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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft
Vom 15. Juli 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 04.08.2015 S. 113)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 26a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBI. S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 3 bis 5
Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 sind die an die EU-Kommission gemeldeten und beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt niedergelegten und archivmäßig verwahrten Karten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25.000. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Verordnung nach Satz 5 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für diese Gebiete die jeweiligen Lebensräume und Arten durch Rechtsverordnung festzusetzen.
wird aufgehoben.
Folgender Absatz 2 a wird eingefügt:
"(2 a) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete die jeweiligen Schutzgegenstände und Erhaltungsziele festzusetzen, um für die in der Rechtsverordnung zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern oder, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 sind die an die Europäische Kommission gemeldeten und bei der obersten Naturschutzbehörde niedergelegten und archivmäßig verwahrten Karten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25.000. In der Verordnung kann auch auf Management- oder sonstige Pläne verwiesen werden, in denen die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen enthalten sind."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 151055
ENDE |
(Stand: 02.10.2019)
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