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Regelwerk

ThürNatG - Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft

Vom 29. April 1999
(GVBl. 1999 S. 298; 2001 S. 265; 04.09.2002 S. 303; 06.01.2003 S. 19 03; 2003 S. 393 03a; 13.04.2006 S. 161 06)


Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Definition, Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege 03 06

(1) Unter Natur und Landschaft ist im Sinne dieses Gesetzes die Erdoberfläche (einschließlich der Wasserflächen) mit ihrem Pflanzen- und Tierleben zu verstehen. Die tiefer liegenden Erdschichten sowie der Luftraum können nur insoweit als Natur und Landschaft angesehen werden, als sie für das Pflanzen- und Tierleben von unmittelbarer Bedeutung sind.

(2) Aus der Verantwortung des Menschen für die natürliche Umwelt sind Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich um ihrer selbst willen und als Lebensgrundlage des Menschen zu schützen, gegebenenfalls zu pflegen, zu entwickeln und soweit wie notwendig auch wiederherzustellen, dass

  1. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  3. die Pflanzen- und Tierwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und -räume sowie
  4. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

(3) Für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gelten unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und der Landesplanung über § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung hinaus insbesondere folgende Grundsätze:

  1. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, der Ökosysteme, der Biotope, der Pflanzen und Tiere sowie der Medien Boden, Wasser, Luft und des Klimas sind zu unterlassen oder auszugleichen. Für eine biologisch und strukturell möglichst vielfältige Landschaft ist zu sorgen. Die Eigenart der Kulturlandschaften und ihrer charakteristischen Elemente ist als kulturelles Erbe zu bewahren.
  2. Zur Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sind schutzbedürftige Teile oder Bestandteile der Landschaft unter Schutz zu stellen, zu pflegen und Vor Beeinträchtigungen zu schützen. Insbesondere ist der Bestand bedrohter Pflanzen- und Tiergesellschaften durch Ausweisung von Schutzgebieten nachhaltig zu sichern. Ihre Lebensräume sind zu Biotopverbund zu entwickeln.
  3. Dem Aussterben von Arten und Formen von Pflanzen (hier und im Folgenden immer einschließlich von Pilzen) und Tieren ist aus ethischen, ökologischen und ökonomischen Gründen durch wirksame Maßnahmen zu begegnen.
  4. Die natürlichen Lebensräume, Reproduktionsgebiete und Wanderwege der unter besonderem Schutz stehenden Tierarten sind bei allen Eingriffen in die Landschaft besonders zu beachten.
  5. Die Verpflichtungen aus internationalen Abkommen zum Schutze bedrohter Pflanzen- und Tierarten sind zu erfüllen.
  6. Feuchtgebiete, Kleingewässer, Trockenstandorte und andere seltene Biotope sind als Stätten bedrohter Lebensgemeinschaften und gefährdeter Arten zu schützen, zu erhalten und nach Möglichkeit neu zu schaffen.
  7. Zur Erhaltung des Bodens ist ein Verlust oder eine Verminderung seiner natürlichen Fruchtbarkeit und Ertragsfähigkeit sowie seiner Schutzfunktion gegen Verunreinigungen des Grundwassers zu vermeiden.
  8. Für eine naturnahe, ruhige und landschaftsverträgliche Erholung sind nach ihrer natürlichen Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen in ausreichendem Maße zu erschließen, zweckentsprechend zu gestalten und zu pflegen.
  9. - aufgehoben -
  10. Der Zugang zur freien Landschaft soll gewährleistet und, soweit er nicht besteht, eröffnet werden,
  11. - aufgehoben -
  12. - aufgehoben -
  13. Ausgebeutete Steinbrüche und Lockergesteinsgruben sowie nicht genutzte Flächen sind, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, vorrangig Zwecken des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der naturverträglichen Erholung zuzuführen. Sie können der natürlichen Sukzession überlassen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich seltene oder gefährdete Pflanzen- und Tiergemeinschaften entwickeln.
  14. Bei Erosionsschutzmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen sind gleichzeitig Lebensräume für Pflanzen und Tiere neu zu schaffen.
  15. - aufgehoben -
  16. Bei Ausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen von Gewässern ist - unter Anwendung naturgemäßer Wasserbauweisen - auf die Erhaltung und Verbesserung ihrer biologischen Selbstreinigungskraft, auf ihre Erholungseignung sowie auf die Sicherung der Lebensräume der Pflanzen- und Tierwelt zu achten.
  17. Bei der Nutzung landwirtschaftlicher Wasserspeicher in der Agrarlandschaft sind die Belange des Naturschutzes zu berücksichtigen.
  18. Die Abwehr von Schäden durch nicht dem Jagdrecht unterliegende wild lebende Tierarten soll vorrangig durch Maßnahmen erfolgen, die für den Naturhaushalt unbedenklich sind.
  19. - aufgehoben -
  20. - aufgehoben -

(4) Wer Pflanzenbau, Tierhaltung oder Forstwirtschaft betreibt, hat die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um Belastungen der in Absatz 2 genannten Schutzgüter so gering wie möglich zu halten, insbesondere durch Schonung naturnaher Biotope, sonstiger Lebensstätten und Begrenzung der Emissionen.

(5) Zur Verwirklichung der bundes- und landesrechtlichen Grundsätze sind die ehrenamtliche Mitarbeit sowie die wissenschaftliche Forschung im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege und der Vertragsnaturschutz zu fördern.

§ 1a Biotopverbund 06

(1) Das Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) dient der nachhaltigen Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.

(2) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestandteile des Biotopverbundes sind

  1. festgesetzte Nationalparke,
  2. nach § 18 besonders geschützte Biotope,
  3. Naturschutzgebiete, Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000",
    1. Biosphärenreservate oder Teile davon,
    2. Teile von Landschaftsschutzgebieten und Naturparken,
    3. Naturwaldparzellen und Naturwaldreservate,
    4. das "Grüne Band" oder Teile davon sowie
    5. weitere Flächen und Elemente,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zieles geeignet sind.

(3) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind durch Ausweisung geeigneter Gebiete nach § 11, planungsrechtliche Festlegungen, langfristige Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere durch Vertragsnaturschutz oder andere geeignete Maßnahmen, rechtlich, insbesondere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, zu sichern, um einen Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.

(4) Die oberirdischen Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen, Uferzonen und Auenbereiche sind als Lebensräume heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können. Die Regelungen des Thüringer Wassergesetzes bleiben unberührt.

§ 2 Allgemeine Pflichten und Aufgaben 03a 06

(1) Der Schutz von Natur und Landschaft ist eine verpflichtende Aufgabe für jeden Bürger und den Staat.

(2) Jeder Bürger ist verpflichtet, durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass Natur und Landschaft pfleglich genutzt, nicht verunreinigt und vor Schäden bewahrt werden sowie der Naturgenuss anderer nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt wird.

(3) Die Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger informieren auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft und über die Aufgaben des Naturschutzes, wecken das Verantwortungsbewusstsein der Jugend und Erwachsenen für ein pflegliches Verhalten gegenüber Natur und Landschaft und werben für einen verantwortungsvollen Umgang mit den Naturgütern.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bei ihrer Forschungsarbeit zu beachten.

(5) Alle Behörden des Landes, die Gemeinden, die Landkreise, die sonstigen öffentlichen Planungsträger, die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsvorsorge zu berücksichtigen und die Naturschutzbehörden bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Ferner haben sie die Naturschutzbehörden bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen, rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5a) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden. Die Sätze 1 und 2 stehen der Erfüllung bestimmter öffentlicher Zweckbestimmungen von Grundflächen nicht entgegen.

(5b) Bei Entscheidungen in Verwaltungsverfahren durch die in Absatz 5 Satz 1 genannten Stellen oder bei Maßnahmen dieser Stellen, die Auswirkungen auf oberirdische Gewässer einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen und Uferzonen haben können, ist das Ziel zu beachten, dass diese Bereiche als Lebensstätten und -räume für heimische Tier- und Pflanzenarten erhalten bleiben und so weiterentwickelt werden sollen, dass sie ihre großräumige Vernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.

(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden erfüllen ihre Aufgabe durch Beratung und Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) mit den Grundeigentümern und anderen Personen, die an den Grundflächen Nutzungs- und sonstige Rechte besitzen, und durch Verordnungen und sonstige Anordnungen. Zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge, nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen.

(7) Von den Vorschlägen der Naturschutzbehörde kann abgewichen werden, wenn andere überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(8) Soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich der in Absatz 5 genannten Stellen berühren können, haben die Naturschutzbehörden diese rechtzeitig zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(9) Der Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen durch die Land- und Forstwirtschaft kommt vor allein für die Erhaltung der natürlichen Bodenbeschaffenheit, für den Gewässerschutz, für den Schutz der Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensgemeinschaften und Biotope sowie für die Erhaltung und Gestaltung der Kultur- und Erholungslandschaft große Bedeutung zu.

(10) Die in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen können den Gemeinden - auch ohne deren Zustimmung - durch den Flurbereinigungsplan zu Eigentum und zur Unterhaltung übertragen werden, wenn dies den in Absatz 5 genannten Zwecken dient.

(11) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie erarbeitet für die landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft naturraumbezogen die Mindestdichte von zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen linearen und punktförmigen Elementen im Einvernehmen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft. Soweit erforderlich, sind zur Erreichung der Mindestdichte geeignete Maßnahmen, insbesondere Landschaftspflegemaßnahmen oder Förderprogramme, einzusetzen.

§ 2a Umweltbeobachtung 06

Zweck der Umweltbeobachtung ist, den Zustand des Naturhaushaltes und seine Veränderungen, die Folgen solcher Veränderungen, die Einwirkungen auf den Naturhaushalt und die Wirkungen von Umweltschutzmaßnahmen auf den Zustand des Naturhaushaltes zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten. Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie koordiniert die fachübergreifende Auswertung der vorhandenen Umweltdaten und kann ergänzende Erhebungen durchführen. Bund und Land unterstützen sich gegenseitig bei der Umweltbeobachtung. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt
Landschaftsplanung

§ 3 Allgemeine Grundsätze 06

(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zusammenhängend für den Planungsraum zu erarbeiten und darzustellen.

(2) Die Landschaftsplanung besteht aus

  1. dem Landschaftsprogramm für den Bereich des gesamten Landes,
  2. den Landschaftsrahmenplänen für die Planungsregionen,
  3. den Landschaftsplänen in den Landkreisen und kreisfreien Städten und
  4. den Grünordnungsplänen im gemeindlichen Bereich,

(3) Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in Text und Karte mit Begründung darzustellen, und zwar

  1. der vorhandene und der zu erwartende Zustand von Natur und Landschaft einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und vorausschbaren Raumnutzungen,
  2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
  3. die Beurteilung des Zustandes (Nummer 1) nach Maßgabe dieser Ziele und Grundsätze einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
    1. zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft zu Schutzgebieten im Sinne der §§ 12 bis 16 und 18 sowie der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,
    2. zur Sicherung und Schaffung eines Biotopverbunds aufgrund der §§ 1a und 2 Abs. 11
    3. zum Aufbau und Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000"
    4. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässern, Luft und Klima,
    5. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,
    6. auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders geeignet sind,
    7. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft,
    8. zur Schaffung und Sicherung der Erholungsfunktion der Landschaft unter Beachtung der Buchstaben a bis g.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Bauleitplanung zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die erforderlichen Vorschriften über die Darstellung der landschaftsplanerischen Festsetzungen, insbesondere die zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung, zu erlassen.

(5) Die Inhalte der Landschaftsplanung sind in allen Planungen und Verwaltungsverfahren, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können, zu berücksichtigen. Sie sind zugleich bei den zur Entscheidung anstehenden Maßnahmen als Maßstab für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Projekten und Plänen und der Verträglichkeit im Sinne des § 26b heranzuziehen.

(6) Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung bei diesen Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies zu begründen.

§ 4 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne 06

(1) Die landesweiten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der obersten Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsprogramm dargestellt. Raumbedeutsame Inhalte des Landschaftsprogramms werden nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den anderen Belangen in den Landesentwicklungsplan aufgenommen.

(2) Die für die Planungsregionen des Landes überörtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden von der oberen Naturschutzbehörde erarbeitet und im Landschaftsrahmenplan dargestellt. Landschaftsrahmenpläne sind spätestens im Zusammenhang mit der Überarbeitung des jeweiligen Regionalplans fortzuschreiben. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderen Belangen in die Regionalpläne aufgenommen.

(3) Soweit es wichtige Gründe erfordern, können Landschaftsrahmenpläne vor dem Landschaftsprogramm aufgestellt werden.

