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Änderungstext
ThürVwRG 2018 - Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018
Vom 18. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 14 vom 28.12.2018 S. 731)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Staatskanzlei
Artikel 1
ThürNeustrDSBG - Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Denkmalschutzbehörden
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Thüringer Denkmalschutzgesetzes
Das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 574), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen."
2. Nach § 10 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dabei sind die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen."
Beabsichtigt die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Anhörung der Denkmalfachbehörde.
wird aufgehoben.
4. In § 19 Abs. 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
7. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
b) Satz 3
Beabsichtigt die obere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abzuweichen und kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde nach Vorlage bei der obersten Denkmalschutzbehörde.
wird aufgehoben.
8. § 25 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Ein Vertreter der oberen Denkmalschutzbehörde sowie Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden. | "(5) Vertreter der für Umweltschutz, Städtebau, Landschaftspflege, Naturschutz und Raumordnung zuständigen oberen Landesbehörden sowie der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen sollen zu den Sitzungen des Denkmalrates eingeladen werden." |
9. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung " § 19 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 19 Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung " § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" der Klammerzusatz "(OWiG)" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "obere" durch das Wort "oberste" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten" durch die Verweisung " § 19 OWiG" ersetzt.
Zweiter Teil
Finanzministerium
Artikel 3
ThürNeustrFBG - Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Finanzbehörden
(nicht dargesetllt)
Artikel 3a
Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen
(nicht dargesetllt)
Artikel 4
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Das Thüringer Besoldungsgesetz in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), wird wie folgt geändert:
1. § 47 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 47 Zulage für stellvertretende Behördenleiter
Beamte, die eine Abteilung in einer nachgeordneten Landesbehörde leiten, deren Leiter in der Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist, erhalten als Stellvertreter des Leiters für die Dauer der Verwendung eine Zulage in Höhe von 284,00 Euro." |
2. Nach § 67a wird folgender § 67b eingefügt:
" § 67b Überleitungs- und Übergangsregelung zum Thüringer Verwaltungsreformgesetz 2018
(Stand: 26.04.2021)
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