Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bayern (6)
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30 Kosten
Für die nach § 30 Satz 2 erstattungspflichtigen Ermittlungskosten sind in den Haushalten der Landkreise und kreisfreien Gemeinden Mittel bereitzustellen.
31 Auskunft
31.1 Übermittlung der Meßergebnisse
Auf eine Übermittlung von Meßberichten soll mit Ausnahme von nach § 26 angeordneten Messungen (vgl. Rand-Nr. 172) verzichtet werden, wenn die Anlage in ein Umweltmanagementsystem nach der Umwelt-Audit-VO an einem registrierten Standort einbezogen ist. Vgl. auch Rand-Nr. 190b.
31.2 Auswertung
Die Aufträge nach §§ 26, 28 sind ebenso wie die fortlaufenden Messungen nach § 29 auf die Ermittlung von Emissionen und Immissionen beschränkt. Zur Ermittlung können Rechnungen in Verbindung mit Messungen gehören (z.B. Bildung des Beurteilungspegels nach Lärmmessungen). Bei Luftverunreinigungen können die Ermittlungen auch ausschließlich durch Rechnungen erfolgen.
Die Wertung der Ergebnisse obliegt der Behörde. Die Behörde muß prüfen, ob die Auflagen und Anordnungen eingehalten wurden und ob Anordnungen nach §§ 17, 24 geboten sind. Hält die Behörde eine Begutachtung der Anlage wegen möglicher Maßnahmen zur Verminderung von Emissionen und Immissionen für geboten, so kann sie mit dem Gutachten die Stelle nach § 26 beauftragen, welche die Emissionen und Immissionen ermittelt hat, soweit die Stelle dazu geeignet ist und diese Bekanntmachung keine Sonderregelung vorsieht. Die Vergütung der Stelle richtet sich dann nach der Verordnung über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungssachen.
52 Überwachung
Die folgenden Ausführungen befassen sich mit Ausnahme von Rand-Nrn. 190a, 190b ausschließlich mit der Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen. Überwachungsbehörde ist in Bayern derzeit regelmäßig die Genehmigungsbehörde (Art. 4 BayImSchG i.d.F. des Gesetzes vom 28. Juni 1990, GVBl S. 213). Regelungen im Fall getrennter Zuständigkeit enthält Rand-Nr. 184.
Nach Art. 87 Abs. 2 BayBO nimmt die immissionsschutzrechtlich zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr, soweit die jeweilige Genehmigung die Baugenehmigung oder baurechtliche Zustimmung einschließt. Sie überwacht damit auch die Einhaltung der auf Baurecht gestützten Nebenbestimmungen (vgl. auch Rand-Nrn. 1 55 ff.).
52.1 Überwachungsakt
Die Überwachungsbehörde führt für jede genehmigungsbedürftige Anlage einen ggf. EDV-gestützten Überwachungsakt, der spätestens alle 12 Monate wieder vorzulegen ist. In den Akt sind Abdrucke der Genehmigungsbescheide, nachträgliche Anordnungen nach § 17, Anzeigen nach § 15 und Auskünfte nach § 31 aufzunehmen. Das Landesamt für Umweltschutz übersendet Ablichtungen der bei ihm abgegebenen Emissionserklärungen nach § 27 auf Anforderung oder von sich aus, wenn sie erkennbar von Bedeutung für die Anlagenüberwachung sind.
Über sämtliche Überwachungsmaßnahmen sind Aktenvermerke zu fertigen.
52.2 Schlußabnahme
Nach jeder Genehmigung prüft die Überwachungsbehörde - möglichst vor der Inbetriebnahme - ob die Anlage entsprechend der Genehmigung und den genehmigten Unterlagen errichtet wurde. Dazu ist ein Ortstermin zu bestimmen, zu dem die an der fachlichen Beurteilung Beteiligten sowie die beteiligten Behörden und Gutachter geladen werden. Über das Ergebnis dieser Prüfung (Schlußabnahme) ist ein Aktenvermerk zu fertigen, der allen eingeladenen Behörden und Gutachtern zugesandt und in Abdruck zu den Genehmigungsakten gegeben wird. Die Schlußabnahme kann als ein alle Überwachungsgegenstände zusammenfassender Termin gestaltet werden oder als Abfolge mehrerer Teilabnahmen. Die Art der Schlußabnahme ist mit dem Anlagenbetreiber abzustimmen. Seinen betrieblichen Belangen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
Bei längerwährenden Bau- und Montagearbeiten soll während ihrer Durchführung überwacht werden, daß die Anlage entsprechend der Genehmigung errichtet oder geändert wird. Rand-Nrn. 195 ff. gelten auch während der Errichtung oder Änderung.
