umwelt-online: Thüringer Naturschutzgesetz (4)

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§ 42 (aufgehoben)

§ 43 (aufgehoben)

§ 44 Staatliche Vogelschutzwarte

(1) Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach ist für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes und der angewandten Vogelkunde zuständig. Sie steht den Behörden, Gebietskörperschaften sowie privaten Personen und Organisationen beratend zur Verfügung. Sie ist auch zuständig für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Fledermausschutzes.

(2) Weitere Aufgaben sind

  1. die Koordinierung der Kennzeichnung nach § 32 sowie
  2. die Unterbringung beschlagnahmter und eingezogener Tiere (§ 55 Abs. 3), soweit diese fachgerecht gewährleistet werden kann.

§ 45 Mitwirkung von Vereinen

(1) Einem rechtsfähigen Verein (Verband) ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist, Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Vorschriften des Landesrechts, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können,
  2. bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsrahmenplänen im Sinne des § 4 sowie Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen im Sinne des § 5,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 26b Abs. 7,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne nach § 5 BauGB,
  6. bei allen raumrelevanten Planfeststellungsverfahren nach Bundes- und Landesrecht, die von Landesbehörden durchgeführt werden, und Flurbereinigungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 6 verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die von Landesbehörden erlassen werden und die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist,
  8. vor der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen, sonstigen Schutzgebieten im Sinne des § 26a Abs. 2 und Biosphärenreservaten erlassen worden sind sowie vor der Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 5,
  10. bei Verfahren, in denen eine Verträglichkeitsprüfung nach § 26b durchgeführt wird,

soweit er anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(1a) Eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 9 ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, die nach § 26 Abs. 1 fortgelten, beantragt ist.

(2) Die nach Absatz 1 mitwirkungsberechtigten Vereine sind von den zuständigen Behörden oder Stellen über die Vorhaben und Planungen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen. Den Vereinen ist eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme einzuräumen. Dabei sind die den Naturschutzbehörden gesetzten Verfahrensfristen zu berücksichtigen. Über den Inhalt der Entscheidungen und die wesentlichen Gründe, auf denen sie beruhen, sind die Vereine schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Dies gilt nicht für Vereine, die innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von ihrem Recht auf Mitwirkung keinen Gebrauch gemacht haben. Es gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 29 Abs. 2 und 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 45a Anerkennung von Vereinen

(1) Die Anerkennung eines Vereins wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet Thüringens umfasst,
  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre lang besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der seine Ziele unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Halbsatz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung kann befristet werden.

(2) Bisher erteilte Anerkennungen bleiben bestehen und gelten als Anerkennung im Sinne des § 45a.

§ 46 Vereinsklage

Klage- und Antragsrecht nach § 61 BNatSchG werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in § 61 Abs. 1 BNatSchG genannten Verwaltungsakte zu Unrecht andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Vereine vorsieht.

Neunter Abschnitt
Beschränkung von Rechten

§ 47 Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht 07a 18a

(1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12a sowie der darauf gestützten Rechtsvorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden, der Staatlichen Vogelschutzwarte, der Nationalpark-, Biosphärenreservats- und Naturparkverwaltungen sind insbesondere berechtigt, Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder wissenschaftliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustellen.

(3) In gleicher Weise dürfen die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden Grundstücke - mit Ausnahme von Wohngebäuden - betreten, um Tiergehege in den Fällen des § 33 daraufhin zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

(3a) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo im Sinne des § 33 Abs. 1 betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der unteren Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind die Bediensteten oder Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde befugt, zum Zwecke der Überwachung von Zoos Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Eigentümer oder Besitzer sind, soweit sie bekannt sind, vor dem Betreten der Grundstücke zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.

(5) Die in Absatz 2 Genannten haben sich auf Verlangen auszuweisen und die von ihnen geforderten Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu begründen.

§ 48 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist,

  1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
  2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen,

soweit die Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise nicht erreicht werden können.

(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Landkreises oder der Gemeinde für ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich.

