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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung von bundes- und europarechtlichen Vorschriften in Thüringer Naturschutzrecht
- Thüringen -
Vom 15.07.2003
(GVBl. Nr. 11 vom 29.07.2003 S. 393)
Der Landtag hat das folgend Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Naturschutzgesetzes
Das Thüringer Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. April 1999 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 17) und Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2003 (GVBl. S. 19), wird wie folgt geändert:
1.Dem § 2 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge, nutzen, soweit sie dem Ziel in gleicher Weise dienen und nicht zu einer unangemessenen Verzögerung führen."
2.In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "vom Aussterben bedrohten" durch die Worte "streng geschützten" ersetzt.
3. In § 19 Abs. 6 werden die Worte "Im Einzelfall" durch das Wort "Es" ersetzt.
4. In § 26 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt:
"(3 a) Wesentliche Bestandteile der Schutzgebiete nach Absatz 1, soweit sie in Anlage 1 aufgeführt werden, sind natürliche Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse nach den Anhängen I und II der Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung. Die Schutzgebiete haben im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG besondere Bedeutung für die in Anlage 1 zu jedem Schutzgebiet aufgeführten Lebensräume und Arten. Schutzziel in diesen Gebieten ist es auch, für die in der Anlage 1 zu dem jeweiligen Gebiet genannten Lebensraumtypen und Arten einen günstigen Erhaltungszustand zu sichern. Die in Anlage 2 aufgeführten Schutzgebiete sind Lebensraum für Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie 79/ 409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, auf die besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind. Dies betrifft insbesondere die in Anlage 2 zu jedem Gebiet aufgeführten Arten."
5. Nach § 26 wird der neue Fuenfte Abschnitt eingefügt:
6. Der bisherige Fuenfte bis Zehnte Abschnitt werden der Sechste bis Elfte Abschnitt.
7. § 33 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 33 Tiergehege
(1) Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind ortsfeste Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Arten in Gefangenschaft gehalten werden. (2) Errichtung, Erweiterung und Betrieb von Tiergehegen bedürfen der Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde, die die untere Naturschutzbehörde dazu hört. Die untere Landwirtschaftsbehörde ist zu hören, wenn die Nutzung des Tiergeheges im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes erfolgen soll. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Die Genehmigung nach Satz 1 schließt andere Genehmigungen, insbesondere eine Baugenehmigung, nicht ein. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht mehr vorliegen oder wenn gegen andere Vorschriften des Gesetzes oder gegen Nebenbestimmungen der Genehmigung verstoßen worden ist. (3) Keiner Genehmigung nach Absatz 2 bedürfen
Tiergehege im Sinne von Nummer 1 müssen der oberen Naturschutzbehörde innerhalb von zwei Wochen angezeigt werden. Die Anlage kann innerhalb von drei Monaten untersagt werden, wenn sie den Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 3 widerspricht. (4) Die Errichtung, die Erweiterung und der Betrieb von Anlagen zur Haltung von nicht mehr als zwei Greifvögeln, die im Eigenbesitz des Inhabers eines Falknerjagdscheins sind, bedürfen nur der Anzeige, wenn die Voraussetzungen der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) erfüllt sind und sich im Übrigen keine Bedenken nach Absatz 2 ergeben. (5) Auf Antrag soll mit der Genehmigung nach Absatz 2, zugleich über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) in der Fassung vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 565. 1160), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1692), in der jeweils geltenden Fassung entschieden werden. |
" § 33 Zoos und Tiergehege |
(Stand: 24.03.2021)
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