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Regelwerk

Änderungstext

Thüringer Gesetz über die Reform der Forstverwaltung

Vom 25. Oktober 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 04.11.2011 S. 273)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Gesetz über die Errichtung der Anstalt öffentlichen Rechts "Thüringen Forst"

Präambel

Wald übt auf die ihn umgebende Landschaft, den Menschen, den Boden, das Wasser und die Luft sowie auf die Tier- und Pflanzenwelt eine bedeutende Wirkung aus. Im Bewusstsein seiner Verantwortung für das öffentliche Gut Wald mit seinen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen sowie seiner Bedeutung für den Naturschutz und die Landschaftspflege, von denn Willen getragen, diese Funktionen gleichberechtigt neben- und miteinander zu gewährleisten, hat sich der Thüringer Landtag dieses Gesetz gegeben. Dieses Gesetz dient auch dazu, das Gemeinschaftsforstamt in Thüringen dauerhaft zu erhalten und den Rahmen für die notwendigen Maßnahmen zum Erhalt und zur Mehrung des Staats-, Kommunal- und des Privatwaldes, wie zum Beispiel Waldumbaumaßnahmen auf einer Fläche von mehr als 100.000 Hektar, zu setzen. Um die hohe Bedeutung des Naturschutzes im Freistaat Thüringen angemessen zu würdigen, werden zudem bis Ende 2012 25.000 Hektar Wald identifiziert und danach forst- und naturschutzfachlich so gesichert, dass spätestens 2029 die notwendigen Waldumbaumaßnahmen abgeschlossen und die forstwirtschaftliche Nutzung beendet sein werden.

Erster Abschnitt
Errichtung, Rechtsform, Aufgaben, Aufbau, Aufsicht, Sitz

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name, Sitz

Das Land errichtet zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter Beibehaltung der Organisationsform des Genneinschaftsforstamtes. Sie führt den Namen "Thüringen Forst - Anstalt öffentlichen Rechts" (Landesforstanstalt) und hat ihren Sitz in Erfurt. Die Landesforstanstalt ist berechtigt, das Landessiegel mit Namenszusatz zu führen.

§ 2 Aufgaben, Aufbau

(1) Die Landesforstanstalt übernimmt die Aufgaben der Thüringer Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei, der staatlichen Forstämter sowie Teile von Aufgaben des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz nach Maßgabe der Artikel 2 bis 7 und 9 bis 22 des Thüringer Gesetzes über die Reform der Forstven Naltung vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 274).

(2) Die Landesforstanstalt bewirtschaftet den ihr übertragenen Staatswald als betriebliche Aufgabe nach Maßgabe des Thüringer Waldgesetzes unter besonderer Beachtung der Allgemeinwohlbelange. Sie kann zur Wahrnehmung dieser Aufgaben Dritte beauftragen.

(3) Die Landesforstanstalt kann Geschäfte jeder Art tätigen, die unmittelbar oder mittelbar der Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Beteiligungen an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art sowie die Gründung oder der Erwerb solcher Unternehmen sind nur zulässig, wenn sich der angestrebte Zweck nicht besser oder wirtschaftlicher auf andere Weise erreichen lässt. Dabei ist die Einzahlungsverpflichtung der Landesforstanstalt auf einen bestimmten Betrag zu begrenzen. Darüber hinausgehende Nachschussverpflichtungen oder Haftungsansprüche sind auszuschließen.

(4) Die Landesforstanstalt nimmt insbesondere folgende hoheitliche Aufgaben wahr:

  1. alle Aufgaben der unteren Forstbehörde nach dem Thüringer Waldgesetz,
  2. Förderung des Privat- und Körperschaftswaldes,
  3. Vorbereitung der forstlichen Rahmenplanung,
  4. Standorterkundung, Waldbiotop- und Naturraumkartierung sowie das forstliche Monitoring,
  5. Durchführung des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens,
  6. Führung des Waldverzeichnisses,
  7. Durchführung von forstrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Thüringer Waldgesetz,
  8. Ausübung der Forstaufsicht sowie des Wald- und des Forstschutzes,
  9. Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben nach dem Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft,
  10. Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen der Waldpädagogik, der Natur- und Umweltbildung, insbesondere durch Erhalt der waldpädagogischen Weiterbildung in Form der Waldjugendheime,
  11. Waldtourismus zur Förderung des ländlichen Raunnes sowie Umsetzung des Projektes "Forsten und Tourismus",
  12. Laufbahnausbildung des gehobenen und des höheren Forstdienstes,
  13. Berufsausbildung zum Forstwirt und Forstwirtschaftsmeister,
  14. Beratung des Landes als fachkundige Stelle in Fragen des Forst- und Jagdwesens sowie der Fischerei.

(5) Sofern der Landesforstanstalt weitere hoheitliche Aufgaben durch Gesetz oder auf der Grundlage eines Gesetzes übertragen werden, ist eine kostendeckende Finanzzuführung zu gewährleisten.

(6) § 112 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung findet auf die Landesforstanstalt Anwendung.

(7) Zur Landesforstanstalt gehören neben ihren Organen nach § 6 Abs. 1 die Forstämter mit Revieren und Sonderfunktionen sowie die Landesanstalt für Wald, Jagd und Fischerei, die in ein Service- und Kompetenzzentrum der Landesforstanstalt überführt wird. Bei der Landesforstanstalt wird eine Zentrale eingerichtet. Näheres zur inneren Organisation der Landesforstanstalt regelt die Satzung.

§ 3 Aufsicht

(1) Die Landesforstanstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des für Forsten, Jagd und Fischerei zuständigen Ministeriums (Aufsichtsbehörde). Die Ausübung der Fachaufsicht ist auf hoheitliche Aufgaben beschränkt.

(2) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Landesforstanstalt Aufgaben nicht oder nur ungenügend erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde diese Aufgaben auf Kosten der Landesforstanstalt selbst durchführen oder durch einen Beauftragten auf Kosten der Landesforstanstalt durchführen lassen.

§ 4 Träger, Gewährträgerhaftung

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