§ 5 Landschaftspläne und Grünordnungspläne 06

(1) In den Landschafts- und Grünordnungsplänen sind für den Planungsraum die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen. In den Landschaftsplänen werden auch die nach § 18 besonders geschützten Biotope dargestellt. Die Landschaftspläne werden als eigenständige Fachpläne des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans von den unteren Naturschutzbehörden, die Grünordnungspläne auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und der Landschaftspläne von den Trägern der Bauleitplanung erstellt. Die Darstellungen der Landschaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungspläne, die Darstellungen der Grünordnungspläne als Festsetzungen in die Bebauungspläne aufzunehmen, für das Verfahren gelten die Vorschriften für die Bauleitpläne. Bei der Erstellung der Grünordnungspläne ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen. Sie hat insbesondere zu prüfen, ob die Inhalte des Landschaftsplans ausreichend berücksichtigt worden sind und kann dazu fachliche Beiträge leisten.

(2) Die Landschaftspläne sind fortzuschreiben, wenn wesentliche Veränderungen der Landschaft vorgesehen oder zu erwarten sind.

(3) Von der Erstellung eines Landschaftsplans sowie eines Grünordnungsplans kann abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung der Gemarkung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies durch vorliegende Planungskonzeptionen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über den Verzieht auf einen Landschaftsplan trifft die obere Naturschutzbehörde. Die Entscheidung über den Verzicht auf einen Grünordnungsplan trifft die untere Naturschutzbehörde.

(4) Ist ein Bauleitplan nicht erforderlich, so sind von der Gemeinde auf der Grundlage des Landschaftsplans verbindliche Pläne aufzustellen, sobald und soweit dies wegen anstehender Maßnahmen aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Diese Pläne werden als Satzung beschlossen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Vorschriften für die Bauleitpläne entsprechend.

(5) Die Landschaftspläne benachbarter Räume sind aufeinander abzustimmen. Fertiggestellte Landschaftspläne sind der oberen Naturschutzbehörde und den berührten Gemeinden unter Beifügung eines Exemplars anzuzeigen, die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind zu informieren. Der Landschaftsplan kann bei der unteren Naturschutzbehörde von jedermann eingesehen werden.

(6) Landschafts- oder Grünordnungspläne sind rechtzeitig mit der Aufstellung von Flächennutzungs- oder Bebauungsplänen zu erarbeiten.

§ 5a Zusammenwirken bei der Planung 06

(1) Bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne soll darauf Rücksicht genommen werden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in benachbarten Ländern und im Bundesgebiet in seiner Gesamtheit nicht erschwert wird.

(2) Ist aufgrund der natürlichen Gegebenheiten eine die Grenze des Landes überschreitende Planung erforderlich, so sollen bei der Erstellung des Landschaftsprogramms, der Landschaftsrahmenpläne und der Landschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Behörde des anderen Landes festgelegt werden.

Dritter Abschnitt
Allgemeine Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

§ 6 Eingriffe in Natur und Landschaft 06

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen und Gewässern sowie Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, die Pflanzen- und Tierwelt in ihren Lebensräumen, die natürlichen Standortverhältnisse, das Landschaftsbild, den Erholungswert oder das örtliche Klima erheblich beeinträchtigen können.

(2) Als Eingriffe im Sinne des Absatzes 1 gelten neben Vorhaben, die einem Planfeststellungs- oder einem Plangenehmigungsverfahren unterliegen, in der Regel

  1. die Errichtung, Erweiterung, Änderung oder Beseitigung
    1. von Gebäuden oder Anlagen in und an Gewässern,
    2. von Ver- oder Entsorgungsleitungen mit Ausnahme unterirdischer örtlicher Anlagen, Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen baulichen Anlagen für den Verkehr, wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 ha überschreitet oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind,
  2. Aufschüttungen, Abgrabungen, der Abbau oder die Gewinnung von Bodenschätzen, von Bodenbestandteilen oder von Sedimenten aus Gewässern, Verfüllungen sowie Auf- oder Abspülungen, wenn die vom Vorhaben tatsächlich veränderte Fläche 0,1 ha überschreitet oder bei mehr als zwei Metern Höhe oder Tiefe 100 Kubikmeter überschritten werden oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind,
  3. die Errichtung oder Änderung von Sendemasten- und Windkraftanlagen,
  4. die Errichtung von festen Einfriedungen oder anderen Einrichtungen, durch die der freie Zugang zu Natur und Landschaft zur Erholung, soweit er nicht durch Vorschriften des öffentlichen Rechts eingeschränkt ist, behindert wird,
  5. die Beseitigung von Hecken, Gebüschen, Feld- und Ufergehölzen, Einzelbäumen, Baumgruppen, Parkanlagen oder Alleen, soweit sie das Landschafts- oder Ortsbild prägen oder als Lebensraum für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen,
  6. die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,
  7. das Erstaufforsten von Wiesentälern, insbesondere im Mittelgebirge und in den Bergländern, oder von Offenlandbiotopen mit tatsächlicher Lebensraumfunktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten,
  8. der Umbruch von Grünland in Überschwemmungsgebieten, auf Moorböden, auf erosionsgefährdeten Hängen oder von Grünland mit tatsächlicher Lebensraumfunktion für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten sowie der Umbruch in Wiesentälern zum Zwecke der Nutzungsänderung,
  9. die nachteilige Veränderung von Feuchtbiotopen,
  10. die Verwendung von nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung.

Als Eingriffe gelten auch Veränderungen der nach § 18 geschützten Biotope. Die Sätze 1 und 2 gelten für Vorhaben nach § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung nur im baurechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB.

(3) Nicht als Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind

  1. eine die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigende landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder fischereiliche Bodennutzung,
  2. die Wiederaufnahme einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder fischereilichen Bodennutzung, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen worden war; dies gilt nur, soweit diese Nutzung innerhalb von sechs Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkung wieder aufgenommen wird,
  3. die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten und die Sanierung von durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund einer Anordnung nach § 10 BBodSchG oder eines nach § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärten Sanierungsplanes, soweit dieser hinsichtlich der künftigen Nutzung keine Änderung der Nutzungsart vorschreibt,
  4. regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen,
  5. behördlich angeordnete Maßnahmen zu Schutz, Pflege und Entwicklung, insbesondere von geschützten Gebieten und Gegenständen (§§ 12 bis 17) sowie von besonders geschützten Biotopen (§ 18),
  6. Gerüste, Lagerhallen und Schutzhallen auf Baustellen sowie die zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden) bis zum Abschluss der Bauarbeiten,
  7. die mit dem Bau und der Erweiterung von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftswegen verbundene Bodenversiegelung, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist.

(4) Die landwirtschaftliche und fischereiliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land- und Fischereiwirtschaft, § 17 Abs. 2 BBodSchG sowie den Anforderungen des § 5 Abs. 4 und 6 BNatSchG ergeben, eingehalten werden.

(5) Die forstwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit die Regeln der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, die sich aus § 19 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 26. Februar 2004 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Anforderungen des § 5 Abs. 5 BNatSchG ergeben, eingehalten werden.

§ 7 Genehmigung von Eingriffen 06

(1) Der Verursacher bedarf für einen Eingriff der Genehmigung.

(2) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen). Ausgeglichen ist die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind. Dies ist der Fall, wenn sich diese Maßnahmen am Eingriffsort funktionsstabilisierend auswirken, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungen auf Dauer zurückbleiben. Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Als maßgeblicher Ausgangszustand einer Fläche, die für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden soll, gilt in Fällen einer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen landwirtschaftlichen Bodennutzung der Zustand vor dieser Einschränkung oder Unterbrechung.

(3) Unvermeidbare Beeinträchtigungen, die nicht ausgleichbar sind, sind vom Verursacher in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung

  1. des Landschaftsbildes, wenn es landschaftsgerecht neu gestaltet ist,
  2. des Naturhaushaltes, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen in gleichwertiger Weise ersetzt sind; dies ist der Fall, wenn in dem vom Eingriff betroffenen Naturraum gleichwertige Biotopstrukturen beziehungsweise Lebensräume möglichst auf zu entsiegelnden Flächen neu geschaffen werden.

Der Verlust von Biotopen mit langen Entwicklungszeiten kann dabei durch Flächenzuschläge kompensiert werden, der Verlust von Lebensstätten streng geschützter Arten ist durch Schutzmaßnahmen für diese Arten angemessen zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang solcher Maßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 4 und 5 oder sonstige für den betroffenen Naturraum festgelegte Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Der Vorhabenträger kann Ersatzmaßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde schon vor der Zulassung des Eingriffs durchführen oder es können in einem Flächenpool vorgehaltene gleichwertige Maßnahmen zur Kompensation herangezogen werden. Der Flächenpool kann auch außerhalb des vom Eingriff betroffenen Naturraumes liegende Maßnahmen enthalten. Die Nutzung landesweiter Flächenpools für Vorhaben von regionaler und überregionaler Bedeutung ist anzustreben. Dazu stimmen sich der Vorhabensträger, die den Eingriff genehmigende Behörde und die obere Naturschutzbehörde ab.

(4) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere oder wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Eine Abwägungsentscheidung mit dem Ergebnis eines Nachrangs der Belange von Natur und Landschaft ist schriftlich zu begründen.

(5) - aufgehoben -

(6) Wenn und soweit eine Beeinträchtigung nicht oder nicht vollständig im räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Eingriff ausgleichbar ist und auch Ersatzmaßnahmen nicht durchführbar oder aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zweckmäßig sind oder zu einer nicht beabsichtigten Härte für Dritte führen würden, hat der Verursacher mit dein Beginn des Eingriffs eine Ersatzzahlung (Ausgleichsabgabe) zu entrichten. Eine Ausgleichsabgabe kann auch anstelle von naturschutzfachlich erforderlichen Flächenaufschlägen erhoben werden, wenn durch die Flächenaufschläge die Fläche der Ersatzmaßnahmen insgesamt die ermittelte Fläche mit nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen übersteigen würde. Die Ausgleichsabgabe ist an die Stiftung Naturschutz Thüringen zu leisten und zweckgebunden zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zu verwenden.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Höhe der Ausgleichsabgabe und das Verfahren ihrer Erhebung näher zu regeln. Dabei sind Dauer und Schwere des Eingriffs sowie Wert und Vorteil für den Verursacher zugrunde zu legen. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in der Regel anhand der geschätzten Herstellungskosten der nach Absatz 6 nicht realisierbaren Ersatzmaßnahmen oder der beeinträchtigten Biotope bei fehlenden Ersatzmaßnahmen zu ermitteln. Dabei sind auch die Kosten der ersparten Planungsleistungen und für voraussichtliche Folge- und Pflegemaßnahmen einschließlich der Aufwendungen für die dauerhafte Sicherung dieser Maßnahmen zu berücksichtigen.

(8) Soweit über Eingriffe andere als Naturschutzbehörden entscheiden und dabei in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Planfeststellung oder sonstige Entscheidung vorgesehen ist, stellen diese Entscheidungen die nach Absatz 1 geforderte Eingriffsgenehmigung dar. In diesen Fällen gelten die in den Absätzen 2 bis 7 enthaltenen Vorgaben. § 8 Verfahrensregelung bei Eingriffen 03, 03a, 06

(1) Der Antrag auf Genehmigung, der schriftlich bei der zuständigen Genehmigungsbehörde einzureichen ist, muss alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs notwendigen Angaben enthalten. Die Unterlagen werden auf Verlangen des Antragstellers im Vorfeld der Antragstellung zwischen der Genehmigungsbehörde, der Naturschutzbehörde und dem Antragsteller abgestimmt. Wird aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans in Natur und Landschaft eingegriffen, so hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 7 erforderlichen Angaben in diesem oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann zur Vorbereitung der Entscheidungen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist weitere entscheidungserhebliche Unterlagen verlangen.

(1a) Das Verfahren zur Zulassung von Vorhaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 11 muss den Anforderungen des Thüringer UVP-Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, soweit für diese Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

(2) Die nach § 7 Abs. 1 erforderliche Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist vom Vorhabenträger umzusetzen und schließen die dauerhafte Sicherung ihres Zwecks, insbesondere durch die rechtliche Sicherung der Flächenverfügbarkeit und durch Pflegevereinbarungen, ein. Erfolgt der Eingriff in Lebensräume der streng geschützten Pflanzen- und Tierarten, so ist die Genehmigung des Eingriffs davon abhängig zu machen, dass die Ausgleichsmaßnahme vorher durchgeführt worden ist.

(2a) Soweit der Verursacher zu Ersatzmaßnahmen nicht in der Lage ist, kann die zuständige Naturschutzbehörde stattdessen diese Maßnahmen auf seine Kosten durchführen. Die Kosten sind durch Bescheid festzusetzen. Die Bezahlung kann vom Verursacher im Voraus verlangt werden. Die Naturschutzbehörde kann auch die Ausführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vertraglich übernehmen.

(2b) Ist für die Genehmigung eines Eingriffs eine Naturschutzbehörde allein zuständig, so hat diese innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden. Sie kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Antrag nicht innerhalb der nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist. Im Falle des Satzes 3 setzt die Behörde im Nachgang die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fest.

