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Regelwerk, Allgemeines, Umwelt

ThürUVPG - Thüringer UVP-Gesetz
Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

- Thüringen -

Vom 20. Juli 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 16.08.2007 S. 85; 02.12.2013 S. 321 13, ber. 2014 S. 12; 07.05.2015 S. 33 15; 05.12.2015 S. 185 15a; 06.06.2018 S. 269 18; 18.12.2018 S. 731 18a; 30.07.2019 S. 323 19)



Archiv: 2003

§ 1 Zweck des Gesetzes 18

Zweck dieses Gesetz ist es, bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen durch Umweltprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.

§ 2 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften 13 13 18

(1) Dieses Gesetz gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben bleibt hiervon unberührt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen,

  1. die in der Anlage 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen,
  2. die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder
  3. die nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer überschlägigen Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme).

Die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Pläne und Programme bleibt hiervon unberührt.

(3) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und solche herauszunehmen, bei denen dies nicht zu erwarten ist,
  2. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(5) Die Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 3 Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht 13 15 13 18  18

(1) Für

  1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, einschließlich der notwendigen Vorprüfung,
  2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung und
  3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme

sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist für die in Anlage 1 Nr. 1.1, 1.2, 2.1

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