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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes
- Thüringen -

Vom 6. Juni 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2018 S. 269)



Siehe Fn *

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer UVP-Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2015 (GVBl. S. 185), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. das Ergebnis
    1. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
    2. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh die möglich berücksichtigt wird.
" § 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetz ist es, bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen durch Umweltprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten."

2. Der bisherige § 3 wird § 2 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung "Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung "Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung "Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Verweisung "Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Verweisung "Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

c) In Absatz 3 wird die Angabe "eine überschlägige Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "eine Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

3. Der bisherige § 4 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu


  1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,
"1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, einschließlich der notwendigen Vorprüfung,"

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die nach diesem Gesetz zuständigen oder federführenden Behörden machen den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und die in § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG genannten Unterlagen über das zentrale Internetportal nach § 4 zugänglich; maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. Alle in das zentrale Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen nach § 4 einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen. § 23 UVPG gilt entsprechend. Die im zentralen Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen eingestellten Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Öffentlichkeit unzugänglich zu machen.

(3) Absatz 2 Satz 4 gilt nicht für Unterlagen, die nach dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind."

4. Folgender neue § 4 wird eingefügt:

" § 4 Zentrales Internetportal des Landes

Das Land richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Satz 1 ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium zuständig."

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "im Einzelfall" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 14 UVPG" durch die Verweisung " § 31 UVPG" ersetzt.

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