(3) Um die Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in vollem Umfang zu gewährleisten, kann in begründeten Fällen die zuständige Genehmigungsbehörde vom Vorhabenträger eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Kosten verlangen. Für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt.

(4) Erfüllt der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Auflagen nicht oder leistet er eine von der zuständigen Behörde verlangte Ausgleichsabgabe oder Sicherheit nicht, hat diese die Fortsetzung des Eingriffs bis zur Erfüllung der Auflagen zu untersagen oder die Genehmigung zu widerrufen. Widerruft die zuständige Behörde die Genehmigung, kann sie die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten des Pflichtigen fordern oder selbst vornehmen lassen.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften Abweichendes bestimmt ist, erlischt die Genehmigung, wenn der Eingriff nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder ein begonnener Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Eine nur unwesentliche Weiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung gleich. Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die bereits in Anspruch genommene Fläche ist wieder herzurichten. Die zuständige Behörde kann in diesem Falle neue Auflagen festsetzen.

(6) Festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verpflichten bei Wechsel des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten auch den Rechtsnachfolger. Wechseln Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, bevor festgesetzte Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgeschlossen sind, so haben nachfolgende Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Maßnahmen weiter durchzuführen. Sie haben die Ersatzvornahme und andere Maßnahmen des Verwaltungszwanges zu dulden.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung

(8) Der Vorhabenträger hat gegenüber der Genehmigungsbehörde anzuzeigen, dass die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen abgeschlossen sind. Art und Umfang der Anzeige und der dafür erforderlichen Kontrollen sind im Genehmigungsbescheid zu regeln. Wird die Anzeige nicht eingereicht und erfolgt auf schriftliche Aufforderung der Genehmigungsbehörde zur Nachbesserung diese nicht innerhalb der gesetzten Frist, so ist eine Ausgleichsabgabe nur in Höhe der für die Nachbesserung voraussichtlich erforderlichen Kosten festzusetzen.

(9) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Eingriffsregister über alle Ausgleichs- und Ersatzflächen in Thüringen. Die zur Führung des Eingriffsregisters erforderlichen Daten und Unterlagen stellen die Genehmigungsbehörden zur Verfügung.

§ 9 Genehmigungsbehörde 06

(1) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft in anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Genehmigung, Bewilligung, Zulassung, Erlaubnis, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung oder eine Anzeige vorgeschrieben und ist hierfür eine Behörde der unteren Verwaltungsebene zuständig, entscheidet sie im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde oder, soweit von dem Eingriff ein Naturschutzgebiet betroffen ist, im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehördeund zusätzlich für

  1. Waldflächen mit der unteren Forstbehörde,
  2. landwirtschaftliche Flächen mit der unteren Landwirtschaftsbehörde und
  3. für fischereilich genutzte Gewässer mit der unteren Fischereibehörde.

Kommt das Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die nächsthöhere Behörde im Benehmen mit den genannten Behörden der jeweils nächsthöheren Verwaltungsstufe.

(2) Ist die zuständige Behörde nach Absatz 1 eine Behörde der oberen oder obersten Verwaltungsebene oder eine Bundesbehörde, so ist das Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde und zusätzlich im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 mit der obersten Forstbehörde, im Fall der Nummer 3 mit der obersten Fischereibehörde herzustellen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ist zusätzlich jeweils das Benehmen mit der Landwirtschaftsbehörde der gleichen Verwaltungsstufe herzustellen. § 21 BNatSchG bleibt unberührt.

(3) In den Fällen, in denen nach Absatz 1 neben der Bauaufsichtsbehörde noch andere Behörden zuständig sind trifft die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 die Bauaufsichtsbehörde.

(4) Ist für einen Eingriff in Natur und Landschaft die Zuständigkeit einer anderen Behörde nach Absatz 1 nicht gegeben, entscheidet die untere Naturschutzbehörde.

§ 10 Ungenehmigte Eingriffe 06

(1) Wird rechtswidrig in Natur und Landschaft eingegriffen, so soll die untere Naturschutzbehörde, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden, die Fortsetzung des Eingriffs und die Nutzung unverzüglich untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Die Nutzungsuntersagungen und die Anordnung von geeigneten Maßnahmen zu deren Sicherstellung gelten auch für den Rechtsnachfolger.

(2) Kann der Eingriff nicht genehmigt werden, so hat die zuständige Naturschutzbehörde den Verursacher oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, den nutzungsberechtigten Besitzer oder letztlich den Eigentümer zu verpflichten, den alten Zustand wiederherzustellen. Soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder aus Sicht des Naturschutzes nicht sachdienlich ist, ist der Verantwortliche vorrangig zu Ausgleichsmaßnahmen, im Übrigen zu Ersatzmaßnahmen und, soweit der Eingriff nicht ausgleichbar oder in sonstiger Weise kompensierbar ist, zu einer Ausgleichsabgabe zu verpflichten; § 7 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend. Die Wiederherstellung des alten Zustands ist insbesondere dann unverhältnismäßig, wenn deren Kosten den Wert des betroffenen Grundstücks übersteigen. Wird zur Abwendung einer Gefahr in Natur und Landschaft eingegriffen, so ist der Verursacher der Gefahr Verantwortlicher. Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten auch für den Rechtsnachfolger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Genehmigung erloschen oder widerrufen oder zurückgenommen worden ist oder der Pflichtige trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung Nebenbestimmungen nicht nachkommt.

(4) Die Verpflichtung zur Wiederherstellung verjährt in drei Jahren, nachdem der Eingriff der zuständigen Behörde bekannt geworden ist, unabhängig von der Kenntnis in zehn Jahren. Die Verjährung wird von jedem Verwaltungsakt zur Wiederherstellung des alten Zustandes oder zur Erlangung der Abgabe nach § 7 Abs. 6 unterbrochen.

Vierter Abschnitt
Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

§ 11 Allgemeine Vorschriften 06

Teile von Natur und Landschaft können zum

  1. Naturschutzgebiet,
  2. Landschaftsschutzgebiet,
  3. Naturpark,
  4. Naturdenkmal,
  5. geschützten Landschaftsbestandteil,
  6. Nationalpark,
  7. Biosphärenreservat

im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes erklärt werden.

§ 12 Naturschutzgebiete 06

(1) Naturschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder einzelnen Teilen

  1. zur Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensgemeinschaften bestimmter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten,
  2. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- einschließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  3. wegen ihrer Seltenheit, ihrer besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit

erforderlich ist.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist.

(3) Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit ganz oder teilweise zugänglich gemacht und weitere Ausnahmen zugelassen werden. Sie können nur auf zugelassenen Wegen betreten oder befahren werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann das Verhalten im Naturschutzgebiet geregelt werden.

(4) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 2 bleiben Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung oder zur Erforschung des Naturschutzgebietes angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 12a Nationalparke 06

(1) Nationalparke sind durch Gesetz festgesetzte einheitlich zum schützende Gebiete, die

  1. großräumig und von besonderer Eigenart sind,
  2. im überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen,
  3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen, insbesondere durch Siedlungstätigkeit oder Verkehrswege, nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet,
  4. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung und wissenschaftlichen Beobachtung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und eines, für den Naturraum typischen heimischen Tier- und Pflanzenbestands dienen und
  5. in wesentlichen Teilen einem möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge dienen und keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezwecken.

(2) Nationalparke werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete geschützt. Das Gesetz bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen oder die Ermächtigung hierzu. In das Gesetz sind Bestimmungen über die Gliederung in unterschiedliche Schutzzonen und über Lenkungsmaßnahmen, soweit erforderlich, aufzunehmen. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen sie der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Alle Handlungen, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmung des Gesetzes verboten.

(4) Für die Verwaltung und Entwicklung der Nationalparke ist eine besondere Nationalparkverwaltung einzusetzen.

§ 13 Landschaftsschutzgebiete 06

(1) Landschaftsschutzgebiete sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich ist.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) Landschaftsschutzgebiete sollen vornehmlich in Gebieten festgesetzt werden, in denen nach den festgelegten Zielen der Raumordnung und Landesplanung den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonderes Gewicht zukommt.

§ 14 Biosphärenreservate 06

(1) Landschaftsräume, die

  1. nach den Kriterien des Programmes Mensch und Biosphäre der UNESCO charakteristische Ökosysteme der Erde repräsentieren,
  2. als Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
  3. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  4. mit vielfältigen ökologischen und landschaftstypischen Landnutzungsformen bewirtschaftet werden und vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der dadurch geprägten Landschaft und der darin gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt dienen und
  5. für die langfristige Umweltüberwachung, die Entwicklung und Erprobung von Wirtschaftsweisen, die die Naturgüter besonders schonen, sowie für die ökologische Forschung und die Umwelterziehung geeignet sind,

können durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde zum Biosphärenreservat erklärt werden. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutz vor Veränderungen und Beeinträchtigungen erforderlichen Ge- und Verbote aufzunehmen sowie Aussagen zu Schutzziel- und Pflegebestimmungen zu treffen. Biosphärenreservate dienen auch der Umsetzung von Vorhaben, die die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belange in Bezug auf die regionale Entwicklung modellhaft in Einklang bringen und sich für die Übertragung in andere Gebiete eignen. Sie werden unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen über Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen entwickelt und wie Natur- oder Landschaftsschutzgebiete geschützt. Durch die Biosphärenreservatsverwaltung werden ein Rahmenkonzept und, für die Teilflächen der Pflegezone, Pflege- und Entwicklungspläne erstellt.

(2) Für die Einrichtung, Pflege und Entwicklung jedes Biosphärenreservates ist eine besondere Reservatsverwaltung einzusetzen. Sie ist der obersten Naturschutzbehörde unmittelbar unterstellt.

(3) Biosphärenreservate werden der UNESCO zur Aufnahme in die Liste der internationalen Biosphärenreservate vorgeschlagen.

§ 15 Naturparke 06

(1) Naturparke sind durch Rechtsverordnung festgesetzte, einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

  1. großräumig sind,
  2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete und/oder Naturschutzgebiete sind,
  3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen, insbesondere wegen ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit, für die Erholung besonders eignen und in denen nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  4. nach den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung für die Erholung vorgesehen sind, soweit der Erholungszweck nicht die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschränkt,
  5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan (Naturparkplan) aufzustellen ist. In die Rechtsverordnung sind die zum Schutze vor Veränderungen und Beeinträchtigungen erforderlichen Verbote aufzunehmen.

(3) In der Rechtsverordnung ist der Träger des Naturparks zu benennen und die Verwaltung des Naturparks zu regeln.

§ 16 Naturdenkmale 06

(1) Naturdenkmale sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelgebilde der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz

  1. aus ökologischen, wissenschaftlichen, natur- einschließlich erdgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere charakteristische Bodenformen, Felsbildungen, Höhlen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Findlinge, Gletscherspuren, Quellen, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume und Baumgruppen.

(2) Soweit es zur Sicherung eines Einzelgebildes der Natur erforderlich ist, kann auch seine Umgebung geschützt werden.

(3) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten sowie zum Erhalt notwendigen Umgebung führen können sind nach Maßgabe einer Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt wird.

§ 17 Geschützte Landschaftsbestandteile 06

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  2. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten gefährdeter wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten (Biotope) oder gefährdeter Pflanzen- und Tiergemeinschaften (Biozönosen),
  3. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung eines Biotopverbunds,
  4. zum Erhalt landschaftsprägender Geotope sowie zur Erhaltung von sekundär entstandenen oder gestalteten Lebensräumen,
  5. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes zur Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas oder
  6. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen,

erforderlich ist.

(2) Geschützte Landschaftsbestandteile im Sinne von Absatz 1 können insbesondere kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen, Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steinriegel, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Steilufer, Bodenformen, bedeutsame Grünbestände einschließlich Alleen und einseitige Baumreihen, besondere Pflanzenvorkommen, Laich- und Brutgebiete, Einstände und Wechsel (Migrationswege) von Tieren sein.

(3) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile führen können, sind nach Maßgabe der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verboten. In der Rechtsverordnung kann festgelegt werden, dass ein Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen ist.

(4) Die Gemeinden können unter den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne sowie außerhalb der durch das Thüringer Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung geschützten historischen Park- und Gartenanlagen regeln. Der Schutz kann sich in Gebieten, in denen der Bestand an Bäumen besonders gefährdet ist, auf den gesamten Bestand erstrecken. Die Beseitigung sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der geschützten Bäume führen können, sind nach Maßgabe der Satzung verboten. Die Satzung soll darüber hinaus Bestimmungen enthalten über

  1. die Mindestpflege und die Genehmigungspflicht für Fällungen und Veränderungen von geschützten Bäumen, soweit die Grundstücke nicht einer erwerbsgartenbaulichen oder forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen,
  2. die Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzungen oder, wenn Ersatzpflanzungen nicht möglich sind zu einer Ersatzzahlung, die von der Gemeinde zweckgebunden für Maßnahmen, die dem Baumschutz in der Gemeinde zugute kommen, zu verwenden ist,
  3. die Verpflichtung, ohne Genehmigung entfernte oder zerstörte Bäume an derselben Stelle auf eigene Kosten in angemessenem Umfang durch Neuanpflanzungen zum ersetzen oder ersetzen zum lassen oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen (Folgenbeseitigung) und
  4. die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen.

