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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 20. Mai 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 10 vom 25.06.2020 S. 299)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjagdgesetzes
§ 24 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58, ber. S. 128), wird wie folgt geändert:
1. Unterhalb der Überschrift wird in der Klammer die Angabe " § 24" durch die Angabe "den §§ 22 und 24" ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Zur Bekämpfung von Wildseuchen kann die Jagdbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen vom Bejagungsverbot in § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Bundesjagdgesetz zulassen."
3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.
4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte "nach Absatz 1" werden durch die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
b) Folgende neue Sätze 2 bis 5 werden angefügt:
"Allgemeinverfügungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen öffentlich bekannt gegeben werden. Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort zu verkünden und ist der erlassenden Behörde eine rechtzeitige Bekanntgabe sonst nicht möglich, kann die Allgemeinverfügung über Internet, Hörfunk, Fernsehen, Lautsprecher, Printmedien oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Allgemeinverfügung bekannt gemacht wird. Mit der Vornahme der Bekanntmachungshandlung, im Fall der Printmedien mit Beginn des Erscheinungstages, gilt die Bekanntgabe als bewirkt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 201110
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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