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Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes
- Thüringen -
Vom 6. Juni 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2018 S. 269)
Siehe Fn *
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2015 (GVBl. S. 185), wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
|
" § 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetz ist es, bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen durch Umweltprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten." |
2. Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung "Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung "Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Verweisung "Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Verweisung "Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "eine überschlägige Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "eine Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.
3. Der bisherige § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
|
"1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, einschließlich der notwendigen Vorprüfung," |
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die nach diesem Gesetz zuständigen oder federführenden Behörden machen den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und die in § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG genannten Unterlagen über das zentrale Internetportal nach § 4 zugänglich; maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. Alle in das zentrale Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen nach § 4 einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen. § 23 UVPG gilt entsprechend. Die im zentralen Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen eingestellten Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Öffentlichkeit unzugänglich zu machen.
(3) Absatz 2 Satz 4 gilt nicht für Unterlagen, die nach dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind."
4. Folgender neue § 4 wird eingefügt:
" § 4 Zentrales Internetportal des Landes
Das Land richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Satz 1 ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium zuständig."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "im Einzelfall" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 14 UVPG" durch die Verweisung " § 31 UVPG" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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