In der Satzung sollen Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit eitler Geldbuße bedroht werden; § 54 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der Satzung. Bestehende Baumschutzregelungen der Gemeinden sind bis zum 31. Dezember 1997 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen; für ihren Vollzug gilt Satz 6 entsprechend.

§ 18 Besonders geschützte Biotope 06

(1) Die folgenden Biotope werden, ohne dass im Einzelfall eine Rechtsverordnung erlassen werden muss, unter besonderen Schutz gestellt:

  1. Quellbereiche, natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen-, binsen- und hochstaudenreiche Nasswiesen, nicht intensiv genutzte Feuchtwiesen, Bergwiesen, Binnensalzstellen;
  2. Moor-, Bruch-, Sumpf-, Aue-, Schlucht-, Felsschutt- und Blockwälder;
  3. Trockenrasen, Halbtrockenrasen, Borsterasrasen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Trockenwälder und -gebüsche, Staudenfluren trockenwarmer Standorte. Schwermetallrasen und Streuobstwiesen;
  4. natürliche Block- und Felsschutthalden, Felsbildungen, Lehm- und Lösswände, Höhlen und Stollen, soweit diese nicht mehr genutzt werden sollen;
  5. ausgebeutete und nach öffentlichem Recht nicht für eine Folgenutzung vorgesehene Lockergesteinsgruben und Steinbrüche;
  6. alte Lesesteinwälle, Hohlwege, Erdfälle und Dolinen.

(2) Die Biotope nach Absatz 1 werden durch Biotopkartierung erfasst. Die entsprechenden Kartierungsergebnisse sind in den Kommunen öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, nachhaltigen Störung oder Veränderung des charakteristischen Zustandes von besonders geschützten Biotopen führen können, sind verboten. Zeitlich befristete Ausnahmen sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zugelassen.

(4) Zu den Maßnahmen im Sinne von Absatz 3 gehören auch

  1. die Intensivierung oder Änderung von Nutzungen oder Bewirtschaftungsformen von Flächen,
  2. der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachhaltig zu beeinflussen,
  3. der Entzug von Grund- und Oberflächenwasser aus Feucht- und Nassbiotopen des Absatzes 1 und aus deren unmittelbaren Umgebung.

Bei der Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne von Nummer 1 geht die Pflegepflicht auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt über.

(5) Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 können durch die untere Naturschutzbehörde soweit sie ein Naturschutzgebiet betreffen, durch die obere Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind. Bei der Zulassung von Ausnahmen sind gleichzeitig Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuordnen oder es ist unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 eine Ausgleichsabgabe festzusetzen. Einer Ausnahme bedarf es nicht, wenn ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden ist. § 26a ist zu beachten.

§ 19 Zuständigkeiten beim Ausweisungsverfahren 03a 06

(1) Biosphärenreservate und Naturparke werden durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde ausgewiesen.

(2) Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung der oberen Naturschutzbehörde im Benehmen mit der oberen Landesplanungsbehörde und nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesen.

(3) Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile werden durch die untere Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung ausgewiesen.

(4) Die obere Naturschutzbehörde kann in Rechtsverordnungen über Landschaftsschutzgebiete für Genehmigungen und Beseitigungsverfügungen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen die Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörde vorsehen.

(5) Schutzerklärungen, deren Aufrechterhaltung nicht mehr gerechtfertigt ist, sind durch Rechtsverordnung von den zuständigen Naturschutzbehörden aufzuheben.

(6) Es kann auf die Ausweisung geschützter Gebiete und Gegenstände verzichtet werden, wenn der Schutzzweck im Zusammenwirken von Grundeigentümer und Naturschutzbehörde im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht werden kann.

§ 20 Inhalt der Verordnung, Pflege- und Entwicklungspläne 06

(1) Die Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 bezeichnen den Schutzgegenstand und den Schutzzweck; sie enthalten die zum Schutz und zur Erhaltung notwendigen Gebote und Verbote. Schutzgebiete im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 7 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen. Die Umgebung des Schutzgegenstandes ist einzubeziehen, soweit es der Schutzzweck erfordert (Pufferzone).

(2) Zur Beschreibung der örtlichen Lage eines Schutzgegenstandes oder des Geltungsbereiches einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 bis 3 kann auf Karten mit einer zeichnerischen Darstellung des Geltungsbereiches Bezug genommen werden. In die Karte kann jedermann bei der verwahrenden Behörde Einsicht nehmen. Als Bestandteil der Rechtsverordnung soll in diesen Fällen eine Übersichtskarte mitveröffentlicht werden, soweit sich nicht der Geltungsbereich der Rechtsverordnung mit vergleichbarer Genauigkeit aus dem Wortlaut ergibt. Enthalten Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 Karten nach Satz 1, kann die Verkündung dieser Karten auch durch die Niederlegung in digitaler Form ersetzt werden. Werden Rechtsverordnungen nach § 19 Abs. 1 bis 3 oder Anordnungen oder Beschlüsse zur Festsetzung von naturschutzrechtlichen Schutzgebieten, die nach § 26 Abs. 1 fortgelten, nur dadurch geändert, dass die der Ausweisung der Gebiete zugrunde liegenden analogen Karten durch digitale Karten ersetzt werden, findet § 21 keine Anwendung. Bei der Ersetzung ist sicherzustellen, dass die ursprünglich festgelegten Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der naturschutzrechtlich geschützten Gebiete mit den in den digitalen Karten festgelegten Grenzen übereinstimmen. Maßgeblich für die Lage und Abgrenzung der nach § 26 Abs. 1 übergeleiteten Naturschutzgebiete sind die Karten, die bei der oberen Naturschutzbehörde am Tag des In-Kraft-Tretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften archivmäßig hinterlegt sind; spätere Änderungen durch Rechtsverordnung bleiben hiervon unberührt.

(3) - aufgehoben -

(4) In dem Gesetz nach § 12a oder in Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete können für die gesamte Fläche oder für Teilflächen jegliche Bewirtschaftungsmaßnahmen untersagt werden, Pflegemaßnahmen zur Erhaltung der Lebensbedingungen bestimmter Pflanzen- und Tierarten jedoch zugelassen werden (Refugialflächen). Zur Gewährleistung einer möglichst unbeeinflussten Entwicklung der Natur können in Naturschutzgebieten oder Nationalparken Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen für die gesamte Fläche oder für Teilflächen untersagt werden (Totalreservate).

(5) Mit der Durchführung landschaftspflegerischer und -gestalterischer Maßnahmen sollen vorrangig land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Zusammenschlüsse solcher Betriebe, die sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Bodenbewirtschaftung gebildet haben. Landschaftspflegeverbände und andere Zweckverbände in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Land- und Forstwirtschaft beauftragt werden. Die zuständigen Naturschutzbehörden können ferner öffentlich-rechtliche Körperschaften, Träger von Naturparken sowie Vereine, die sich satzungsgemäß dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung in der Natur widmen, beauftragen. Die Beauftragung kann nur im Einverständnis mit den Beauftragten erfolgen. Hoheitliche Befugnisse können dadurch nicht übertragen werden.

§ 21 Verfahren zur Inschutznahme 06

(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den §§ 12, 13, 14, 15, 16 oder 17 ist mit Karten, aus denen sich die Grenzen des Schutzgebiets oder des Schutzgegenstands ergeben, den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Rechtsverordnung berührt werden, sowie den davon betroffenen Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zuzuleiten. Den Beteiligten soll für die Abgabe ihrer Stellungnahme eine angemessene Frist von mindestens einem Monat gesetzt werden; äußern sie sich nicht fristgemäß, kann die zuständige Naturschutzbehörde davon ausgehen, dass die von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch die Rechtsverordnung nicht berührt werden.

(2) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist mit Karten für die Dauer eines Monats öffentlich in den davon betroffenen Landratsämtern und kreisfreien Städten auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich durch die Landratsämter und kreisfreien Städte mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Ein Hinweis auf die Auslegung soll auch in den Gemeinden bekannt gemacht werden. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung gilt in dem von dem Entwurf einer Rechtsverordnung für ein Naturschutzgebiet umfassten Gebiet § 22 Abs. 2 und 4 entsprechend.

(3) Die Beteiligung nach Absatz 1 kann gleichzeitig mit dem Verfahren nach Absatz 2 durchgeführt werden.

(4) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen genügt die Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und sonstigen Berechtigten, soweit sie bekannt oder mit zumutbarem Aufwand ermittelbar sind.

(5) Die für den Erlass der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit.

(6) Wird der Regelungsbereich im Entwurf einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 räumlich oder sachlich erheblich erweitert, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 zu wiederholen. Bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.

(7) Wird der Regelungsbereich einer Rechtsverordnung räumlich oder sachlich nur unwesentlich erweitert, entfällt das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4. Bei einer wesentlichen Erweiterung kann auf das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 4 verzichtet werden, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Findet jedoch eine erneute Auslegung statt, kann bestimmt werden, dass Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können.

(8) Eine Verletzung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht wird, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Frist nach Satz 1 und auf die Rechtsfolgen bei Fristversäumnis hinzuweisen.

(9) Eine Rechtsverordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn sie eine Rechtsverordnung, die an einem Verfahrens- oder Formfehler leidet, ersetzt. Bei Rechtsverordnungen, die am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften bereits in Kraft waren, beginnt die in Absatz 2 Satz 1 genannte Frist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes; das Fehlen des Hinweises nach Absatz 8 Satz 3 ist unbeachtlich. Vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltend gemachte Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften bleiben unberührt.

§ 22 Einstweilige Sicherstellung 06

(1) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Naturpark, Biosphärenreservat oder Naturschutzgebiet beabsichtigt ist, können durch die nach § 19 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens drei Jahre einstweilig sichergestellt werden: die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden. Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz als Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil beabsichtigt ist, können durch die nach § 19 zuständige Naturschutzbehörde für höchstens zwei Jahre einstweilig sichergestellt werden; die Sicherstellung kann um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Während der Sicherstellung sind nach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

(3) Die einstweilige Sicherstellung erfolgt durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die einstweilige Sicherstellung eines Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils auch durch Verwaltungsakt erfolgen. Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den räumlichen Geltungsbereich,
  2. die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,
  3. die Dauer der Sicherstellung und
  4. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

(4) Die zum Zeitpunkt der einstweiligen Sicherstellung ausgeübte rechtmäßige Bodennutzung bleibt unberührt, soweit nicht ein Fall nach Absatz 2 vorliegt. In der Sicherstellungsanordnung ist auf diese Wirkung hinzuweisen.

(5) Gebiete, insbesondere Abbauflächen, die geeignet sind, sich durch planvolle Maßnahmen zu Naturschutzgebieten zu entwickeln (Regenerationsgebiete), können von der oberen Naturschutzbehörde einstweilig sichergestellt werden. Das Gleiche gilt für ehemalige Gewässerflächen sowie Feuchtgebiete und Altwasser. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Anordnung der Sicherstellung auf fünf Jahre zu befristen; in besonderen Fällen kann die Frist auf zehn Jahre verlängert werden, wenn nach der Eigenart des Gebietes ein nach § 12 Abs. 1 schutzwürdiger Zustand vorher nicht zu erreichen ist.

(6) Der Anordnung der Sicherstellung nach Absatz 5 ist als Anlage ein Regenerationsplan beizufügen. Dieser enthält

  1. die Gründe, die das Gebiet zur Schaffung eines Naturschutzgebietes geeignet erscheinen lassen,
  2. eine Beschreibung des Anfangszustandes,
  3. eine Beschreibung des Zustandes, der erreicht werden soll, und
  4. die dazu notwendigen Maßnahmen.

§ 23 Register

(1) Die obere Naturschutzbehörde führt ein Register aller in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schutzgebiete und -gegenstände.

(2) Die untere Naturschutzbehörde führt ein Register aller in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Schutzgebiete und -gegenstände und erfasst die nach § 18 besonders geschützten Biotope in Verzeichnissen.

(3) Für das gesamte Land wird ein Zentralregister bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie geführt. Dazu sind dieser alle Rechtsverordnungen und Sicherstellungsanordnungen über Schutzgebiete und -gegenstände zu übergeben.