(3) Auf die Bemessung der Entschädigung und das Enteignungsverfahren sind die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes anzuwenden.

§ 49 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen

(1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes oder darauf beruhender Rechtsvorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 34 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten nach den §§ 12 bis 17

  1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
  2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder
  3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

§ 50 Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädigung, Verfahren

(1) Zur Entschädigung nach § 49 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist in Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 damit zu rechnen, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen ist.

(3) Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen.

(4) Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach § 49 Abs. 1 getroffen hat. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und in entsprechender Anwendung der in § 48 Abs. 3 genannten Bestimmungen über die Übernahme. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt Entsprechendes.

§ 51 Erschwernisausgleich, Härteausgleich

(1) Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes oder Biosphärenreservats aufgrund einer Verordnung nach den §§ 12 und 14 nicht nur unerheblich erschwert oder eingeschränkt, so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen Geldausgleich (Erschwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 49 nicht vorliegen. Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über die Höhe des Ausgleichs, das Verfahren, die für die Auszahlung zuständige Stelle und die Anrechnung von Ansprüchen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Wird jemandem durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ein Vermögensnachteil zugefügt, für den keine Entschädigung nach § 49 zu leisten ist, der jedoch eine unbillige Härte darstellt, so kann ihm die veranlassende Naturschutzbehörde einen Härteausgleich in Geld gewähren.

§ 52 Vorkaufsrecht

(1) Den Kommunen und dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken zu,

  1. die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten sowie in den in § 26 Abs. 2 übergeleiteten Schongebieten oder geschützten Feuchtgebieten liegen,
  2. auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände sowie nach § 26 Abs. 2 übergeleitete Flächennaturdenkmale oder geschützte Parks befinden.

Satz 1 findet auch Anwendung, wenn diese Regelung durch anderweitige Gestaltungen umgangen wird.

(2) Liegen die Merkmale des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang verwertbar, so kann er verlangen, dass. der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der Natur rechtfertigen.

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch die obere Naturschutzbehörde, der gegenüber auch die Mitteilung nach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abzugeben ist, durch Verwaltungsakt ausgeübt.

(5) Das Land kann sein Vorkaufsrecht nach Absatz 1 auch zugunsten der Stiftung Naturschutz Thüringen, eines Trägers eines Naturschutzgroßprojekts oder zugunsten eines anerkannten Vereins ausüben, wenn der Begünstigte einverstanden ist. In diesem Falle tritt der Begünstigte an die Stelle des Landes.

(6) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch; es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten im Range vor. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 BGB sind anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 kann das Land den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach Absatz 4 vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden.

§ 53 Geschützte Bezeichnungen

(1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Biosphärenreservat", "Naturpark", "Naturdenkmal", "Geschützter Landschaftsbestandteil", "Totalreservat" und "Refugialfläche" sowie die für ihre Kennzeichnung bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Für die Bezeichnung "Stiftung Naturschutz Thüringen" gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Bezeichnungen "Vogelschutzwarte", "Vogelwarte", "Vogelschutzstation", "Thüringer Lehrstätte für Naturschutz" und "Thüringer Naturschutzakademie" dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde geführt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kennzeichen und Bezeichnungen, die den Genannten zum Verwechseln ähnlich sind.

