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergesellschaften durch Ausweisung von Schutzgebieten nachhaltig zu sichern. Ihre Lebensräume sind zu einem Biotopverbund zu entwickeln.
  3. Dem Aussterben von Arten und Formen von Pflanzen (hier und im Folgenden immer einschließlich von Pilzen) und Tieren ist aus ethischen, ökologischen und ökonomischen Gründen durch wirksame Maßnahmen zu begegnen.
  4. Die natürlichen Lebensräume, Reproduktionsgebiete und Wanderwege der unter besonderem Schutz stehenden Tierarten sind bei allen Eingriffen in die Landschaft besonders zu beachten.
  5. Die Verpflichtungen aus internationalen Abkommen zum Schutze bedrohter Pflanzen- und Tierarten sind zu erfüllen.
  6. Feuchtgebiete, Kleingewässer, Trockenstandorte und andere seltene Biotope sind als Stätten bedrohter Lebensgemeinschaften und gefährdeter Arten zu schützen, zu erhalten und nach Möglichkeit neu zu schaffen.
  7. Zur Erhaltung des Bodens ist ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit sowie seiner Schutzfunktion gegen Verunreinigungen des Grundwassers zu vermeiden.
  8. Für eine naturnahe, ruhige und landschaftsverträgliche Erholung sind nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen in ausreichendem Maße zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu pflegen.
  9. (aufgehoben)
  10. Der Zugang zur freien Landschaft soll gewährleistet und, soweit er nicht besteht, eröffnet werden.
  11. (aufgehoben)
  12. (aufgehoben)
  13. Ausgebeutete Steinbrüche und Lockergesteinsgruben sowie nicht genutzte Flächen sind, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, vorrangig Zwecken des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung zuzuführen. Sie können der natürlichen Sukzession überlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich seltene oder gefährdete Pflanzen- und Tiergemeinschaften entwickeln.
  14. Bei Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sind gleichzeitig Lebensräume für Pflanzen und Tiere neu zu schaffen.
  15. (aufgehoben)
  16. Bei Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Gewässern ist - unter Anwendung naturgemäßer Wasserbauweisen - auf die Erhaltung und Verbesserung ihrer biologischen Selbstreinigungskraft, auf ihre Erholungseignung sowie auf die Sicherung der Lebensräume der Pflanzen- und Tierwelt zu achten.
  17. Bei der Nutzung landwirtschaftlicher Wasserspeicher in der Agrarlandschaft sind die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen.
  18. Die Abwehr von Schäden durch nicht dem Jagdrecht unterliegende wild lebende Tierarten soll vorrangig durch Maßnahmen erfolgen, die für den Naturhaushalt unbedenklich sind.
  19. Grünflächen und Grünbestände, insbesondere einheimischer Pflanzenarten, sollen in besiedelten Bereichen unter zweckmäßiger Zuordnung zu den Wohn- und Gewerbebereichen erhalten und vorrangig durch die Bauleitplanung gesichert werden.

(4) Wer Pflanzenbau, Tierhaltung oder Forstwirtschaft betreibt, hat die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um Belastungen der in Absatz 2 genannten Schutzgüter so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Schonung naturnaher Biotope, sonstiger Lebensstätten und Begrenzung der Emissionen.

(5) Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichen Grundsätze sind die ehrenamtliche Mitarbeit sowie die wissenschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege und der Vertragsnaturschutz zu fördern.

§ 1a Biotopverbund

(1) Das Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbundes sind

  1. festgesetzte Nationalparke,
  2. nach § 18 besonders geschützte Biotope,
  3. Naturschutzgebiete, Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000',
    1. Biosphärenreservate oder Teile davon,
    2. Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
    3. Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate,
    4. das "Grüne Band" oder Teile davon sowie
    5. weitere Flächen und Elemente,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(3) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete nach § 11, planungsrechtliche Festlegungen, langfristige Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere durch Vertragsnaturschutz oder andere geeignete Maßnahmen, rechtlich, insbesondere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(4) Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen, Uferzonen und Auenbereiche sind als Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Die Regelungen des Thüringer Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben 18a

(1) Der Schutz von Natur und Landschaft ist eine verpflichtende Aufgabe für jeden Bürger und den Staat.

(2) Jeder Bürger ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt, nicht verunreinigt und vor Schäden bewahrt werden sowie der Naturgenuss anderer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(3) Die Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger informieren auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft und über die Aufgaben des Naturschutzes, wecken das Verantwortungsbewusstsein der Jugend und Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft und werben für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei ihrer Forschungsarbeit zu beachten.