§ 24 Kennzeichnung

(1) Die Schutzgebiete und -gegenstände nach den §§ 12 bis 17 sollen mittels amtlicher Schilder durch die untere Naturschutzbehörde, im Bereich von Waldflächen durch die zuständige untere Forstbehörde in Amtshilfe kenntlich gemacht werden. Der Grundeigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Aufstellung von Schildern zu dulden. Bei der Aufstellung ist auf die Grundstücksnutzung Rücksicht zu nehmen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt durch Rechtsverordnung Form, Beschriftung und Aufstellung der amtlichen Schilder.

(3) Kernzonen in Biosphärenreservaten und Totalreservate in Naturschutzgebieten oder Nationalparken (§ 20 Abs. 4) sollen in geeigneter Weise zur Information der Öffentlichkeit gekennzeichnet werden. Auf ihre Bedeutung ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

§ 25 Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke der Erholung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege 06

(1) Die Verpflichtung des Bundes zur Bereitstellung von in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Grundflächen für die Erholung nach § 57 BNatSchG gilt für das Land, die Gemeinden, Landkreise und sonstigen Gebietskörperschaften entsprechend.

(2) Die Verpflichtung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen Gebietskörperschaften nach Absatz 1 in ihrem Besitz stehende Grundflächen in angemessenem Umfang für die Erholung bereitzustellen, gilt entsprechend für die Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit dies mit der öffentlichen Zweckbestimmung der Grundstücke vereinbar ist. § 26 Fortgeltung von Schutzbestimmungen 03, 03a, 06

(1) Die nach Artikel 6 § 8 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) übergeleiteten, die nach Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes in Verbindung mit den §§ 12 bis 18 des Bundesnaturschutzgesetzes in der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung, sowie nach der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen ausgewiesenen, die aufgrund dieser Vorschriften in Verbindung mit Artikel 6 des Umweltrahmengesetzes und § 25 der Naturschutzverordnung sowie aufgrund von Artikel 6 § 5 Abs. 2 des Umweltrahmengesetzes einstweilig gesicherten und die durch die Verordnungen über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal" und "Biosphärenreservat Rhön" vom 12 September 1990 (GBl. Sonderdruck 1475 und 1476 vom 1. Oktober 1990) ausgewiesenen Schutzgebiete und -gegenstände, die nach Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23 September 1990 (BGBl. II S. 885) in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages und nach der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 (BGBl. II S. 1239) weiter gelten, bleiben bis zu einer anderweitigen Regelung unter Schutz gestellt.

(2) Die als "Flächennaturdenkmal", "Schongebiet", "Geschützte Feuchtgebiete" und "Geschützte Parks" ausgewiesenen Schutzgebiete und -gegenstände gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen und unbeschadet ihrer bisherigen Bezeichnung fort, soweit sie dem Bundesnaturschutzgesetz nicht widersprechen.

(3) Die zum Schutz und zur Pflege der Schutzgebiete und -objekte nach den Absätzen 1 und 2 erlassenen Behandlungsrichtlinien und Landschaftspflegepläne bleiben verbindlich.

(3a) Schutzgebiete nach Absatz 1, soweit sie in der Verordnung nach Satz 3 aufgeführt sind, enthalten natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise sind Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Verordnung nach Satz 3 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für diese Schutzgebiete die jeweiligen Lebensräume und Arten durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(4) Flächen, die am 14. Januar 1999 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 Abs. 1 BauGB) oder im Bereich geltender Bebauungspläne oder Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne liegen, sind nicht mehr Bestandteil der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Landschaftsschutzgebiete; dies gilt nicht in Biosphärenreservaten. Die Befugnis der zuständigen Naturschutzbehörde, unter den Voraussetzungen des § 13 ein Landschaftsschutzgebiet neu abzugrenzen, bleibt unberührt. Bestehen Zweifel über die Abgrenzung im Einzelfall, so gilt die Fläche als nicht betroffen.

(5) Flächen in einem Bereich von bis zu 70 Meter im Umkreis der in Absatz 4 genannten Flächen, für die innerhalb von zehn Jahren nach dem 15. Januar 1999 ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB zur baulichen Nutzung dieser Flächen erlassen wird, sind mit In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder der Satzung nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebiets. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Fuenfter Abschnitt  03a
Aufbau und Schutz des Europäischen Netzes 'Natura 2000"

§ 26a Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäische Vogelschutzgebiete 06a, b

(1) Die oberste Naturschutzbehörde wählt die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/ EWG und nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/409/ EWG zu melden sind, nach den in dieser Bestimmung genannten Maßgaben aus. Sie meldet die Gebiete nach Beschlussfassung durch die Landesregierung an das für Naturschutz zuständige Bundesministerium.

(2) Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets führen können, sind vorbehaltlich einer Unterschutzstellung oder einer gleichwertigen Maßnahme nach Absatz 3 unzulässig; dies gilt auch für von außen auf dieses Gebiet einwirkende Beeinträchtigungen. Ausgenommen hiervon sind Projekte und Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BNatSchG, die unter den Voraussetzungen des § 26b zugelassen werden. Maßgeblich für die Abgrenzung der Gebiete nach Satz 1 sind die an die EU-Kommission gemeldeten und beim Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt niedergelegten und archivmäßig verwahrten Karten "Natura 2000 in Thüringen" im Maßstab 1:25.000. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Verordnung nach Satz 5 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, für diese Gebiete die jeweiligen Lebensräume und Arten durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(3) Die in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eingetragenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG und die Europäischen Vogelschutzgebiete werden durch die Ausweisung als Schutzgebiete im Sinne des § 11 geschützt. In der Schutzgebietserklärung werden der Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen sowie die dafür erforderlichen Gebietsbegrenzungen unter Berücksichtigung der Einwirkungen von außen festgelegt. In der Schutzgebietserklärung soll für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung auch dargestellt werden, ob prioritäre Arten oder prioritäre Biotope geschützt werden sollen. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/ EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. Die Unterschutzstellung nach Satz 1 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist. § 2 Abs. 6 Satz 2 ist besonders zu beachten.

(4) In einem Konzertierungsgebiet sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der in ihm vorkommenden prioritären Biotope oder prioritären Arten führen können, unzulässig.

§ 26b Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen 06

(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. In Schutzgebieten im Sinne des § 11 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. Der Projektträger hat die Angaben zu machen, die zur Beurteilung der Verträglichkeit des Projekts erforderlich sind.

(2) Die Prüfung der Verträglichkeit des Projekts erfolgt in dem Verfahren, das für die behördliche Gestattung, sonstige Entscheidung oder Anzeige in Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch die für das Verfahren zuständige Behörde. Soweit eine Behörde ein Vorhaben selbst durchführt, das keiner Entscheidung nach Satz 1 bedarf, ist diese Behörde für die Prüfung der Verträglichkeit zuständig. Sie trifft ihre Entscheidung nach Satz 1 oder 2 mit entsprechender Beteiligung der Naturschutzbehörde nach § 9. Soweit neben einer Entscheidung nach Satz 1 auch eine Befreiung von den Verboten in einem Naturschutzgebiet nach § 36a, auch in Verbindung mit § 56a Abs. 2, oder im Nationalpark nach § 11 des Thüringer Gesetzes über den Nationalpark Hainich vom 19. Dezember 1997 (GVBl. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist, wird die Verträglichkeitsprüfung durch die obere Naturschutzbehörde in dem Verfahren über die Befreiung durchgeführt.

(3) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen eines in Absatz 1 genannten Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

(4) Abweichend von Absatz 3 darf die nach Absatz 2 für die Verträglichkeitsprüfung zuständige Behörde ein Projekt zulassen oder durchführen, soweit

  1. es aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
  2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht bestehen.

(5) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope oder prioritäre Arten, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1 können nur berücksichtigt werden, wenn die für das Verfahren zuständige Behörde zuvor über das für Naturschutz zuständige Bundesministerium eine Stellungnahme der Kommission eingeholt hat.

(6) Soll ein Projekt nach Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen grundsätzlich dem Projektträger aufzuerlegen. Die für das Verfahren zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über das für den Naturschutz zuständige Bundesministerium über die getroffenen Maßnahmen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf Pläne im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG entsprechende Anwendung, soweit für sie nicht die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes oder andere Vorschriften gelten.

§ 26c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften 06

(1) Für Schutzgebiete im Sinne des § 11 und geschützte Biotope im Sinne des § 18 sind § 26b dieses Gesetzes und § 36 BNatSchG nur insoweit anzuwenden, als die Schutzbestimmungen, einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen keine strengeren Regelungen für die Zulassung von Projekten enthalten. Die Pflichten nach 26b Abs. 5 Satz 2 über die Beteiligung der Kommission und nach § 26b Abs. 6 Satz 2 über die Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt.

(2) Handelt es sich bei Projekten um Eingriffe in Natur und Landschaft, bleiben die §§ 6 bis 10 dieses Gesetzes sowie § 20 Abs. 3 und § 21 BNatSchG unberührt.

Sechster Abschnitt 03
Schutz und Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere

§ 27 Bundesrechtliche Vorschriften

(1) Das Artenschutzrecht wird weitgehend durch EG-rechtliche und bundesrechtliche Regelungen bestimmt.

(2) Für den Schutz und die Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. Sie werden durch die nachfolgenden landesrechtlichen Bestimmungen ergänzt.

§ 28 Schutz wild lebender Pflanzen und Tiere 06

(1) Es ist verboten

  1. ohne vernünftigen Grund wild wachsende Pflanzen von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  2. wild lebende Tiere vorsätzlich zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  3. ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wild wachsender Pflanzen- und wild lebender Tierarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Zulässig bleibt jedoch, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind oder unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258) in der jeweils geltenden Fassung fallen, das Sammeln von Kräutern, Beeren und Pilzen sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf. Beeren und Pilzen der in § 2 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten sowie die Entnahme von Blumen, Gräsern, Farnkraut und Zweigen, außer solchen von Husel, Weide und Erle, in geringen Mengen für den eigenen Bedarf. Bei einer Gefährdung der Bestände kann die untere Naturschutzbehörde das Sammeln gebiets- und zeitweise untersagen.

(3) Das gewerbsmäßige Sammeln, Be- oder Verarbeiten wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere bedarf neben der Zustimmung des Grundeigentümers der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Im Bereich des Waldes bedarf es darüber hinaus des Einvernehmens mit der unteren Forstbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Art nicht besonders geschützt ist,
  2. durch das Sammeln, Be- oder Verarbeiten der Bestand der Art oder der Naturhaushalt nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird und
  3. eine wesentliche oder nachhaltige Änderung des Verbreitungsgebietes oder der Häufigkeit nicht zu erwarten ist.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, um Lebensstätten, insbesondere Brut- und Wohnstätten geschützter Arten, vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Die Anordnung ist auf den im Einzelfall notwendigen Zeitraum zu beschränken.

§ 29 Behördliche Aufgaben im Artenschutz 06

(1) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für den Vollzug der unmittelbar geltenden Regelungen des Fuenften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sowie aller in die Zuständigkeit des Landes fallenden Maßnahmen und Handlungen auf dem Gebiet des Artenschutzes, die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder aus internationalen Verträgen ergeben. Sie ist befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.

(2) Die obere Naturschutzbehörde ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 65 Abs. 6 Nr. 3 BNatSchG für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 BNatSchG.

(3) Die Landwirtschaftsbehörden in ihrem Aufgabenbereich Pflanzenschutz und die Veterinärbehörden sowie die Fischereibehörden wirken im Rahmen ihrer sonstigen Aufgaben bei der Überwachung der artenschutzrechtlichen Vorschriften mit. Sie unterrichten die zuständigen Naturschutzbehörden über festgestellte Zuwiderhandlungen.

§ 30 Verbote von Beeinträchtigungen 06

(1) Es ist verboten,

  1. Hecken, Gebüsche und Stoppelfelder sowie die Pflanzendecke von Wiesen, Feldrainen, Gelände an Straßen und Wegrändern, an Hängen, Böschungen und Bahndämmen abzubrennen sowie die Pflanzen- und Tierwelt dieser Biotope durch das Ausbringen von Stoffen unabhängig von der Jahreszeit erheblich zu beeinträchtigen,
  2. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Röhrichte oder Schilfbestände zurückzuschneiden: außerhalb dieser Zeit dürfen Röhrichte an und in Entwässerungsgräben nur auf einer Seite des Grabens zurückgeschnitten werden,
  3. in der Zeit vom 1. März bis 30. September Gehölze an Fließgewässern sowie im Außenbereich Hecken und Gebüsche zurückzuschneiden oder erheblich zu beschädigen,
  4. Brutfelsen und Horstbäume von Großvögeln zu beseitigen und in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. September Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen,

soweit diese Maßnahmen nicht aufgrund einer behördlichen Entscheidung zugelassen wurden.

(2) Werden Hecken und Gebüsche oder Gehölze an Fließgewässern sowie Röhrichte in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar zurückgeschnitten, so ist die Entnahme zeitlich und räumlich so vorzunehmen, dass der Lebensraum in seiner Funktion erhalten bleibt.