Zehnter Abschnitt
Ahndungsvorschriften

§ 54 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Verboten oder Geboten einer einstweiligen Sicherstellungsanordnung (§ 22) oder eines Gesetzes zum Schutze eines Nationalparks (§ 12a) oder einer Verordnung zum Schutze eines Naturschutzgebietes (§ 12 Abs. 2), eines Landschaftsschutzgebietes (§ 13 Abs. 2), eines Biosphärenreservates (§ 14 Abs. 1), eines Naturparks (§ 15 Abs. 2), eines Naturdenkmals (§ 16 Abs. 3), eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 17 Abs. 3) oder einer Satzung nach § 17 Abs. 4, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, oder den Bestimmungen zum Schutze besonders geschützter Biotope (§ 18 Abs. 3) oder einem Verbot nach 26a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
  2. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit in der Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
  3. einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 6 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt,
  4. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde oder einer aufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4 von einer Gemeinde für den Einzelfall getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  5. einer vollziehbaren Wiederherstellungsanordnung nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,
  6. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12a, aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnung oder einer aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12a erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4 erteilt worden ist, überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 zum Schutze wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 28 Abs. 3 wild wachsende Pflanzen oder wild lebende Tiere ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gewerbsmäßig sammelt oder be- oder verarbeitet,
  3. (aufgehoben)
  4. den Schutzvorschriften für besondere Lebensräume des § 30 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 31 Pflanzen- und Tierarten ansiedelt,
  6. entgegen § 32 Abs. 1 wild lebende Tiere ohne Genehmigung und zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken beringt oder kennzeichnet oder bei Ringfunden gegen die Melde- oder Ablieferungspflicht des § 32 Abs. 2 verstößt,
  7. entgegen § 33 Abs. 3 einen Zoo oder ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,
  8. Regelungen aufgrund des § 34 Abs. 4 zuwiderhandelt oder entgegen § 34 Abs. 5 Halbsatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung Vorrichtungen errichtet, die das Betreten der Flur verhindern oder einschränken,
  9. der Duldungspflicht des § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt oder das Betretungsrecht nach § 47 Abs. 2 und 3 verwehrt,
  10. geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen unbefugt verwendet oder die Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung von Schutzgebieten oder -gegenständen beschädigt oder entfernt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, § 56a Abs. 1 oder § 56b Abs. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Naturschutzbehörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beziehungsweise die Gemeinden im Fall des § 17 Abs. 4.

§ 55 Einziehung

(1) Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz oder einem Gesetz nach § 12a gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Beförderungs- oder Verpackungsmittel können durch die nach § 54 Abs. 4 zuständige Verwaltungsbehörde eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 OWiG findet Anwendung.

(2) Die nach § 54 Abs. 4 zuständige Verwaltungsbehörde kann rechtskräftig eingezogene Gegenstände für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde trifft Vorsorge für Einrichtungen, in denen eingezogene oder beschlagnahmte lebende Tiere artgerecht untergebracht werden können.

§ 56 Überleitung von Schutzbestimmungen

(1) Für die Änderung oder Aufhebung von Schutzbestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. Für Befreiungen von den Verboten und Geboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gilt § 36a entsprechend; die §§ 56a und 56b bleiben unberührt.

(2) Die zugunsten der in § 26 Abs. 1 bis 3 genannten Schutzgebiete und -gegenstände erlassenen Bußgeldtatbestände bestehen fort und gelten als Bußgeldtatbestände im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1. Die Bestimmung des § 55 findet entsprechende Anwendung.

§ 56a Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Naturschutzgebiete

(1) In einem Naturschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es, soweit die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan nicht weiter gehende Verbote enthalten, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,

  1. die am 14. Januar 1999 zulässige Nutzung zu intensivieren, bestehende Nutzungen zum Nachteil der Natur zu verändern oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen,
  2. Wiesen und Dauergrünland mehr als bisher zu entwässern oder umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel oder Klärschlamm auf diese Flächen aufzubringen,
  3. bauliche Anlagen aller Art oder Hochspannungsleitungen zu errichten oder wesentlich zu ändern, Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
  4. im Rahmen der zugelassenen oder zulässigen Ausübung des Jagdrechts Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten zu errichten,
  5. Angelsport außerhalb von zugewiesenen Plätzen zu betreiben,
  6. Wege zu verlassen oder außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außerhalb von Park- und Rastplätzen abzustellen sowie
  7. Motorsportveranstaltungen durchzuführen.

Verstöße gegen die Verbote des Satzes 1 gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1.

