Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bayern (4)
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15 Anzeige einer Änderung
15.1 Verfahren
Änderungen, für die keine Genehmigung beantragt wird, sind anzuzeigen, wenn sie sich auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken können.
Eine Anzeige nimmt die Genehmigungsbehörde entgegen (Art. 1 Abs. 2 BayImSchG). Eine Anzeige liegt vor, wenn der Behörde schriftlich und, soweit veranlaßt, unter Beigabe aussagekräftiger Planunterlagen zielgerichtet die konkrete Verwirklichungsabsicht für ein bestimmtes Vorhaben mitgeteilt wird, dessen Planungsphase im wesentlichen abgeschlossen ist.
Keine Anzeige sind aus anderem Grund erfolgende informatorische Schriftwechsel und Absichtserklärungen im Zusammenhang mit einer Änderung.
Prüfungsgegenstand für die Behörde ist allein die Frage, ob der Vorhabensträger die Änderung zu Recht als nicht genehmigungsbedürftig eingestuft hat.
Aus dem Kreis der in §§ 4a bis 4d der 9. BImSchV genannten Unterlagen sind daher nur diejenigen anzufordern, die der Behörde die Beurteilung gestatten, ob die Änderung wesentlich ist, d.h. ob mit ihr nachteilige Auswirkungen verbunden sein können, und ob das Genehmigungserfordernis kraft Gesetzes dennoch entfällt, weil die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind.
Auf Grund der Anzeige ist zügig und bei Bedarf, sofern dies zeitlich möglich ist, unter Hinzuziehung von Fachbehörden, aber ohne Einschaltung von Gutachtern, zu prüfen, ob das Vorhaben ohne immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren verwirklicht werden darf. Läßt sich gleichwohl innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 eine Klärung nicht herbeiführen, ist der Vorhabensträger auf die Möglichkeit, einen Genehmigungsantrag zu stellen (§ 16 Abs. 4), hinzuweisen sowie darauf, daß er auf eigenes Risiko handelt, wenn er mit der Verwirklichung beginnt, die Behörde jedoch im Verlauf der weiteren Prüfung zum Ergebnis kommt, daß eine Genehmigung erforderlich ist.
Die Mitteilung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 enthält keine Regelung und ist daher kein Verwaltungsakt, sondern eine Auskunft (vgl. UMS vom 11.11.96, Nr. 8101-7/21-57666).
Gegebenenfalls notwendige Anforderungen an die Änderung können mit nachträglicher Anordnung nach § 17 konkretisiert werden.
15.2 Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
Die Anzeige führt nicht dazu, daß Zulassungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere eine Baugenehmigung, ersetzt oder entbehrlich sind. Auch wird der Prüfungsumfang solcher anderer Zulassungen nicht eingeschränkt. Immissionsschutzrechtlicher Prüfungsmaßstab bleiben die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 5 und den konkretisierenden Vorschriften (vgl. auch Rand-Nr. 155 ff., 181b).
15.3 Beratung
15.4 Information des Ministeriums
Bis auf weiteres ist das Ministerium unverzüglich zu informieren und auf dem Laufenden zu halten, wenn im Zusammenhang mit einer Anzeige ein Rechtsstreit zu erwarten ist.
15.5 Anzeige der Betriebseinstellung (§ 15 Abs. 3)
Sobald die Genehmigungsbehörde durch eine Anzeige nach § 15 Abs. 3 (vgl. Rand-Nrn. 36 ff.) oder auf sonstige Weise von einer bevorstehenden Betriebseinstellung Kenntnis erhält, prüft sie, ob und welche Anforderungen nach § 17 Abs. 4a geboten sind. Zu diesem Zweck nimmt sie eine Ortseinsicht vor, zu der insbesondere die für die Bauaufsicht, den Gewässerschutz und die Abfallentsorgung zuständigen Behörden eingeladen werden. Über die während der Ortseinsicht getroffenen Feststellungen und die für notwendig gehaltenen Maßnahmen ist ein Aktenvermerk zu fertigen.