Ist immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde eine andere als die Genehmigungsbehörde, erfolgt die Schlußabnahme durch die Genehmigungsbehörde in Zusammenarbeit mit der Überwachungsbehörde.
Die Genehmigungsbehörde stellt der Überwachungsbehörde die bei ihr gemäß Art. 1 Abs. 2 BayImSchG eingegangenen Anzeigen zur Verfügung. Für Auskünfte nach § 31 ist anzuordnen, daß sie gleichzeitig der Genehmigungs- und der Überwachungsbehörde gegeben werden.
Die Überwachungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörde unverzüglich nach Anlaß. Zugleich gibt sie eine Bewertung ab, damit die Genehmigungsbehörde über die ggf. notwendigen Maßnahmen entscheiden kann. Einmal jährlich gibt die Überwachungsbehörde der Genehmigungsbehörde einen Überblick über die Ergebnisse ihrer Überwachungstätigkeit, soweit solche vorliegen.
Können Meinungsverschiedenheiten über Konsequenzen aus Überwachungserkenntnissen nicht ausgeräumt werden, ist der Sachverhalt der gemeinsamen Aufsichtsbehörde vorzutragen.
52.3 Überwachung des Immissionsschutzes, der Stoff- und Wärmenutzung
Die Überwachungsbehörde überwacht, daß der Anlagenbetreiber seine Verpflichtungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich des Immissionsschutzes und nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 einhält. Die Überwachung muß unabhängig davon erfolgen, ob Beschwerden von Nachbarn oder Dritten über die Anlage vorliegen. Bei Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV soll im allgemeinen mindestens einmal jährlich und bei Anlagen nach Spalte 2 mindestens alle 3 Jahre eine Betriebsbesichtigung stattfinden. Eine vorherige Anmeldung erfolgt nur, wenn bestimmte Personen für Auskünfte oder sonstige Mitwirkungsakte nach § 52 Abs. 2 zur Verfügung stehen müssen.
Im Rahmen der Überwachung kann auch die Ermittlung von Emissionen und insbesondere beim Lärmschutz von Immissionen durch die Behörde oder von ihr zugezogene Sachverständige angezeigt sein. Diese Ermittlungen können unabhängig von den Ermittlungen erfolgen, die dem Anlagenbetreiber nach § 12 auferlegt oder nach §§ 26, 28 angeordnet werden.
52.4 Überwachung sonstiger Gefahren, sonstiger erheblicher Nachteile und sonstiger erheblicher Belästigungen
Der Schutz vor sonstigen Gefahren, sonstigen erheblichen Nachteilen und sonstigen erheblichen Belästigungen ist zum Teil auch Gegenstand anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (vgl. Rand-Nr. 24), deren Einhaltung von anderen Behörden überwacht wird (Rand-Nrn. 195 ff.). In diesem Fall genügt die Überwachungsbehörde im allgemeinen ihrer Überwachungspflicht, wenn sie sich vergewissert, daß die anderen Überwachungszuständigkeiten wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere dort, wo Anlagen ausschließlich oder vor allem wegen der von ihnen ausgehenden sonstigen Gefahren in die 4. BImSchV aufgenommen wurden (Anlagen nach Nrn. 9.1 - 9.9, 9.12 - 9.35 und 10.1 des Anhangs zur 4. BImSchV). Die Überwachungsbehörde muß sich jedoch auch bei diesen Anlagen zumindest selbst ein Bild darüber verschaffen, ob Änderungen nach §§ 15, 16 vorgenommen wurden.
Werden bei der Überwachung unwesentliche Änderungen festgestellt, ist zu prüfen, ob möglicherweise nach anderen Rechtsvorschriften Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung) erforderlich sein können oder Anordnungen (z.B. zum Arbeitsschutz, § 120d GewO) getroffen werden müssen. In diesem Fall werden die insoweit zuständigen Behörden und der Anlagenbetreiber verständigt.
52.6 Eigenüberwachung
Der Anlagenbetreiber muß sich selbst darüber Gewißheit verschaffen, daß er die beim Betrieb der Anlage zu beachtenden Anforderungen jederzeit einhält.