(3) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht bei Maßnahmen, die zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Pflicht notwendig sind und keinen Aufschub dulden; dabei sind die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu berücksichtigen.

§ 31 Gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten 06

(1) Es ist verboten, Pflanzen gebietsfremder Arten auszusäen, anzupflanzen oder in sonstiger Form in freier Natur anzusiedeln sowie Tiere in freier Natur anzusiedeln.

(2) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 können durch die obere Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr der Verfälschung der Pflanzen- oder Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Pflanzen- oder Tierarten in ihrem jeweiligen natürlichen Verbreitungsgebiet innerhalb der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 11 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten. Soweit Pflanzen gebietsfremder Arten ohne Genehmigung angesiedelt wurden und die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Pflanzen- oder Tierwelt nicht auszuschließen ist, kann die obere Naturschutzbehörde die Entnahme zulassen oder selbst vornehmen.

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen bleiben

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
  2. das Einsetzen von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern es einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,

    zum Zwecke des biologischen Pflanzenschutzes,

  3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten; die bestehenden jagd- und fischereirechtlichen Vorschriften bleiben davon unberührt.

(4) Das Ansiedeln von Arten als Ausnahme im Sinne von Absatz 2 ist in der Landesanstalt für Umwelt und Geologie zu dokumentieren.

§ 32 Kennzeichnung von Tieren 06

(1) Wild lebende Tiere dürfen nur mit Erlaubnis der oberen Naturschutzbehörde nach Anhörung der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und nur zu wissenschaftlichen Zwecken beringt oder auf andere Art und Weise gekennzeichnet werden. Unberührt bleiben Kennzeichnungen, die durch Vorschriften des Jagd- oder Fischereirechts geregelt werden.

(2) Wer einen zur Kennzeichnung verwendeten Ring oder ein anderes Markierungszeichen findet, ist verpflichtet, es der zuständigen Beringungsstelle, der Staatlichen Vogelschutzwarte (§ 44 ), einer unteren Naturschutzbehörde oder einer Forstdienststelle abzuliefern.

(3) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 33 Zoos und Tiergehege 03

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

  1. Zirkusse,
  2. Tierhandlungen oder
  3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten des im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes heimischen Schalenwildes oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als fünf Individuen anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Tiergehege im Sinne dieser Bestimmung sind ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere besonders geschützter, wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden.

(3) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen und Zoos bedürfen der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf unbeschadet anderer, insbesondere tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nur erteilt werden, wenn

  1. die Tiere so gehalten werden, dass den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird,
  2. die Haltung der Tiere stets hohen Anforderungen genügt, unter anderem die fachgerechte Betreuung gewährleistet ist, und ein gut durchdachtes Programm zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur artgerechten Ernährung und Pflege vorliegt,
  3. ein Register über den Tierbestand des Zoos oder Tiergeheges in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und auf dem neuesten Stand gehalten wird, in dem insbesondere die Zu- und Abgänge unverzüglich eingetragen werden,
  4. Belange des Artenschutzes nicht entgegenstehen,
  5. dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
  6. dem Eindringen von Schädlingen und Ungeziefer von außen vorgebeugt wird,
  7. der Zugang zur freien Landschaft durch die Anlage nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
  8. in dem Zoo die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, insbesondere durch' Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Lebensräume gefördert wird und
  9. der Zoo sich zumindest an einer der nachfolgend genannten Aufgaben beteiligt:
    1. Forschungsaktivitäten, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich dem Austausch von Informationen über die Arterhaltung,
    2. der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung oder der Wiedereinbürgerung von Arten in ihrem natürlichen Lebensraum oder
    3. der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten.

Die Genehmigung nach Satz 1 für einen Zoo schließt eine gleichzeitig notwendige Tiergehegegenehmigung ein. Die Genehmigung für einen Zoo oder ein Tiergehege schließt die Genehmigung nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) in der jeweils geltenden Fassung mit ein; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung nach Satz 1 kann insbesondere widerrufen werden, wenn artenschutz-, tierschutz- oder tierseuchenrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten werden. Wenn sich entsprechend dem Stand der Wissenschaft die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos oder Tiergehegen nachträglich ändern, kann die obere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der Tierschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

(4) Werden Zoos oder Tiergehege, die nach Absatz 3 einer Genehmigung bedürfen, entgegen dieser Bestimmung errichtet, wesentlich geändert oder betrieben, so trifft die obere Naturschutzbehörde geeignete Anordnungen, die die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherstellen. Sie kann während dieser Frist auch anordnen, die Einrichtung ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht nach, so ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass die Schließung der Einrichtung oder eines Teils davon zu verfügen. [n diesem Fall sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere im Einklang mit den Bestimmungen des Arten- und des Tierschutzrechts anderweitig unterzubringen oder zu beseitigen. Im Fall des Satzes 3 wird die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen.

(5) Keiner Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen

  1. Gehege der Staatlichen Vogelschutzwarte und der staatlichen Forstverwaltung,
  2. Auswilderungsvolieren und -gehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten,
  3. Netzgehege von Fischereibetrieben, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

(6) Auf Antrag soll mit der Genehmigung nach Absatz 3 zugleich über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270) in der jeweils geltenden Fassung entschieden werden.

Siebter Abschnitt
Erholung in der freien Natur

§ 34 Betreten der freien Landschaft 06

(1) Jeder darf im Außenbereich die Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr und unentgeltlich betreten. Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten der Flur im weiteren Umfange gestatten oder die die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt. Zusätzliche Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke werden durch die Betretungsbefugnis nicht begründet. Betreten im Sinne des Satzes 1 ist auch das Reiten, Radfahren sowie das Fahren mit bespannten Fahrzeugen oder Krankenfahrstühlen auf Straßen und Wegen.

(2) Der Zugang zu den Gewässern durch Uferwege ist in dem für die Erholung der Bevölkerung erforderlichen Umfang sicherzustellen.

(3) Von der Betretungsbefugnis nach Absatz 1 sind baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke einschließlich der eingefriedeten, nicht bebauten Teile ausgenommen.

(4) Die untere Naturschutzbehörde kann zum Schutz der Erholungsuchenden, zur Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs, aus Naturschutzgründen und zur Wahrung der schützenswerten Interessen der Grundstückseigentümer und Pächter unter Einbeziehung der Betroffenen, insbesondere der Gebietskörperschaften, Wege für einzelne Benutzungsarten sperren oder Wege einzelnen Benutzungsarten vorbehalten. Sie kann darüber hinaus insbesondere Regelungen treffen über

  1. das Verhalten in der Flur, soweit dies zum Schutz der Natur oder zur Entmischung der Benutzungsarten notwendig ist,
  2. die Ausweisung und Kennzeichnung der vom
  3. Betreten ausgenommenen Flächen der Flur,
  4. das Reiten und Kutschfahren in der Flur und
  5. die Kennzeichnung von Rad- und Wanderwegen.

§ 40 des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

(5) Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der Flur, insbesondere auf markierten Rad-, Wander- und Reitwegen, zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist: davon ausgenommen sind die in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft üblichen offenen Einfriedungen sowie Wildschutzzäune entlang von Verkehrstrassen.

(6) Das Land, die Landkreise und Gemeinden haben die Ausübung des Rechts auf Erholung in der freien Natur im Rahmen ihrer Funktionsfähigkeit zu gewährleisten und Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen.

§ 35 Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen 06

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen durch behördlich ermächtigte Organisationen entschädigungslos zu dulden, soweit sie dadurch in ihren Rechten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Rad-, Wander- und Reitwegen wird von der unteren Naturschutzbehörde erteilt, innerhalb von Biosphärenreservaten und Naturparken in Abstimmung mit deren Verwaltungen. Die regionalen Fremdenverkehrsverbände sollen dazu gehört werden.

Achter Abschnitt
Behörden und Einrichtungen

§ 36 Naturschutzbehörden 06

(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden haben für ihren Aufgabenbereich die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Natur und Landschaft zu schützen und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Die gesetzlich geregelten Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(2) Oberste Naturschutzbehörde ist das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes zu regeln. Sie kann durch Rechtsverordnung weitere, für den praktischen Vollzug der Naturschutzmaßnahmen zuständige Fachbehörden bestimmen. Sie kann darüber hinaus im Einzelfall Zuständigkeiten übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Naturschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist.

(3) Obere Naturschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. Sie ist auch zuständig für die Ausbildung für die gehobene und höhere Verwaltungslaufbahn im Bereich Naturschutz.

(4) Untere Naturschutzbehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie erfüllen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis. Die unteren Naturschutzbehörden unterstehen dabei der Rechts- und Fachaufsicht der übergeordneten Naturschutzbehörden. Die unteren Naturschutzbehörden sind zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Staatlichen Umweltämter sind Fachbehörden für Angelegenheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Sie unterstützen die Naturschutzbehörden und die Landesanstalt für Umwelt und Geologie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(6) Zuständige Behörde für die Anerkennung von Vereinen nach § 45a (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) ist die oberste Naturschutzbehörde.

(7) Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für die Gewährung von Befreiungen nach § 62 Abs. 2 BNaSchG.

§ 36a Befreiungen 06

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung gewähren, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern.

Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Um die Erfüllung der Nebenbestimmungen zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung verlangen; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als geschützte Landschaftsbestandteile nach § 17 ausgewiesenen Alleen und einseitigen Baumreihen an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Für den Fall der Bestandsminderung sollen dabei angemessene und zumutbare Ersatzpflanzungen festgelegt werden.

(1b) Zuständige Behörde für die Befreiung von Verboten nach Absatz 1 ist

  1. in Naturschutzgebieten sowie in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten die obere Naturschutzbehörde,
  2. in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie gleichzeitig die nach § 9 Abs. 2 bei der Zulassung des Eingriffs zu beteiligende Behörde ist, die obere Naturschutzbehörde,
  3. in Satzungen nach § 17 Abs. 4 die Gemeinde. In allen übrigen Fällen ist zuständige Behörde nach Absatz 1 die untere Naturschutzbehörde.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes, die vor dem 15. Januar 1999 erlassen wurden, eine Befreiung von Verboten oder Geboten an die Voraussetzungen des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung geknüpft ist, gelten die Voraussetzungen nach Absatz 1.

§ 37 Landesanstalt für Umwelt und Geologie 06

(1) Die Landesanstalt für Umwelt hat im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege die Aufgabe, die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen sowie die dafür erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen bereitzustellen.

(2) Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie hat in Zusammenarbeit mit den Hochschulen und anderen geeigneten Einrichtungen weiterhin die Aufgabe, die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter des amtlichen und ehrenamtlichen Naturschutzes zu sichern durch

  1. Lehrgänge und Fortbildungskurse über den neuesten Stand der wissenschaftlichen, rechtlichen und verwaltungspraktischen Erkenntnisse im Bereich von Naturschutz und Landschaftspflege sowie
  2. den Austausch von Erfahrungen in der praktischen Naturschutzarbeit.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde kann der Landesanstalt für Umwelt und Geologie weitere Aufgaben übertragen.

§ 38 Stiftung Naturschutz Thüringen 06

(1) Die Landesregierung errichtet eine Stiftung Naturschutz Thüringen als rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, sobald die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

(2) Die Stiftung fördert Bestrebungen und Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft und führt diese durch; sie fördert das allgemeine Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie hat insbesondere die Aufgabe,

  1. die Forschung auf speziellen Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
  2. Maßnahmen zur Aufklärung und Weiterbildung zu unterstützen und zu fördern,
  3. die Pacht, den Erwerb und die sonstige zivilrechtliche Sicherung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern und selbst zu betreiben,
  4. Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Schutzgebieten und der Landschaft zu fördern und durchzuführen,
  5. Mittel aus der Ausgleichsabgabe zweckgebunden zur Verbesserung von Natur und Landschaft, insbesondere zum Aufbau von Flächen- und Maßnahmepools, zu verwenden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

  1. dem Ertrag des Stiftungsvermögens,
  2. Zuwendungen Dritter,
  3. den Erträgnissen von öffentlichen Lotterien sowie von zugunsten der Stiftung durchgeführten Veranstaltungen und Sammlungen,
  4. Landeszuwendungen und Ausgleichszahlungen bei Eingriffen in Natur und Landschaft sowie
  5. Geldbeträgen aus Auflagen im Sinne des § 153a der Strafprozessordnung.

(4) Das Land bringt bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen die erforderliche Grundausstattung in das Vermögen der Stiftung ein.