Anzeigen nach § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG sind auszuwerten und können eine separate, immissionsschutzrechtliche Anzeige entbehrlich machen.
Ist erkennbar, daß die Betriebseinstellung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten erfolgt, und zu befürchten, daß die Betreiberpflichten gem. § 5 Abs. 3 nicht einhalten werden, sind die notwendigen Schritte für Ersatzvornahmen einzuleiten (vgl. Art. 36, 32 VwZVG).
16 Genehmigung einer wesentlichen Änderung
16.1 Anwendungsbereich
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Genehmigungserfordernis auf besonders qualifizierte Änderungen beschränkt sein und hat deshalb einen engen Anwendungsbereich.
Eine Änderung (Rand-Nr. 108b) ist abweichend von der früheren Rechtslage (§ 15 a.F.) nur wesentlich, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen verbunden sein können und diese immissionsschutzrechtlich einschlägig ("erheblich") sind.
Nachteilig sind sie, wenn sich die Verhältnisse vor der Änderung im Vergleich zu den prognostizierten danach verschlechtern können. Einschlägig sind sie, wenn sie für die Frage der Einhaltung der Betreiberpflichten von Bedeutung sein können.
Außer Ansatz bleiben Prüfungsgegenstände, für die in einem Genehmigungsverfahren zu beteiligende Behörden nach anderen Rechtsvorschriften Anforderungen stellen würden, soweit sie nicht gleichzeitig immissionsschutzrechtliche Pflichten sind.
16.2 Prüfungsumfang
Im Genehmigungsverfahren zu prüfen sind die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird ( 2.2.3.1 2. Absatz Ta Luft).
Zu betrachten und mit den jeweiligen Schutzzielen in Beziehung zu setzen ist die Änderung insgesamt einschließlich aller Vorkehrungen für den beabsichtigten Betrieb (z.B. Schallschutzmaßnahmen, Abluftreinigung etc.). Für die Feststellung der Wesentlichkeit einer Änderung werden ihre verschiedenen Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter aber nicht miteinander verrechnet oder gegeneinander abgewogen.
16.3 Wegfall des Genehmigungserfordernisses
Unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 2 bedarf eine wesentliche Änderung keiner Genehmigung.
Als offensichtlich gering ist eine nachteilige Auswirkung einzustufen, wenn ohne nähere Prüfung für den Fachmann einsichtig ist, daß die Auswirkungen für die Schutzgüter zu vernachlässigen sind.
Stehen mehrere, für sich gesehen offensichtlich geringfügige Änderungen in einem zeitlichen und betriebstechnischen Zusammenhang und können die mit ihnen verbundenen Auswirkungen insgesamt nicht mehr so eingestuft werden, liegt eine genehmigungsbedürftige Änderung vor. Anzahl und Häufigkeit von Änderungen begründen für sich allein keine wesentliche Änderung.
16.4 Genehmigungsfähigkeit
Wesentliche Änderungen können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn die Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb neuer Anlagen eingehalten werden. Dient die Änderung überwiegend dazu, die Immissionsverhältnisse im Einwirkungsgebiet der Anlage zu verbessern, so sind sie auch dann genehmigungsfähig, wenn die Immissions(richt)werte überschritten bleiben (vgl. 2.2.3.2 Satz 3 Ta Luft). In solchen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob nicht weitergehende als die vom Antragsteller beantragten Maßnahmen verwirklicht werden können.
Sind auf Dauer keine befriedigenden Immissionsverhältnisse zu erwarten, so soll die Behörde den Betreiber dahin beraten, im Rahmen der Abwägung aller Umstände die Verlagerung des Standortes zu prüfen.
16.5 Verfahren, Öffentlichkeitsbeteiligung
Für das Genehmigungsverfahren gelten die Ausführungen zu § 10.
In der Vorberatung ist zu klären, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 vorliegen.