Legt ein Anlagenbetreiber Aufzeichnungen seines Immissionsschutzbeauftragten, eines Entsorgungsfachbetriebs gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV vom 10.09.96 (BGBl. I S. 1421) oder Gutachten qualifizierter Sachverständiger vor, aus denen sich die Einhaltung seiner jeweiligen Betreiberpflichten ergibt, so kann sich die Überwachungsbehörde auf eine Plausibilitätsprüfung der Aufzeichnungen und Privatgutachten in Verbindung mit gelegentlichen Stichproben beschränken, solange sie nicht mit veränderten Verhältnissen rechnen muß. Entsprechendes gilt für Anlagen, die Teil eines Entsorgungsfachbetriebs sind und nach § 13 EfbV überwacht werden.
Allgemeine Überwachung
Ist die Anlage in ein Umweltmanagementsystem nach der Umwelt-Audit-VO an einem registrierten Standort einbezogen, wird sich die Überwachung in der Regel auf die Einsicht in Unterlagen und Stichproben beschränken können. Davon nicht berührt ist die Überwachung aus besonderem Anlaß z.B. wegen Betriebsstörungen, Meßergebnissen, Beschwerden.
Berichts- und Dokumentationspflichten
Erfüllt die der validierten Umwelterklärung zugrunde liegende strukturierte Datensammlung (Umweltfachbericht) Informations- und Dokumentationspflichten nach Ziel und Wirkung gleichwertig (funktionale Äquivalenz), wird die Fertigung oder Übermittlung spezieller Unterlagen oder Berichte nicht verlangt und gilt der Umweltfachbericht als Erfüllung derartiger Pflichten. Der den Informations- und Dokumentationspflichten entsprechende Teil des Umweltfachberichts muß der Behörde in der jeweils aktualisierten Fassung zur Verfügung stehen.
Rechtsverstoß
Wird ein Rechtsverstoß festgestellt, wirken die Behörden nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungshandelns auf die Herstellung rechtmäßiger Zustände hin. Wird ein nicht nur unerheblicher und anhaltender Rechtsverstoß festgestellt, ist die registrierende Stelle (§ 32 Abs. 1 UAG) zu benachrichtigen.
52.7 Auswertung
Zeigt die Überwachung, daß der Anlagenbetreiber gegen Auflagen nach § 12 oder Anordnungen nach § 17 verstößt, so sind diese Verstöße auf der Grundlage der bereits vorhandenen Bescheide mit Zwangsmaßnahmen bis zu Betriebsuntersagungen nach § 20 Abs. 1 sowie mit Bußgeldverfahren abzustellen.
Zeigt die Überwachung, daß die Grundpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 hinsichtlich des Immissionsschutzes oder Grundpflichten nach § 5 Abs. 1 Nrn. 2 - 4 nicht eingehalten werden, ist der Erlaß von Anordnungen nach § 17 zu prüfen.
Wird ein nicht ausreichender Schutz gegen sonstige Gefahren, sonstige erhebliche Nachteile oder sonstige erhebliche Belästigungen festgestellt, so kommen neben Anordnungen nach § 17 in der Regel auch Verwaltungsakte nach anderen Gesetzen in Betracht. Das zweckmäßige Vorgehen ist dann im Einvernehmen mit den Behörden festzulegen, die für die sonstigen Verwaltungsakte zuständig sind. Eine Anordnung nach § 17 soll gewählt werden, wenn zu ihrer Erfüllung eine wesentliche Änderung der Anlage erforderlich ist und durch eine abschließende Bestimmung erreicht werden kann, daß keine Änderungsgenehmigung erteilt werden muß (§ 17 Abs. 4).
Wird die wesentliche Änderung aufgrund einer Verpflichtung nach anderen Gesetzen durchgeführt, so ist unter der Voraussetzung des § 16 Abs. 2 von der öffentlichen Bekanntmachung abzusehen.
52.8 Zusammenarbeit mit anderen Überwachungsbehörden
Die genehmigungsbedürftigen Anlagen werden regelmäßig auch durch andere Behörden überwacht. Diese Überwachung bezieht sich auch auf die Einhaltung von Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf § 13 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden sind.
Mit den anderen Überwachungsbehörden ist Verbindung zu halten, ob sich aus dieser Überwachung Erkenntnisse über anzeigebedürftige oder wesentliche Änderungen von Anlagen, für die Nichteinhaltung von Bedingungen und Auflagen oder für Anordnungen ergeben.
Stellt die andere Behörde Verstöße gegen materielles Recht fest, dessen Vollzug ihr obliegt, und sind einschlägige Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid enthalten, so soll sie von wiederholenden Verfügungen absehen und die Genehmigungsbehörde um Vollstreckung des Genehmigungsbescheids bitten. Sind keine ausreichenden Nebenbestimmungen im Genehmigungsbescheid enthalten, so kann die Behörde neben bzw. anstelle von eigenen Verwaltungsakten Anordnungen nach § 17 anregen (vgl. Rand-Nr. 193).
