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LJagdG - Landesjagdgesetz
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Oktober 1999
(GVOBl. Schl.-H. S. 300; 15.12.2005 S. 568; 13.12.2007 S. 499 07 ber. 19.02.2008 S. 135; 12.12.2008 S. 791; 08.02.2012 S. 266 12; 11.06.2014 S. 100 14; 27.05.2016 S. 162 16; 21.02.2018 S. 58 18; ber. S. 128; 20.05.2020 S. 299 20; 30.11.2021 S. 1317 21; 17.03.2022 S. 301 22; 06.12.2022 S. 1002 22a; 09.01.2024 S. 1 24)
Gl.-Nr.: 792-1
Siehe FN 1
Abschnitt I
Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht
§ 1 Ziele des Gesetzes 12 24
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
(1) Die frei lebende Tierwelt ist als Teil der Umwelt in ihrem natürlichen und historisch gewachsenen Beziehungsgefüge zu erhalten.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die das Wild schützt, die Lebensräume erhält und verbessert sowie das Wild nachhaltig und unter größtmöglicher Förderung der biologischen Vielfalt nutzt (naturnahe Jagd).
(3) Bei der Planung und Durchführung der naturnahen Jagd sind unter Beachtung des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), folgende Ziele als Belange des Allgemeinwohls anzustreben:
(4) Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechtes und die Jägerinnen und Jäger sollen die Ziele dieses Gesetzes möglichst weitgehend in eigener Verantwortung verwirklichen. Die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd soll breiten Schichten insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung offen stehen.
(5) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes unterliegen Wölfe und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nicht dem Recht zur Aneignung.
§ 1a Beachtung von Europarecht 12
Behördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften sind unter Beachtung der Maßgaben des Artikel 7 Abs. 4 und des Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 20 S. 7) sowie der Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie - ABl. EG Nr. L. 206 S. 7) zu treffen.
§ 2 Reviergestaltung
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)
Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen:
Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt II
Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht
§ 3 Gestaltung der Jagdbezirke 22
(zu § 5 Bundesjagdgesetz)
(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt
(2) Der Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der Jagdbehörde. Diese versagt ihre Zustimmung, wenn
(Stand: 29.01.2024)
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