(5) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand. Der Stiftungsrat schlägt die allgemeinen Richtlinien, Programme und Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks vor und legt die Grundsätze der Verwaltung fest. Der Stiftungsrat soll aus nicht mehr als sieben Mitgliedern bestehen. Ihm sollen je ein Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen, des für Landwirtschaft und Forsten zuständigen und des für Finanzen zuständigen Ministeriums, zwei vom Landesnaturschutzbeirat (§ 39 Abs. 1 Satz 2) delegierte Vertreter, ein Vertreter der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und ein Vertreter der Friedrich-Schiller-Universität Jena angehören. Der Vorsitzende des Stiftungsrats und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis seiner Mitglieder gewählt. Die Mitglieder des Stiftungsrats werden von der obersten Naturschutzbehörde jeweils auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht in der Regel aus drei Personen und wird von dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Minister im Benehmen mit dem Stiftungsrat bestellt.

(6) Die Arbeit von Stiftungsrat und Vorstand regelt die oberste Naturschutzbehörde durch eine Satzung.

(7) Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Rechtmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht).

(8) Bei der Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen an das Land Thüringen. Ein nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibender Überschuss ist unmittelbar für Zwecke des Naturschutzes zu verwenden.

§ 39 Naturschutzbeiräte 03 06

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung und Unterstützung bei allen Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei den Naturschutzbehörden ehrenamtliche tätige Beiräte für Naturschutz aus unabhängigen und sachverständigen Personen zu bilden.

(2) Die Naturschutzbeiräte sind von der Naturschutzbehörde, bei der sie gebildet worden sind, über alle wesentlichen Vorgänge rechtzeitig umfassend zu unterrichten: dies gilt insbesondere für

  1. die Vorbereitung von Rechtsverordnungen,
  2. Planungen nach den §§ 4 und 5 ,
  3. Planungen und Planfeststellungen nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen die Naturschutzbehörde mitwirkt.

Die Naturschutzbeiräte können Anträge stellen und sind auf Verlangen zu hören.

(3) Die Naturschutzbehörde hat den Naturschutzbeirat in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 von der beabsichtigten Entscheidung, Stellungnahme oder Maßnahme zu unterrichten. Erhebt ein Beirat Gegenvorstellungen mit Begründung und findet die Angelegenheit nach erneuter Beratung nicht ihre Erledigung, so kann der Beirat innerhalb von zwei Wochen verlangen, die Weisung der vorgesetzten Naturschutzbehörde einzuholen, die hierzu ihren Beirat zu hören hat.

(4) Die Mitglieder der Beiräte werden vom Leiter der Behörde, bei der der Beirat gebildet wird, berufen. Bedienstete der Behörde nach Satz 1 und von Naturschutzbehörden können nicht berufen werden. Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag der nach § 45a anerkannten Vereine berufen. Vertreter aus Organisationen, deren Interessen mit der Land- und Erholungsnutzung verbunden sind, sind zu berücksichtigen.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über die Zusammensetzung, die Beteiligung, die Beschlussfassung, die Amtsdauer, den Geschäftsgang, die Geschäftsführung, die Geschäftsordnung sowie die Entschädigung der Beiräte und trifft Sonderregelungen für den Beirat bei der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

§ 40 Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz 03 06

(1) Zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung auf dem Gebiet des Arten- und Biotopschutzes wird bei der Landesanstalt für Umwelt und Geologie ein Fachbeirat für Arten- und Biotopschutz aus ehrenamtlich tätigen, botanisch oder zoologisch sachverständigen Personen gebildet. Die Fachbeiratsmitglieder werden von der obersten Naturschutzbehörde berufen.

(2) Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über das Verfahren, die Aufgaben, Amtsdauer, Entschädigung sowie die Arbeitsweise des Fachbeirats durch Rechtsverordnung.

§ 41 Beauftragte für Naturschutz 06

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann Beauftragte für Naturschutz bestellen. Der zuständige Naturschutzbeirat ist dazu anzuhören und kann eigene Vorschläge unterbreiten. In Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken kann auch die Verwaltung des Gebiets im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte bestellen.

(2) Die Beauftragten für Naturschutz haben die Aufgabe, die untere Naturschutzbehörde zu beraten, über nachteilige Veränderungen in der Landschaft zu unterrichten sowie erforderliche Schutz- und Pflegemaßnahmen vorzuschlagen.

(3) Die Tätigkeit des Beauftragten ist ehrenamtlich.

(4) Das Nähere regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung. § 42 - aufgehoben - 06

§ 43 - aufgehoben - 06

§ 44 Staatliche Vogelschutzwarte 06

(1) Die Staatliche Vogelschutzwarte Seebach ist für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Vogelschutzes und der angewandten Vogelkunde zuständig. Sie steht den Behörden, Gebietskörperschaften sowie privaten Personen und Organisationen beratend zur Verfügung. Sie ist auch zuständig für die angewandte Forschung und fachliche Beratung auf dem Gebiet des Fledermausschutzes.

(2) Weitere Aufgaben sind

  1. die Koordinierung der Kennzeichnung nach § 32 sowie
  2. die Unterbringung beschlagnahmter und eingezogener Tiere (§ 55 Abs. 3), soweit diese fachgerecht gewährleistet werden kann.

§ 45 Mitwirkung von Vereinen 03 06

(1) Einem rechtsfähigen Verein (Verband) ist, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften eine inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung vorgesehen ist. Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

  1. bei der Vorbereitung von Gesetzen, Verordnungen und anderen im Range unter dem Gesetz stehenden Vorschriften des Landesrecht, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können,
  2. bei der Vorbereitung des Landschaftsprogramms und von Landschaftsrahmenplänen im Sinne des § 4 sowie Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen im Sinne des § #,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 26b Abs. 7,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne nach § 5 BauG B,
  6. bei allen raumrelevanten Planfeststellungsverfahren nach Bundes- und Landesrecht, die von Landesbehörden durchgeführt werden, und Flurbereinigungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft im Sinne des § 6 verbunden sind,
  7. bei Plangenehmigungen, die von Landesbehörden erlassen werden und die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 17 Abs. 1b Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist,
  8. vor der Zulassung von Rahmenbetriebsplänen im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesberggesetzes ( BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung,
  9. vor Befreiungen von Verboten und Geboten, die zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen, sonstigen Schutzgebieten im Sinne des § 26a Abs. 2 und Biosphärenreservaten erlassen worden sind sowie vor der Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall für Maßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 5,
  10. bei Verfahren, in denen eine Verträglichkeitsprüfung nach § 26b durchgeführt wird,

soweit er (Anm.: ab 4/02 Abschnitt 7) anerkannt ist und durch das Vorhaben in seinem für die Anerkennung maßgebenden satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(1a) Eine Beteiligung nach Absatz 1 Nr. 9 ist in den Fällen nicht erforderlich, in denen eine Befreiung für Erkundungs-, Forschungs-, Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in Naturschutzgebieten, die nach § 26 Abs. 1 fortgelten, beantragt ist.

(2) Die nach Absatz 1 mitwirkungsberechtigten Vereine sind von den zuständigen Behörden oder Stellen über die Vorhaben und Planungen sowie die Einleitung von Verwaltungsverfahren im Sinne des Absatzes 1 rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen. Den Vereinen ist eine angemessene Frist für ihre Stellungnahme einzuräumen. Dabei sind die den Naturschutzbehörden gesetzten Verfahrensfristen zu berücksichtigen. Über den Inhalt der Entscheidungen und die wesentlichen Gründe, auf denen sie beruhen, sind die Vereine schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung zu unterrichten. Dies gilt nicht für Vereine, die innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von ihrem Recht auf Mitwirkung keinen Gebrauch gemacht haben. Es gilt § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 29 Abs. 2 und 3 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes ThürVwVfG in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 45a Anerkennung von Vereinen 06

(1) Die Anerkennung eines Vereins wird auf Antrag erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der Verein

  1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der mindestens das Gebiet Thüringens umfasst,
  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre lang besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist und
  6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedermann ermöglicht, der seine Ziele unterstützt; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von der in Halbsatz 1 genannten Voraussetzung abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.

In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen. Die Anerkennung kann befristet werden.

(2) Bisher erteilte Anerkennungen bleiben bestehen und gelten als Anerkennung im Sinne des § 45a.

§ 46 Vereinsklage 06

Klage- und Antragsrecht nach § 61 BNatSchG werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass anstelle der in § 61 Abs. 1 BNatSchG genannten Verwaltungsakte zu Unrecht andere Verwaltungsakte erlassen worden sind, für die das Gesetz keine Mitwirkung der anerkannten Vereine vorsieht.

Neunter Abschnitt
Beschränkung von Rechten

§ 47 Duldungspflicht, Auskunfts- und Zutrittsrecht 03 06

(1) Der Eigentümer und jeder, dem ein Recht an einem Grundstück zusteht, haben Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgrund des Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12a sowie der darauf gestützten Rechtsvorschriften zu dulden, soweit dadurch die Nutzung der Grundfläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden, die Mitarbeiter der Landesanstalt für Umwelt und Geologie, der Staatlichen Vogelschutzwarte, der Nationalpark-, Biosphärenreservats- und Naturparkverwaltungen sind insbesondere berechtigt, Grundstücke zum betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen oder wissenschaftliche Arbeiten auszuführen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. Nach Durchführung der Arbeiten ist soweit wie möglich der alte Zustand wiederherzustellen.

(3) In gleicher Weise dürfen die Bediensteten oder Beauftragten der Naturschutzbehörden Grundstücke - mit Ausnahme von Wohngebäuden - betreten um Tiergehege in den Fällen des § 33 daraufhin zu überprüfen, ob die Vorschriften zum Schutz wild lebender Tiere eingehalten und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

(3a) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, die einen Zoo im Sinne des § 33 Abs. 1 betreiben, oder die ganz oder zum Teil mit der Leitung betrauten Personen haben der oberen Naturschutzbehörde auf Verlangen die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Darüber hinaus sind die Bediensteten oder Beauftragten der oberen Naturschutzbehörde befugt, zum Zwecke der Überwachung von Zoos Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der üblichen Arbeits- oder Betriebszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und das Register über den Tierbestand des Zoos sowie geschäftliche Unterlagen einzusehen und zu prüfen. Der Auskunftspflichtige hat das Register über den Tierbestand sowie geschäftliche Unterlagen vorzulegen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Eigentümer oder Besitzer sind, soweit sie bekannt sind, vor dem Betreten der Grundstücke zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen.

(5) Die in Absatz 2 Genannten haben sich auf Verlangen auszuweisen und die von ihnen geforderten Maßnahmen gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zu begründen.

§ 48 Enteignung

(1) Die Enteignung ist zulässig, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist,

  1. um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
  2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen,

soweit die Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise nicht erreicht werden können.

(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Landkreises oder der Gemeinde für ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich.

(3) Auf die Bemessung der Entschädigung und das Enteignungsverfahren sind die Bestimmungen des Thüringer Enteignunesgesetzes anzuwenden.

§ 49 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen 06

(1) Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes oder darauf beruhender Rechtsvorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes und Artikel 34 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen Verursacht wurden, angemessen ausgleichen.

(2) Eine Entschädigung ist insbesondere zu gewähren, wenn infolge von Verboten oder Geboten nach den §§ 12 bis 17

  1. bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen aufgegeben oder eingeschränkt werden müssen,
  2. Aufwendungen an Wert verlieren, die für beabsichtigte, bisher rechtmäßige Grundstücksnutzungen in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder
  3. die Lasten und Bewirtschaftungskosten von Grundstücken auch in absehbarer Zukunft nicht durch deren Erträge und sonstige Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

§ 50 Entschädigungsverpflichtete, Art der Entschädigung, Verfahren 06

(1) Zur Entschädigung nach § 49 ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu denn Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt.

(2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Ist in Fällen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 damit zu rechnen, dass die Fehlbeträge durch spätere Überschüsse ganz oder teilweise ausgeglichen werden, soll die Entschädigung als Darlehen gewährt werden, das mit angemessenen Zinsen aus den Überschüssen zurückzuzahlen ist.

(3) Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen.

(4) Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach § 49 Abs. 1 getroffen hat. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und in entsprechender Anwendung der in § 48 Abs. 3 genannten Bestimmungen über die Übernahme. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt Entsprechendes.

§ 51 Erschwernisausgleich, Härteausgleich 06

(1) Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes oder Biosphärenreservats aufgrund einer Verordnung nach den §§ 12 und 14 nicht nur unerheblich erschwert oder eingeschränkt, so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen Geldausgleich (Erschwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 49 nicht vorliegen. Die oberste Naturschutzbehörde regelt Näheres über die Höhe des Ausgleichs, das Verfahren, die für die Auszahlung zuständige Stelle und die Anrechnung von Ansprüchen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung.

(2) Wird jemandem durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ein Vermögensnachteil zugefügt, für den keine Entschädigding nach § 49 zu leisten ist, der jedoch eine unbillige Härte darstellt, so kann ihm die veranlassende Naturschutzbehörde einen Härtgausgleich in Geld gewähren.