(5) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die sonstigen öffentlichen Planungsträger, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichtigen und die Naturschutzbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ferner haben sie die Naturschutzbehörden bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5a) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

(5b) Bei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren durch die in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen oder bei Maßnahmen dieser Stellen, die Auswirkungen auf oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen haben können, ist das Ziel zu beachten, dass diese Bereiche als Lebensstätten und -räume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden sollen, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden erfüllen ihre Aufgabe durch Beratung und Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) mit den Grundeigentümern und anderen Personen, die an den Grundflächen Nutzungs- und sonstige Rechte besitzen, und durch Verordnungen und sonstige Anordnungen. Zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge, nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen.

(7) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann abgewichen werden, wenn andere überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(8) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Absatz 5 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen durch die Land- und Forstwirtschaft kommt vor allem für die Erhaltung der natürlichen Bodenbeschaffenheit, für den Gewässerschutz, für den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensgemeinschaften und Biotope sowie für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur - und Erholungslandschaft große Bedeutung zu.

(10) Die in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen können den Gemeinden - auch ohne deren Zustimmung - durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum und zur Unterhaltung übertragen werden, wenn dies den in Absatz 5 genannten Zwecken dient.

(11) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erarbeitet für die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft naturraumbezogen die Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft. Soweit erforderlich, sind zur Erreichung der Mindestdichte geeignete Maßnahmen, insbesondere Landschaftspflegemaßnahmen oder Förderprogramme, einzusetzen.

§ 2a Umweltbeobachtung 18a

Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushaltes und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz koordiniert die fachübergreifende Auswertung der vorhandenen Umweltdaten und kann ergänzende Erhebungen durchführen. Bund und Land unterstützen sich gegenseitig bei der Umweltbeobachtung. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 3 Allgemeine Grundsätze 07

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zusammenhängend für den Planungsraum zu erarbeiten und darzustellen.

(2) Die Landschaftsplanung besteht aus

  1. dem Landschaftsprogramm für den Bereich des gesamten Landes,
  2. den Lardschaftsrahmenplänen für die Planungsregionen,
  3. den Landschaftsplänen in den Landkreisen und kreisfreien Städten und
  4. den Grünordnungsplänen im gemeindlichen Bereich.

(2a) Für die Pläne nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist eine Strategische Umweltprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz ( ThürUVPG) durchzuführen. Die Auslegung der Pläne nach § 4 ThürUVPG in Verbindung mit § 14i Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung findet für den Landschaftsrahmenplan in der oberen Naturschutzbehörde und für den Landschaftsplan in der zuständigen unteren Naturschutzbehörde statt. Die Landschaftsplanung muss die Anforderungen der §§ 14g und 19a Abs. 1 UVPG inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich.

(2b) Die Absätze 2 a und 3 Nr. 5 gelten nicht für Grünordnungspläne nach § 5 Abs. 1 und für Pläne, die aufgrund einer Prüfung nach § 14d Abs. 1 UVPG keiner Strategischen Umweltprüfung bedürfen

(3) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Text und Karte mit Begründung darzustellen, und zwar

  1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raumnutzungen,
  2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
  3. die Beurteilung des Zustandes (Nummer 1) nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
    1. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft zu Schutzgebieten im Sinne der §§ 12 bis 15 und 18 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
    2. zur Sicherung und Schaffung eines Biotopverbunds aufgrund der §§ 1a und 2 Abs. 11,
    3. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
    4. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft und Klima,
    5. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
    6. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet sind,
    7. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
    8. zur Schaffung und Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft unter Beachtung der Buchstaben a bis g,
  5. darüber hinausgehende positive und negative Umweltwirkungen der Planung auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG

(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Bauleitplanung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Darstellung der landschaftsplanerischen Festsetzungen, insbesondere die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.

(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in allen Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, zu berücksichtigen. Sie sind zugleich bei den zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projekten, Plänen und Programmen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Verträglichkeit im Sinne des § 26b heranzuziehen.

(6) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung bei diesen Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

§ 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne

(1) Die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsprogramm dargestellt. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den anderen Belangen in den Landesentwicklungsplan aufgenommen.

(2) Die für die Planungsregionen des Landes überörtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der oberen Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsrahmenplan dargestellt. Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Regionalplans fortzuschreiben. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderen Belangen in die Regionalpläne aufgenommen.