(2) § 36a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

§ 56b Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Landschaftsschutzgebiete

(1) In einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es, soweit nicht die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan eine entgegenstehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,

  1. baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen,
  2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen, die über den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Umfang hinausgehen, vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
  3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes), Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern sowie
  4. Wald im Sinne des § 2 des Thüringer Waldgesetzes umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen.

(2) Erlaubnispflichtig ist

  1. die wesentliche Änderung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen,
  2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober und unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, mit Ausnahme mobiler elektrischer Weidezäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und zur Versorgung von Weidevieh,
  3. die Errichtung von stationären Einfriedungen aller Art, ausgenommen Einfriedungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
  4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören können sowie
  5. das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalb dafür bestimmter Plätze.

Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle landschaftsverändernden Maßnahmen der Erlaubnis.

(3) § 36a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist. Sie wird durch die untere Naturschutzbehörde erteilt. § 36a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Verstöße gegen die Verbote des Absatzes 1 und gegen die Erlaubnispflichten des Absatzes 2 gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1.

Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 Übergangsbestimmungen 07a

(1) Auf Vorhaben, die der Anwendung der §§ 6 bis 9 unterliegen und zu deren Zulassung am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften bereits eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt war, ist das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag des Vorhabenträgers können abweichend von Satz 1 die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der ab dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung angewendet werden.

(2) Bei Tiergehegen im Sinne des § 33, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen, ordnet die untere Naturschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Erfüllung der in § 33 Abs. 3 genannten Anforderungen notwendig sind. Kommt der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist einer vollziehbaren Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Ist die Erfüllung der in § 33 Abs. 3 genannten Anforderung nicht möglich, so ist die Beseitigung des Geheges anzuordnen.

(3) Am Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften nach § 41 bestellte Naturschutzbeauftragte bleiben bis zum Ablauf der Frist, für die sie bestellt wurden, im Amt.

(4) Zoos, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht bestanden und die nach § 33 Abs. 3 einer Genehmigung bedürfen, müssen nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) spätestens am 9. April 2003 über die Genehmigung verfügen.

(5) § 45 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften begonnen werden.

(6) Verfahren oder Verfahrensteile, bei denen sich die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 5 Satz 1, § 19 Abs. 4 Satz 2, § 26b Abs. 2 Satz 4, § 36 Abs. 7 oder § 36a Abs. 1b richtet und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den Zuständigkeitsregelungen in der bis zum Inkrafttreten des Artikels 22 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009 geltenden Fassung zu Ende zu führen.

§ 58 Aufhebung von Vorschriften

(1) Gemäß Artikel 6 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. 1 Nr. 42 S. 649) treten die vorübergehend für unmittelbar anwendbar erklärten Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes in der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Es werden aufgehoben:

  1. Artikel 6 §§ 4, 5 Abs. 1 und § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. 1 Nr. 42 S. 649),
  2. §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. 1 Nr. 12 S. 67),
  3. die Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung - vom 18. Mai 1989 (GBl. 1 Nr. 12 S. 159), soweit nicht in § 56 Abweichendes geregelt ist.

§ 59 Erstattung von Auslagen

Soweit die Naturschutzbehörden aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen Gebührenfreiheit genießen, sind in diesem Zusammenhang auch keine Auslagen zu erstatten.

§ 60 (aufgehoben)

§ 61 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 62 (Inkrafttreten)

*) Aufgrund des Artikels 9 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161) wird nachstehend der Wortlaut des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft, wie er sich aus

  1. dem Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298),
  2. Artikel 39 des Thüringer Euro-Umstellungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265),
  3. Artikel 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung von Behördenbezeichnungen nach Errichtung der Landesanstalt für Umwelt und Geologie vom 4. September 2002 (GVBl. S. 303),
  4. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Änderung forst- und naturschutzrechtlicher Regelungen vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 17),
  5. Artikel 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19),
  6. Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung von bundes- und europarechllichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht vom 15. Juli 2003 (GVBl. S. 393) und
  7. Artikel 1 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 13. April 2006 (GVBl. S. 161)

ergibt, in der vom 29. Juli 2006 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

ENDE

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