Zur immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch eine andere als die Genehmigungsbehörde vgl. Rand-Nr. 184.
Die anderen Behörden sind aufzufordern (z.B. bei Übermittlung des Genehmigungsbescheids), vor eigenen Entscheidungen Verbindung mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde aufzunehmen, damit insbesondere geprüft werden kann, ob zur Durchführung der darin geforderten Maßnahmen eine wesentliche Änderung nach § 16 erforderlich wird. Abdrucke der anderen Entscheidungen sollen der Genehmigungsbehörde und im Fall getrennter Überwachungszuständigkeit auch der Überwachungsbehörde übersandt werden.
Zur verbesserten Zusammenarbeit der verschiedenen Überwachungsbehörden können gemeinsame Ortseinsichten und Dienstbesprechungen angezeigt sein. Auf Nrn. 3.2 und 3.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 6. März 1991, AllMBl S. 139 wird hingewiesen.
<entfällt>
Werden von verschiedenen Behörden Forderungen mit erheblichen Kosten für den Anlagenbetreiber erwogen, hat die Genehmigungsbehörde zu prüfen, ob der Anlagenbetreiber durch mehrere gleichzeitig zu erfüllende behördliche Forderungen überfordert wird und an die Stelle insgesamt nicht finanzierbarer Anordnungen ein Widerruf der Genehmigung nach § 21 treten muß.
52.9 Kosten
<entfällt; vgl. Kostenverzeichnis 1998>
52a/53/54/55 Betriebsorganisation
Auf die Anordnung, einen Immissionsschutzbeauftragten nach § 53 Abs. 2 zu bestellen, kann in der Regel verzichtet werden, wenn die Anlage in ein Umwelt-Audit nach der Umwelt-Audit-VO an einem registrierten Standort einbezogen ist.
Ist die Anlage in ein Umwelt-Audit nach der Umwelt-Audit-VO an einem registrierten Standort einbezogen, wird die Pflicht, nach §§ 54 Abs. 2/ 58b Abs. 2 einen Jahresbericht zu erstellen, durch eine vergleichbare Dokumentation im Rahmen des Umweltfachberichts (Rand-Nr. 190b) erfüllt.
Ist die Anlage in ein Umwelt-Audit nach der Umwelt-Audit-VO an einem registrierten Standort einbezogen, wird die Unterrichtungspflicht nach §§ 55 Abs. 1 Satz 2/ 58c Abs. 1 Satz 1 erfüllt, wenn der Behörde unverzüglich im Rahmen des Umweltfachberichts eine vergleichbare Dokumentation (Rand-Nr. 190b) zur Verfügung steht.
67 Anzeige
Mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung ist im Sinne von § 67 Abs. 2 begonnen worden, wenn Bau- oder Lieferverträge von bedeutendem Umfang abgeschlossen sind. Eine abgeschlossene Planung genügt nicht.
Die Pflicht zur Anzeige und zur Vorlage von Unterlagen besteht über die in § 67 Abs. 2 genannten Zeiträume hinaus fort. Die Unterlassung der Anzeige führt nicht zu einer nachträglichen Genehmigungspflicht.
Wird der Betrieb einer anzeigepflichtigen Anlage eingestellt, so richtet es sich nach der Verkehrsauffassung und den Umständen des Einzelfalles, ob der Betrieb lediglich als vorläufig unterbrochen oder als beendet anzusehen ist. Von Bedeutung sind insbesondere die Dauer der Betriebseinstellung und der Zustand der Anlage. Ist der Betrieb beendet worden, so bedarf die Wiederaufnahme des Betriebs der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. Rand-Nr. 37).
Aufhebungen
Teil a der Bekanntmachung vom 27. April 1977 (LUMBl S. 59) wird aufgehoben.
Die Bekanntmachung vom 12. August 1988 (AllMBl S. 795) - Freizeitlärm - wird aufgehoben.
Die Bekanntmachung vom 05. Februar 1992 (AllMBl.S. 194) - Pflichtbegutachtung für Chemieanlagen und Raffinerien - wird aufgehoben.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 16. März 1991 (AllMBl. S. 170) - Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - geändert mit Bekanntmachung vom 03. November 1992 (AllMBl. S. 981) und vom 22. Dezember 1995 (AllMBl. 1996 S. 9).
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(Stand: 08.12.2018)
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