Ist ein Antrag nach § 16 Abs. 2 gestellt, ist unabhängig von der Klärung der Öffentlichkeitsbeteiligung das Genehmigungsverfahren weiterzuführen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt, sobald feststeht, daß sie nicht entfallen kann. Auf die dadurch mögliche Verfahrensverzögerung ist der Antragsteller im Rahmen der Beratung hinzuweisen.
Über den Antrag nach § 16 Abs. 2 wird nicht gesondert entschieden. Seine Behandlung wird in der abschließenden Genehmigungsentscheidung dargestellt und begründet (vgl. § 44a VwGO).
Wählt der Vorhabensträger nach § 19 Abs. 3 freiwillig das Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung "bedarf" es im Sinn von Nr. 1 der Anlage zu § 3 UVPG keiner UVP. Eine UVP ist dann nicht erforderlich.
16.6 Genehmigung nach Wahl (§ 16 Abs. 4)
Die Wahl wird in Form eines Genehmigungsantrags ausgeübt. Es kann auch das förmliche Verfahren gewählt werden. Für Verfahren, Entscheidung und Rechtsfolgen gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen (vgl. auch Rand-Nr. 119, letzter Satz). Wird für eine Änderung das Genehmigungsverfahren gewählt, ist vor ihrer Verwirklichung dessen Ausgang abzuwarten. Die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a (Rand-Nr. 47a-c) ist möglich.
Ist die Änderung als wesentlich einzustufen, wird das Genehmigungsverfahren als Verfahren nach § 16 Abs. 1 fortgesetzt und auch, soweit erforderlich, die Öffentlichkeit beteiligt. Das Genehmigungsverfahren und damit die Bearbeitungsfrist (§ 16 Abs. 3) beginnen in diesem Fall nicht von neuem. Auf den Wechsel der Rechtsgrundlage ist der Antragsteller hinzuweisen.
16.7 Ersetzung, Austausch (§ 16 Abs. 5)
§ 16 Abs. 5 erstreckt die Wirkung der Genehmigung auch auf die vollständige Ersetzung/ den vollständigen Austausch der Anlage. Die erteilte Genehmigung einschließlich der von ihr umfaßten Zulassungen (§ 13) gilt fort. Ob eine Anzeige erforderlich ist, richtet sich nach § 15.
16.8 Bestandsbereinigung
Ist die Anlage häufig geändert worden, soll die Genehmigungsbehörde auf Antrag des Anlagenbetreibers im Wege der wiederholenden Verfügung die Genehmigungsanlage ganz oder teilweise einschließlich der noch verbindlichen Nebenbestimmungen darstellen. Der Anlagenbetreiber ist darauf hinzuweisen, daß damit keine neue Sachentscheidung verbunden ist. Deshalb ist besonders darauf zu achten, daß tatsächlich nur eine redaktionelle und keine inhaltliche Überarbeitung erfolgt. 16.9 Anordnung statt Genehmigung
Ist eine Änderung beantragt worden, deren Verwirklichung auch der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Betreibers dient, so kann die beantragte Änderung zum Inhalt einer abschließend bestimmten Anordnung (vgl. § 17 Abs. 4) gemacht werden. Der Antragsteller wird damit zur Durchführung verpflichtet und das erstrebte Ziel regelmäßig schneller erreicht. Das Landesamt für Umweltschutz erhält einen Abdruck der Anordnung.
17 Nachträgliche Anordnungen
17.1 Gegenstand, Anlaß
Anordnungen nach § 17 Abs. 1 können nicht nur zum Immissionsschutz einschließlich der Vorsorge, sondern auch zum Schutz vor sonstigen Gefahren, sonstigen erheblichen Nachteilen oder sonstigen erheblichen Belästigungen sowie zur Stoff- und Wärmenutzung ergehen. Insbesondere zum Schutz vor sonstigen Gefahren können sachnähere Vorschriften bestehen. Auf die Ausführungen in Rand-Nr. 130 Satz 2 und Rand-Nr. 193 wird verwiesen.
