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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 9. Januar 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 25.01.2024 S. 1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten
Die Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 6. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 59), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 507, 508), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:
"9. Wolf Canis lupus
10. Wolfshybrid Canis lupus x Canis lupus familiaris".
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Bei der Angabe zu "Nutrias" wird die Angabe "1. August bis 28. Februar" durch die Angabe "ganzjährig, vorbehaltlich der Bestimmung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976, zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I. S. 1328, 1362)" ersetzt.
b) Nach der Angabe zu "Nutrias" wird in neuer Zeile folgende Angabe eingefügt:
"Wolfshybride ganzjährig, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 24a Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 13. Oktober 1999, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002) und des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes"
3. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Auf folgende Wildarten darf die Jagd nicht ausgeübt werden: Rebhühner, Fasanenhennen, Türkentauben, Höckerschwäne, Ringel-, Bläss- und Saatgänse, Spieß, Berg-, Tafel-, Samt- und Trauerenten, Blässhühner, Lach-, Sturm-, Mantel- und Heringsmöwen, Nebelkrähen, Elstern und Wölfe". |
Artikel 2
Änderung des Landesjagdgesetzes
Das Landesjagdgesetz vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 24 Schutz des Wildes vor Wildseuchen" wird die Angabe " § 24a Umgang mit dem Wolf und Wolfshybriden" eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach dem Wort "Bundesjagdgesetzes" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328,1362)," eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes unterliegen Wölfe und Hybriden zwischen Wölfen und Hunden (Wolfshybriden) nicht dem Recht zur Aneignung."
3. § 13 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 11 Abs. 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Abs. 2 und 4 Satz 2 und Abs. 5 dieses Gesetzes gelten sinngemäß. | " § 11 Absatz 5, §§ 12 und 13 des Bundesjagdgesetzes und § 11 Absatz 4 Satz 2 dieses Gesetzes gelten sinngemäß." |
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"In Hegegemeinschaften sind Abschusspläne für mehrere Jagdbezirke (Gruppenabschusspläne) zulässig."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Abschußplan" durch die Wörter "Abschussplan oder der Gruppenabschussplan" ersetzt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 1 und 2 werden nach dem Wort "Abschussplanes" jeweils die Wörter "oder des Gruppenabschussplanes" eingefügt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Das Wort "Abschußplan" wird durch die Wörter "Abschussplan oder der Gruppenabschussplan" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort "Abschußplan" durch die Wörter "Abschussplan oder der Gruppenabschussplan" ersetzt.
ccc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Jagdbezirke" die Wörter "oder die Gruppenabschusspläne" eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Wird der Abschussplan nicht fristgerecht vorgelegt oder liegen die Voraussetzungen für seine Bestätigung nicht vor, so setzen die Jagdbehörden einen Abschussplan fest, der insbesondere den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Nr. 3 genügt. | "Wird der Abschussplan oder der Gruppenabschlussplan nicht fristgerecht vorgelegt oder liegen die Voraussetzungen für seine Bestätigung nicht vor, so setzen die Jagdbehörden einen Abschussplan fest, der insbesondere den Anforderungen des § 1 Absatz 3 Nummer 3 genügt." |
d) In Absatz 4 wird das Wort "Abschußplans" durch die Wörter "Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes" ersetzt.
e) In Absatz 6 wird das Wort "Abschußplan" durch die Wörter "Abschussplan oder den Gruppenabschussplan" ersetzt.
f) In Absatz 7 wird das Wort "Abschußplanes" durch die Wörter "Abschussplanes oder des Gruppenabschussplanes" ersetzt.
(Stand: 29.01.2024)
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