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Regelwerk, Naturschutz

LJagdG - Landesjagdgesetz
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Oktober 1999
(GVOBl. Schl.-H. S. 300; 15.12.2005 S. 568; 13.12.2007 S. 499 07 ber. 19.02.2008 S. 135; 12.12.2008 S. 791; 08.02.2012 S. 266 12; 11.06.2014 S. 100 14; 27.05.2016 S. 162 16; 21.02.2018 S. 58 18; ber. S. 128; 20.05.2020 S. 299 20; 30.11.2021 S. 1317 21; 17.03.2022 S. 301 22; 06.12.2022 S. 1002 22a; 09.01.2024 S. 1 24)
Gl.-Nr.: 792-1



Siehe FN 1

Abschnitt I
Ziele und Grundsätze der Jagd, Beachtung von Europarecht

§ 1 Ziele des Gesetzes 12  24
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

(1) Die frei lebende Tierwelt ist als Teil der Umwelt in ihrem natürlichen und historisch gewachsenen Beziehungsgefüge zu erhalten.

(2) Ziel dieses Gesetzes ist die Verwirklichung einer Jagd, die das Wild schützt, die Lebensräume erhält und verbessert sowie das Wild nachhaltig und unter größtmöglicher Förderung der biologischen Vielfalt nutzt (naturnahe Jagd).

(3) Bei der Planung und Durchführung der naturnahen Jagd sind unter Beachtung des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1362), folgende Ziele als Belange des Allgemeinwohls anzustreben:

  1. Die Lebensgrundlagen des Wildes und die Vernetzung und erforderlichenfalls Wiederherstellung der Lebensräume wild lebender Tiere in einem artenreichen Beziehungsgefüge sind zu sichern und zu verbessern (naturnahe Reviergestaltung).
  2. Ein günstiger Erhaltungszustand der Wilderten ist zu sichern und zu fördern.
  3. Es sind landschaftsökologisch und landeskulturell angepasste Wildbestände herzustellen; insbesondere die Entwicklung der Waldökosysteme und die Erhaltung der Knicks sind sicherzustellen.
  4. Sonstige Belange des Allgemeinwohls, insbesondere des Tierschutzes, des Naturschutzes sowie der Erholung in Natur und Landschaft sind bei allen Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
  5. In Naturschutzgebieten darf die Jagd dem jeweiligen Schutzzweck nicht zuwiderlaufen.

(4) Die Inhaberinnen und Inhaber des Jagdrechtes und die Jägerinnen und Jäger sollen die Ziele dieses Gesetzes möglichst weitgehend in eigener Verantwortung verwirklichen. Die Möglichkeit zur Ausübung der Jagd soll breiten Schichten insbesondere der ortsansässigen Bevölkerung offen stehen.

(5) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes unterliegen Wölfe und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nicht dem Recht zur Aneignung.

§ 1a Beachtung von Europarecht 12

Behördliche Maßnahmen nach diesem Gesetz oder anderen auf die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts gerichteten Vorschriften sind unter Beachtung der Maßgaben des Artikel 7 Abs. 4 und des Artikel 8 und 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - ABl. EG Nr. L 20 S. 7) sowie der Artikel 12 bis 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie - ABl. EG Nr. L. 206 S. 7) zu treffen.

§ 2 Reviergestaltung
(zu § 1 Bundesjagdgesetz)

Im Rahmen einer naturnahen Reviergestaltung sollen Jagdausübungsberechtigte und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer folgende Maßnahmen bevorzugt durchführen:

  1. Erhaltung, Verbesserung, Vermehrung und Vernetzung von natürlichen und naturnahen Wildtierlebensräumen, insbesondere durch Förderung von naturraumtypischen Pflanzengesellschaften, Sukzessionsflächen und Feuchtbiotopen,
  2. Schaffung von naturnahen Deckungszonen und Schutz von Setz-, Horst-, Brut- und Mauserbereichen
  3. Schaffung von Feldgehölzen, Gehölzstreifen und Verbissgehölzen zur Verminderung der Verbissbelastung in den Wäldern sowie Förderung heimischer Frucht tragender Baum- und Straucharten.

Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Abschnitt II
Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

§ 3 Gestaltung der Jagdbezirke 22
(zu § 5 Bundesjagdgesetz)

(1) Die Abrundung von Jagdbezirken erfolgt

  1. durch Vertrag zwischen Jagdgenossenschaften oder den Eigentümerinnen und Eigentümern von Eigenjagdbezirken (Abrundungsvertrag) oder
  2. von Amts wegen durch Verfügung der Jagdbehörde.

(2) Der Abrundungsvertrag bedarf der Zustimmung der betroffenen Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der Jagdbehörde. Diese versagt ihre Zustimmung, wenn

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