Nachträgliche Anordnungen werden in der Regel durch Feststellungen überwachender Behörden veranlaßt (vgl. auch Rand-Nr. 110, letzter Satz). Anordnungen kommen auch in Betracht, wenn die zuständige Abfallbehörde Änderungen für die Erfüllung der Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 vorschlägt (vgl. Rand-Nr. 35). Unabhängig von solchen Vorschlägen hat die Anordnungsbehörde im Benehmen mit dieser Behörde alle fünf Jahre zu prüfen, ob die Regelungen im Genehmigungsbescheid oder einer nachträglichen Anordnung zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 noch ausreichen.
17.2 Inhalt
Inhalt der Anforderungen zum Immissionsschutz ist regelmäßig, daß bestimmte Immissionswerte und/oder Emissionswerte nicht überschritten werden dürfen. Der Betreiber hat die Auswahl unter verschiedenen geeigneten Mitteln zur Erreichung dieses Ziels. Steht fest, mit welchen Maßnahmen die Zielanforderungen erfüllt werden müssen, sollen im Hinblick auf § 17 Abs. 4 die bestimmten Maßnahmen gefordert werden. Zum Schutz vor sonstigen Gefahren, sonstigen erheblichen Nachteilen oder sonstigen erheblichen Belästigungen sowie zur Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 werden in der Regel bestimmte Maßnahmen gefordert werden müssen.
Duldet die Erfüllung der Anordnung keinen Aufschub, so ist sie mit der Androhung von Zwangsgeld nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 VwZVG zu verbinden und für sofort vollziehbar zu erklären.
17.3 Verhältnismäßigkeit
Die nachträglichen Anordnungen müssen nach § 17 Abs. 2 verhältnismäßig sein. Für Anforderungen in Verwaltungsvorschriften nach § 48 (z.B. in Nummer 4 Ta Luft) hat der Vorschriftengeber die Verhältnismäßigkeit bejaht. Die Behörde hat die Verhältnismäßigkeit dann nur noch in atypischen Fällen zu prüfen, die der Vorschriftengeber nicht berücksichtigen konnte.
Liegen keine allgemeinen Verwaltungsvorschriften vor, so ist die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu begründen. Werden im Bescheid lediglich Zielanforderungen zum Immissionsschutz gestellt, so ist in der Begründung darzulegen, welche Maßnahmen mit welchen geschätzten Kosten zum Erreichen der Zielanforderung führen. Aus dieser Begründung muß sich die Verhältnismäßigkeit der Forderung ergeben, auch wenn dem Anlagenbetreiber gleichwertige andere Maßnahmen zum Erreichen der Zielanforderung vorbehalten bleiben.
Maßnahmen sind auch zum Schutz von Gebieten zu ergreifen, in denen eine Pflicht zur nachbarlichen Rücksichtnahme besteht. Im Rahmen der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme hat Vorrang die Pflicht des Anlagenbetreibers, die verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen und Immissionen durchzuführen.
17.4 Ermessen
Zur Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen oder sonstiger Gefahren, sonstiger erheblicher Nachteile oder sonstiger erheblicher Belästigungen ist das Ermessen der Behörde durch § 17 Abs. 1 Satz 2 eingeschränkt. Die Anordnungsbehörde kann aber von einer Entscheidung nach § 17 absehen, wenn zur Abwehr sonstiger Gefahren, sonstiger erheblicher Nachteile oder sonstiger erheblicher Belästigungen andere Rechtsvorschriften sachnähere Regelungen enthalten (vgl. Rand-Nrn. 24, 25).