§ 52 Vorkaufsrecht 06

(1) Den Kommunen und dem Land steht ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von Grundstücken zu

  1. die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten, Nationalparken oder Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig sichergestellten Gebieten sowie in den im § 26 Abs. 2, übergeleiteten Schongebieten oder geschützten Feuchtgebieten liegen,
  2. auf denen sich Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder als solche einstweilig sichergestellte Schutzgegenstände sowie nach § 26 Abs. 2 übergeleitete Flächennaturdenkmale oder geschützte Parks befinden.

Satz 1 findet auch Anwendung, wenn diese Regelung durch anderweitige Gestaltungen umgangen wird.

(2) Liegen die Merkmale des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nur bei einem Teil des Grundstückes vor, so erstreckt sieh das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. Ist die Restfläche für den Eigentümer nicht mehr in angemessenem Umfang verwertbar, so kann er verlangen, dass der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt wird.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes der und Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der Natur rechtfertigen.

(4) Das Vorkaufsrecht des Landes wird durch die obere Naturschutzbehörde, der gegenüber auch die Mitteilung nach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abzugeben ist, durch Verwaltungsakt ausgeübt.

(5) Das Land kann sein Vorkaufsrecht nach Absatz 1 auch zugunsten der Stiftung Naturschutz Thüringen, eines Trägers eines Naturschutzgroßprojekts oder zugunsten eines anerkannten Vereins ausüben, wenn der Begünstigte einverstanden ist. In diesem Falle tritt der Begünstigte an die Stelle des Landes.

(6) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch; es geht rechtsgeschäftlich bestellten Vorkaufsrechten im Range vor. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Abs. 2 und die §§ 1099 bis 1102 BGB sind anzuwenden.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 kann das Land den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach Absatz 4 vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden.

§ 53 Geschützte Bezeichnungen 06

(1) Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Nationalpark", "Landschaftsschutzgebiet", "Biosphärenreservat", "Naturpark", "Naturdenkmal", "Geschützter Landschaftsbestandteil", "Totalreservat" und "Refugialfläche" sowie die für ihre Kennzeichnung bestimmten amtlichen Schilder dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Für die Bezeichnung 'Stiftung Naturschutz Thüringen' gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Die Bezeichnungen 'Vogelschutzwarte', 'Vogelwarte', 'Vogelschutzstation', 'Thüringer Lehrstätte für Naturschutz' und 'Thüringer Naturschutzakademie' dürfen nur mit Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde geführt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kennzeichen und Bezeichnungen, die den Genannten zum Verwechseln ähnlich sind.

Zehnter Abschnitt
Ahndungsvorschriften

§ 54 Bußgeldvorschriften 03 06

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Verboten oder Geboten einer einstweiligen Sicherstellungsanordnung (§ 22) oder eines Gesetzes zum Schutze eines Nationalparks (§ 12a) oder einer Verordnung zum Schutze eines Naturschutzgebietes (§ 12 Abs. 2), eines Landschaftsschutzgebietes (§ 13 Abs. 2). eines Biosphätenreservates (§ 14 Abs. 1), eines Naturparks (§ 15 Abs. 2), eines Naturdenkmals (§ 16 Abs. 3), eines geschützten Landschaftsbestandteils (§ 17 Abs. 3) oder einer Satzung nach § 17 Abs. 4, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweisen, oder den Bestimmungen zum Schutze besonders geschützter Biotope (§ 18 Abs. 3) oder einem Verbot nach § 26a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 zuwiderhandelt.
  2. einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit in der Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
  3. einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 6 ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt,
  4. einer von der zuständigen Naturschutzbehörde oder einer aufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4 von einer Gemeindefür den Einzel fall getroffenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
  5. einer vollziehbaren Wiederherstellungsanordnung nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt,
  6. vollziehbare Auflagen, unter denen eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12a, aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes, der Bundesartenschutzverordnung oder einer aufgrund dieses Gesetzes oder eines Gesetzes nach § 12a erlassenen Rechtsverordnung oder aufgrund einer Satzung nach § 17 Abs. 4 erteilt worden ist, überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 zum Schutze wild wachsender Pflanzen oder wild lebender Tiere zuwiderhandelt,
  2. entgegen § 28 Abs. 3 wild wachsende Pflanzen oder wild lebende Tiere ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde gewerbsmäßig sammelt oder be- oder verarbeitet,
  3. -aufgehoben -
  4. den Schutzvorschriften für besondere Lebensräume des § 30 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 31 Pflanzen- und Tierarten ansiedelt,
  6. entgegen § 32 Abs. 1 wild lebende Tiere ohne Genehmigung und zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken beringt oder kennzeichnet oder bei Ringfunden gegen die Melde- oder Ablieferungspflicht des § 32 Abs. 2 verstößt.
  7. entgegen § 33 Abs. 3 einen Zoo oder ein Tiergehege ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt, 
  8. Regelungen aufgrund des § 34 Abs. 4 zuwiderhandelt oder entgegen § 34 Abs. 5 Halbsatz 1 ohne die erforderliche Genehmigung Vorrichtungen errichtet, die das Betreten der Flur verhindern oder einschränken,
  9. der Duldungspflicht des § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt oder das Betretungsrecht nach § 47 Abs. 2 und 3 verwehrt,
  10. geschützte Bezeichnungen oder amtliche Kennzeichen unbefugt verwendet oder die Beschilderung oder sonstige Kennzeichnung von Schutzgebieten oder -gegenständen beschädigt oder entfernt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1, § 56a Abs. 1 oder § 56b Abs. 1 oder 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, soweit die Handlung nicht als Straftat mit Strafe bedroht ist. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind die Naturschutzbehörden in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich beziehungsweise die Gemeinden im Fall des § 17 Abs. 4.

§ 55 Einziehung 06

(1) Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz oder einem Gesetzes nach § 12a gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Beförderungs- oder Verpackungsmittel können durch die nach § 54 Abs. 4 zuständige Verwaltungsbehörde eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 OWiG findet Anwendung.

(2) Die nach § 54 Abs. 4 zuständige Verwaltungsbehörde kann rechtskräftig eingezogene Gegenstände für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellen.

(3) Die oberste Naturschutzbehörde trifft Vorsorge für Einrichtungen, in denen eingezogene oder beschlagnahmte lebende Tiere artgerecht untergebracht werden können.

§ 56 Überleitung von Schutzbestimmungen

(1) Für die Änderung oder Aufhebung von Schutzbestimmungen im Sinne des § 26 Abs. 1 und 2 gelten die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes. Für Befreiungen von den Verboten und Geboten für diese geschützten Teile von Natur und Landschaft gilt § 36a entsprechend: die §§ 56a und 56b bleiben unberührt.

(2) Die zugunsten der in § 26 Abs. 1 bis 3 genannten Schutzgebiete und -gegenstände erlassenen Bußgeldtatbestände bestehen fort und gelten als Bußgeldtatbestände im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1. Die Bestimmung des § 55 findet entsprechende Anwendung.

§ 56a Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Naturschutzgebiete

(1) In einem Naturschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es, soweit die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan nicht weiter gehende Verbote enthalten, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,

  1. die am 14. Januar 1999 zulässige Nutzung zu intensivieren, bestehende Nutzungen zum Nachteil der Natur zu verändern oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen,
  2. Wiesen und Dauergrünland mehr als bisher zu entwässern oder umzubrechen oder Pflanzenschutzmittel oder Klärschlamm auf diese Flächen aufzubringen,
  3. bauliche Amilagen aller Art oder Hochspannungsleitungen zu errichten oder wesentlich zu ändern, Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
  4. im Rahmen der zugelassenen oder zulässigen Ausübung des Jagdrechts Wildäcker, Fütterungseinrichtungen und Hochsitze mit geschlossenen Aufbauten zu errichten,
  5. Angelsport außerhalb von zugewiesenen Plätzen zu betreiben,
  6. Wege zu verlassen oder außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder der dafür gekennzeichneten Wege zu reiten, mit Kraftfahrzeugen, Wohnwagen, Kutschen, Gespannen, Krankenfahrstühlen oder Fahrrädern, gleich welcher Art, zu fahren oder diese außerhalb von Park- und Rastplätzen abzustellen sowie
  7. Motorsportveranstaltungen durchzuführen.

Verstöße gegen die Verbote des Satzes 1 gelten als Ordnungswidrigkeiten mm Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1.

(2) § 36a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

§ 56b Besondere Überleitungsbestimmungen für bestehende Landschaftsschutzgebiete 06

(1) In einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Abs. 1 ist es. soweit nicht die Unterschutzstellung, die Behandlungsrichtlinie oder der Landschaftspflegeplan eine entgegenstehende Regelung enthält, bis zu einer anderweitigen Regelung verboten,

  1. baugenehmigungspflichtige Anlagen auf nicht baulich genutzten Grundstücken zu errichten sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen,
  2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen, die über den in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Umfang hinausgehen, vorzunehmen oder die Bodengestalt in anderer Weise zu verändern,
  3. die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse durch Ausbau eines Gewässers (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes), Grundwasserabsenkungen oder Entwässerungen zu verändern sowie
  4. Wald im Sinne des § 2 des Thüringer Waldgesetzes umzuwandeln oder ungenutzte Flächen in Nutzung zu nehmen.

(2) Erlaubnispflichtig ist

  1. die wesentliche Änderung der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anlagen,
  2. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen, ausgenommen im Straßenkörper, mit Ausnahme mobiler elektrischer Weidezäune und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und zur Versorgung von Weidevieh,
  3. die Errichtung von stationären Einfriedungen aller Art, ausgenommen Einfriedungen von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutzbedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
  4. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören können sowie
  5. das Aufstellen von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften (Wohnwagen, Wohnmobile) außerhalb dafür bestimmter Plätze.

Besteht kein Landschaftspflegeplan, so bedürfen alle landschaftsverändernden Maßnahmen der Erlaubnis.

(3) § 36a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befreiung nach dessen Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bereits zulässig ist, wenn die Verbote des Absatzes 1 im Einzelfall zu einer unzumutbaren Härte führen und die Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes vereinbar ist.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn die Handlung mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist. Sie wird durch die untere Naturschutzbehörde erteilt. § 36a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Verstöße gegen die Verbote des Absatzes 1 und gegen die Erlaubnispflichten des Absatzes 2 gelten als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1.

Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 57 Übergangsbestimmungen 03 06

(1) Auf Vorhaben, die der Anwendung der §§ 6 bis 9 unterliegen und zu deren Zulassung am Tag des In-Kraft-Tretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften bereits eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgt war, ist das Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft in der vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung anzuwenden. Auf Antrag des Vorhabenträgers können abweichend von Satz 1 die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der ab dem In-Kraft-Treten des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften geltenden Fassung angewendet werden.

(2) Bei Tiergehegen im Sinne des § 33, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehen, ordnet die obere Naturschutzbehörde die Maßnahmen an, die zur Erfüllung der in § 33 Abs. 3genannten Anforderungen notwendig sind. Kommt der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist einer vollziehbaren Anordnung nach Satz 1 nicht nach, so kann die Beseitigung des Tiergeheges angeordnet werden. Ist die Erfüllung der im § 33 Abs. 3 genannten Anforderung nicht möglich, so ist die Beseitigung des Geheges anzuordnen.

(3) Am Tag des In-Kraft-Tretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften nach § 41 bestellte Naturschutzbeauftragte bleiben bis zum Ablauf der Frist, für die sie bestellt wurden, im Amt.

(4) Zoos, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht bestanden und die nach § 33 Abs. 3 einer Genehmigung bedürfen, müssen nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 1999/22/EG vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) spätestens am 9. April 2003 über die Genehmigung verfügen.

(5) § 45 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des In-Kraft-Tretens des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung von Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften begonnen werden.

§ 58 Aufhebung von Vorschriften 06

(1) Gemäß Artikel 6 § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29 Juni 1990 (GBl. l Nr. 42 S. 649) treten die vorübergehend für unmittelbar anwendbar erklärten Rahmenbestimmungen des Bundesnaturschutzgeserzes in der am 1. Juli 1990 geltenden Fassung außer Kraft.

(2) Es werden aufgehoben:

  1. Artikel 6 §§ 4, 5 Abs. 1 und § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649),
  2. §§ 10 bis 16 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I Nr. 12 S. 67).
  3. die Erste Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Naturschutzverordnung - vom 18. Mai 1989 (GBl. I Nr. 12 S. 159), soweit nicht in § 56 Abweichendes geregelt ist.

§ 59 Erstattung von Auslagen

Soweit die Naturschutzbehörden aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen Gebührenfreiheit genießen, sind in diesem Zusammenhang auch keine Auslagen zu erstatten.

§ 60 - aufgehoben - 06

§ 61 Gleichstellungsbestimmung 03

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 62 In-Kraft-Treten

Anlage 1 und 2 - aufgehoben - 06

ENDE

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