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Regelwerk

Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
ThürUVPG - Thüringer UVP-Gesetz

Vom 6. Januar 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 13.01.2003 S. 19)



  § 1 Zweck des Gesetzes

  Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.

  § 2 Begriffsbestimmungen

  (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung

  über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
  2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

  Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst

  (2) Ein Vorhaben ist

  1. nach Maßgabe der Anlage 1
    1. die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
    2. der Bau einer sonstigen Anlage,
    3. die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
  2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung,
    1. der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
    2. der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
    3. der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

  (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind

  1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellung und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
  2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind,
  3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

  § 3 Anwendungsbereich

  Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Soweit eine Einzelfallprüfung bei Vorhaben der Anlage 1 vorgenommen wird, sind die Kriterien der Anlage 2 ganz (allgemeine Vorprüfung) oder teilweise (standortbezogene Vorprüfung) anzuwenden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags

  1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
  2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 1 herauszunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen,
  3. Kriterien für die Einschätzung, ob erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, in Anlage 2 unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzunehmen, zu streichen oder zu verändern.

  § 4 Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht

  Für

  1. die Verfahren der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls,
  2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Vorhaben und
  3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Zulassung des Vorhabens

  sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils geltenden Fassung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 und 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz anzuwenden.

  § 5 Federführende Behörde

  (1) Die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall und die Umweltverträglichkeitsprüfung sind von der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 zuständigen Behörde durchzuführen.

  (2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen.

  (3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 7, 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 UVPG zuständig.

  § 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen

  (1) Bedarf ein Vorhaben der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach

  1. § 11a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Nummern 19.1 und 19.2 der Anlage 1 UVPG oder
  2. den §§ 20 bis 22 in Verbindung mit den Nummern 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG,

  so ist für Vorhaben nach den Nummern 19.1, 19.2 und 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde.

  (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.

  § 7 Übergangsbestimmungen

  (1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

  (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Verfahren nach den vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu Ende geführt, wenn

  1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weiter gehende Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt oder
  2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; wurde mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen, können diese auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden.

  (1) Die Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall und die Umweltverträglichkeitsprüfung sind von der für die Entscheidung

   

  .

Liste UVP-pflichtiger Vorhaben  Anlage 1
( zu § 2 Abs. 3, § 3 Satz 1 und § 4 Satz 2)

  Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem § 3c UVPG.

  Legende:

  X - Vorhaben ist UVP-pflichtig

  a - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

  S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Nr. Vorhaben Spalte
1
Spalte
2
1 Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers  
1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die  
1.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 600 - 9000 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 900 - 4500 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist   A
1.1.2 für organisch belastetes Abwasser von 120 - 600 kg/d BSB5 oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 - 900 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist   S
1.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer    
1.2.1 Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von mehr als 1000 t pro Jahr X  
1.2.2 Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von 100 - 1000 t pro Jahr   A
1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasserspeicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von weniger als 10 Mio. m3 Wasser   S
1.4 Tiefbohrungen von mehr als 100 m Tiefe zum Zwecke der Wasserversorgung   S
1.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung auf Flächen über 10 Hektar   S
1.6 Bau eines Stauwerks oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden   A
1.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von
  • weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr oder
  • weniger als 5 % des Durchflusses
  A
1.8 Bau eines Deiches oder Damms, der den Hochwasserabfluss beeinflusst   A
1.9 Bau einer Wasserkraftanlage   A
1.10 Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien   A
1.11 Sonstige Ausbauvorhaben   A
2 Forstwirtschaftliche Vorhaben  
2.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit weniger als 50 Hektar Wald   S
2.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit weniger als 10 Hektar Wald   S
3 Baurechtliche Vorhaben  
3.1 Bau eines
  • Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,
  • ganzjährlich betriebenen Campingplatzes,
  • Freizeitparks,
  • Parkplatzes oder
  • Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung,

  für das oder den kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 zum UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird

  A
3.2 Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 Metern oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 KW, die nicht durch das UVPG in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind   S
4 Straßenbauvorhaben  
4.1 Bau einer Landesschnellstraße
(Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.)
X  
4.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X  
4.3 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X  
4.4 Bau einer sonstigen öffentlichen Straße, die nicht unter die Nr. 4.1 - 4.3 fällt   A
5 Abgrabungen, Bergbau  
5.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche einschließlich Halden über 10 Hektar X  
5.2 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche einschließlich Halden unter 10 Hektar   S
5.3 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 Hektar beanspruchen X  
5.4 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 Hektar beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind   A
6 Landwirtschaftliche Vorhaben  
6.1 Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Größe von 10 Hektar   A
6.2 Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 Hektar   S
7 Fremdenverkehr und Freizeit  
7.1 Errichtung von Skipisten (das heißt eines durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln) und zugehöriger Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind   A
7.2 Bau von Bergbahnen
_______________________
Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.
   
7.2.1 bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1000 m
_______________________
Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.
X  
7.2.2 bei den Schienenbahnena und übrigen Seilbahnenb mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von
mehr als 2500 m
_______________________
a) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.
b) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden.
X  
7.2.3 bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1000 m oder weniger;   A
7.2.4 bei den Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2500 m oder weniger   A
7.3 Errichtung. Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche
_______________________
Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.
   
7.3.1 von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG. Nr. L 206 S.7) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 des Thüringer Naturschutzgesetzes oder des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes geschützten Gebiet X  
7.3.2 von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 18 des Thüringer Naturschutzgesetzes X  
7.3.3 von mehr als 10 ha X  
7.3.4 auf einer Fläche von 10 ha und weniger   S

  .

Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls  Anlage 2
(zu § 3 Satz 2 und § 4 Satz 2)

  Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f UVPG in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

  1 Merkmale der Vorhaben

  Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

  1.1 Größe des Vorhabens,

  1.2 Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

  1.3 Abfallerzeugung,

  1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen,

  1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

  2 Standort der Vorhaben

  Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

  2.1 bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

  2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien),

  2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

  2.3.1 im Bundesanzeiger nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

  2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 12 des Thüringer Naturschutzgesetzes (ThürNatG), soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

  2.3.3 Nationalparke nach § 12a des ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

  2.3.4 Landschaftsschutzgebiete und Biosphärenreservate gemäß den §§ 13 und 14 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

  2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG,

  2.3.6 einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach § 22 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

  2.3.7 besonders geschützte Biotope nach § 18 ThürNatG,

  2.3.8

  2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

  2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Wohnschwerpunkte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Raumordnungsgesetzes,

  2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

  3 Merkmale der möglichen Auswirkungen

  Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

  3.1 dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

  3.2 dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

  3.3 der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

  3.4 der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

  3.5 der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.

ENDE

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