(3) Soweit es wichtige Gründe erfordern, können Landschaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm aufgestellt werden.

§ 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne

(1) In den Landschafts- und Grünordnungsplänen sind für den Planungsraum die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen. In den Landschaftsplänen werden auch die nach § 18 besonders geschützten Biotope dargestellt. Die Landschaftspläne werden als eigenständige Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans von den unteren Naturschutzbehörden, die Grünordnungspläne auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und der Landschaftspläne von den Trägern der Bauleitplanung erstellt. Die Darstellungen der Landschaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungspläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen, für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Bauleitpläne. Bei der Erstellung der Grünordnungspläne ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob die Inhalte des Landschaftsplans ausreichend berücksichtigt worden sind und kann dazu fachliche Beiträge leisten.

(2) Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Von der Erstellung eines Landschaftsplans sowie eines Grünordnungsplans kann abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies durch vorliegende Planungskonzeptionen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Landschaftsplan trifft die obere Naturschutzbehörde. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Grünordnungsplan trifft die untere Naturschutzbehörde.

(4) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, so sind von der Gemeinde auf der Grundlage des Landschaftsplans verbindliche Pläne aufzustellen, sobald und soweit dies wegen anstehender Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Diese Pläne werden als Satzung beschlossen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften für die Bauleitpläne entsprechend.

(5) Die Landschaftspläne benachbarter Räume sind aufeinander abzustimmen. Fertiggestellte Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde und den berührten Gemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen, die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu informieren. Der Landschaftsplan kann bei der unteren Naturschutzbehörde von jedermann eingesehen werden.

(6) Landschafts- oder Grünordnungspläne sind rechtzeitig mit der Aufstellung von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen zu erarbeiten.

§ 5a Zusammenwirken bei der Planung

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Behörde des anderen Landes festgelegt werden.

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und Gewässern sowie Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräumen, die natürlichen Standortverhältnisse, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich beeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 gelten neben Vorhaben, die einem Planfeststellungs- oder einem Plangenehmigungsverfahren unterliegen, in der Regel

  1. die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung
    1. von Gebäuden oder Anlagen in und an Gewässern,
    2. von Ver- oder Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen, Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen baulichen Anlagen für den Verkehr,
  2. wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 ha überschreitet oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind,
  3. Aufschüttungen, Abgrabungen, der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen, von Bodenbestandteilen oder von Sedimenten aus Gewässern, Verfüllungen sowie Auf- oder Abspülungen, wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 ha überschreitet oder bei mehr als zwei Metern Höhe oder Tiefe 100 Kubikmeter überschritten werden oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind,
  4. die Errichtung oder Änderung von Sendemasten und Windkraftanlagen,
  5. die Errichtung von festen Einfriedungen oder anderen Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Natur und Landschaft zur Erholung, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird,
  6. die Beseitigung von Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen, Baumgruppen, Parkanlagen oder Alleen, soweit sie das Landschafts- oder Ortsbild prägen oder als Lebensraum für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen,
  7. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
  8. das Erstaufforsten von Wiesentälern, insbesondere im Mittelgebirge und in den Bergländern, oder von Offenlandbiotopen mit tatsächlicher Lebensraumfunktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten,
  9. der Umbruch von Grünland in Überschwemmungsgebieten, auf Moorböden, auf erosionsgefährdeten Hängen oder von Grünland mit tatsächlicher Lebensraumfunktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie der Umbruch in Wiesentälern zum Zwecke der Nutzungsänderung,
  10. die nachteilige Veränderung von Feuchtbiotopen,
  11. die Verwendung von nicht fand- oder forstwirtschaftlich genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.

Als Eingriffe gelten auch Veränderungen der nach § 18 geschützten Biotope. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vorhaben nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung nur im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.