Können schädliche Umwelteinwirkungen in der Umgebung der Anlage nicht völlig beseitigt werden, so ist zwischen dem Vorteil einer Teilsanierung und dem möglichen Nachteil einer zeitlichen Verlängerung unbefriedigender Verhältnisse abzuwägen. In geeigneten Fällen sind Anordnungen mit einer Erfüllungsfrist zu verbinden, die es dem Betreiber ermöglicht, statt dessen eine neue Anlage am selben oder an einem anderen Ort zu errichten. Solche Anordnungen sollen für den Fall eines erfolglosen Fristablaufs mit einer aufschiebend bedingten Betriebsuntersagung nach § 20 Abs. 1 verbunden werden.
17.5 Gutachten
Hält die Anordnungsbehörde Gutachten für erforderlich, verfährt sie in den dort geregelten Fällen entsprechend Rand-Nrn. 78a- 78c, 80.
Von einer Anordnung, Privatgutachten vorzulegen, ist im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz des Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG abzusehen; dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1977 (BayVBl 1977 S. 769) ist nicht zu folgen.
17.6 Beteiligte Behörden
Kann durch die Anordnung der Aufgabenbereich anderer Behörden berührt werden, so soll deren Stellungnahme eingeholt werden. Zur Wahrung der Belange des Arbeitsschutzes sind die Gewerbeaufsichtsämter auch bei Anlagen zu hören, die nicht ihrer Aufsicht unterstehen.
Benötigt der Anlagenbetreiber zur Erfüllung einer Anordnung voraussichtlich die Genehmigung oder Zustimmung anderer Behörden (z.B. eine Baugenehmigung), so ist mit diesen Behörden rechtzeitig zu klären, ob die Genehmigung bzw. Zustimmung erteilt wird und welcher Zeitraum für die Abwicklung des Verfahrens voraussichtlich erforderlich sein wird. Eine aus Rechtsgründen unerfüllbare Anordnung wäre nichtig.
17.7 Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung
Muß zur Erfüllung der Anordnung nach § 17 Abs. 4 eine Änderungsgenehmigung beantragt werden, so ist von der öffentlichen Bekanntmachung abzusehen, wenn die Voraussetzung des § 16 Abs. 2 gegeben ist.
17.8 Rechtsnachfolge
In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob Anordnungen nach § 17 gegenüber einem Rechtsnachfolger wirken. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten ist deshalb die Anordnung gegenüber jedem Rechtsnachfolger neu zu erlassen.
17.9 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Anstelle einer Anordnung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Art. 54 ff BayVwVfG gewählt werden,
17.10 Planvorlage
Der Kompensationsplan nach § 17 Abs. 3a muß die vorgesehenen technischen Maßnahmen an anderen Anlagen so genau beschreiben, daß sie ohne Ergänzungen zum Gegenstand einer Anordnung nach Satz 5 gemacht werden können. Sind zur Durchführung wesentliche Änderungen an den Anlagen erforderlich, so müssen die Unterlagen für das Genehmigungsverfahren ausgearbeitet sein. Andere Anlagenbetreiber müssen sich zur Durchführung der Maßnahmen und zur Stellung der Anträge schriftlich bereit erklärt haben.
Sollen die Maßnahmen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Anordnungsbehörde durchgeführt werden, so müssen ferner Erklärungen der örtlich und sachlich zuständigen Behörden vorgelegt werden, daß die Maßnahmen angeordnet und genehmigt werden können.
Der in § 1 genannte Zweck wird nur gefördert, wenn die Verringerung der Emissionen sich im Geltungsgebiet des BImSchG immissionsmindernder auswirkt als die unterbleibende Anordnung. Zusätzlich sind örtliche Besonderheiten wie besondere Schutzbedürftigkeit, Vorbelastung oder künftige Entwicklung eines Gebiets zu berücksichtigen.
Ob eine Verringerung der Emissionsfrachten erfolgt, ist auch unter zeitlichen Gesichtspunkten zu betrachten. Daraus kann sich ergeben, daß die Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 lediglich aufgeschoben werden kann.
18 Erlöschen der Genehmigung
Auf Rand-Nr. 101 wird verwiesen.
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(Stand: 08.12.2018)
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