(3) Nicht als Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind

  1. eine die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder fischereiliche Bodennutzung,
  2. die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereilichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen worden war; dies gilt nur, soweit diese Nutzung innerhalb von sechs Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung wieder aufgenommen wird,
  3. die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und die Sanierung von durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund einer Anordnung nach § 10 BBodSchG oder eines nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärten Sanierungsplanes, soweit dieser hinsichtlich der künftigen Nutzung keine Änderung der Nutzungsart vorschreibt,
  4. regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
  5. behördlich angeordnete Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung, insbesondere von geschützten Gebieten und Gegenständen (§§ 12 bis 17) sowie von besonders geschützten Biotopen (§ 18),
  6. Gerüste, Lagerhallen und Schutzhallen auf Baustellen sowie die zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden) bis zum Abschluss der Bauarbeiten,
  7. die mit dem Bau und der Erweiterung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen verbundene Bodenversiegelung, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Die landwirtschaftliche und fischereiliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land- und Fischereiwirtschaft, § 17 Abs. 2 BBodSchG sowie den Anforderungen des § 5 Abs. 4 und 6 BNatSchG ergeben, eingehalten werden.

(5) Die forstwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sich aus § 19 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Anforderungen des § 5 Abs. 5 BNatSchG ergeben, eingehalten werden.

§ 7 Genehmigung von Eingriffen

(1) Der Verursacher bedarf für einen Eingriff der Genehmigung.

(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen). Ausgeglichen ist die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind. Dies ist der Fall, wenn sich diese Maßnahmen am Eingriffsort funktionsstabilisierend auswirken, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Dauer zurückbleiben. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Als maßgeblicher Ausgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll, gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung der Zustand vor dieser Einschränkung oder Unterbrechung.

(3) Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die nicht ausgleichbar sind, sind vom Verursacher in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung

  1. des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht neu gestaltet ist,
  2. des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen in gleichwertiger Weise ersetzt sind; dies ist der Fall, wenn in dem vom Eingriff betroffenen Naturraum gleichwertige Biotopstrukturen beziehungsweise Lebensräume möglichst auf zu entsiegelnden Flächen neu geschaffen werden.

Der Verlust von Biotopen mit langen Entwicklungszeiten kann dabei durch Flächenzuschläge kompensiert werden, der Verlust von Lebensstätten streng geschützter Arten ist durch Schutzmaßnahmen für diese Arten angemessen zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang solcher Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 4 und 5 oder sonstige für den betroffenen Naturraum festgelegte Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Vorhabenträger kann Ersatzmaßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde schon vor der Zulassung des Eingriffs durchführen oder es können in einem Flächenpool vorgehaltene gleichwertige Maßnahmen zur Kompensation herangezogen werden. Der Flächenpool kann auch außerhalb des vom Eingriff betroffenen Naturraumes liegende Maßnahmen enthalten. Die Nutzung landesweiter Flächenpools für Vorhaben von regionaler und überregionaler Bedeutung ist anzustreben. Dazu stimmen sich der Vorhabenträger, die den Eingriff genehmigende Behörde und die obere Naturschutzbehörde ab.

(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Eine Abwägungsentscheidung mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen.

(5) (aufgehoben)

(6) Wenn und soweit eine Beeinträchtigung nicht oder nicht vollständig im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff ausgleichbar ist und auch Ersatzmaßnahmen nicht durchführbar oder aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zweckmäßig sind oder zu einer nicht beabsichtigten Härte für Dritte führen würden, hat der Verursacher mit dem Beginn des Eingriffs eine Ersatzzahlung (Ausgleichsabgabe) zu entrichten. Eine Ausgleichsabgabe kann auch anstelle von naturschutzfachlich erforderlichen Flächenaufschlägen erhoben werden, wenn durch die Flächenaufschläge die Fläche der Ersatzmaßnahmen insgesamt die ermittelte Fläche mit nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen übersteigen würde. Die Ausgleichsabgabe ist an die Stiftung Naturschutz Thüringen zu leisten und zweckgebunden zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu verwenden.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung näher zu regeln. Dabei sind Dauer und Schwere des Eingriffs sowie Wert und Vorteil für den Verursacher zugrunde zu legen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in der Regel anhand der geschätzten Herstellungskosten der nach Absatz 6 nicht realisierbaren Ersatzmaßnahmen oder der beeinträchtigten Biotope bei fehlenden Ersatzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei sind auch die Kosten der ersparten Planungsleistungen und für voraussichtliche Folge- und Pflegemaßnahmen einschließlich der Aufwendungen für die dauerhafte Sicherung dieser Maßnahmen zu berücksichtigen.

(8) Soweit über Eingriffe andere als Naturschutzbehörden entscheiden und dabei in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung vorgesehen ist, stellen diese Entscheidungen die nach Absatz 1 geforderte Eingriffsgenehmigung dar. In diesen Fällen gelten die in den Absätzen 2 bis 7 enthaltenen Vorgaben.

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