Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Bayern (2)
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6 Sonstige Genehmigungsvoraussetzungen
6.1 Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
Ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage entgegenstehen, ist gemäß den Stellungnahmen anderer Behörden zu entscheiden, wenn diese für den Vollzug der Vorschriften zuständig sind. Nebenbestimmungen sind entsprechend den Vorschlägen dieser Behörden in die Genehmigung aufzunehmen.
Hält die Genehmigungsbehörde eine Nebenbestimmung oder eine ablehnende Stellungnahme für rechtswidrig, so müssen ihre Bedenken durch die stellungnehmende Behörde ausgeräumt werden.
Sind die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften Gegenstand von anderen behördlichen Entscheidungen, die nicht nach § 13 in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossen werden, so genügt die Stellungnahme der zuständigen Behörde, daß die andere Genehmigung erteilt werden kann. Für das Wasserrecht vgl. Rand-Nr. 70. Der vorherige Abschluß des anderen Genehmigungsverfahrens ist nicht erforderlich. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muß die Gesamtbewertung (§ 20 Abs. 1b Satz 2 9. BImSchV) vorliegen (vgl. Rand-Nr. 104).
Fordert die Genehmigungsbehörde bei anderen Behörden eine Stellungnahme an (vgl. Rand-Nr. 25), so hat sie auf § 11 Satz 3 9. BImSchV hinzuweisen. Werden Stellungnahmen nicht fristgerecht (vgl. § 11 Satz 1 9. BImSchV) abgegeben, so entscheidet die Genehmigungsbehörde ohne diese Stellungnahmen. Sieht sie sich dazu nicht in der Lage, lädt sie zu einer gemeinsamen Besprechung ein mit dem Ziel, die Stellungnahme zu erarbeiten (Genehmigungskonferenz). Ist kurzzeitig kein gemeinsamer Termin erreichbar, wird die für die jeweilige Stelle zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet und davon die eigene Aufsichtsbehörde unterrichtet.
6.2 Belange des Arbeitsschutzes
Zu den Belangen des Arbeitsschutzes holen die Regierungen und Kreisverwaltungsbehörden die Stellungnahme des Gewerbeaufsichtsamts auch in den Fällen ein, in denen besondere arbeitsschutzrechtliche Vorschriften und eine Vollzugszuständigkeit des Gewerbeaufsichtsamts fehlen.
8 Teilgenehmigung
Unter den Voraussetzungen des § 8 soll in der Regel eine Teilgenehmigung erteilt werden. Dabei kann grundsätzlich von einem berechtigten Interesse ausgegangen werden. Von § 22 Abs. 1, Satz 1 9. BImSchV ist Gebrauch zu machen. In der Genehmigung ist darauf hinzuweisen, daß sie wegen der insoweit nur vorläufigen Prüfung keine bindende Aussage über die Genehmigungsfähigkeit der restlichen Teile und des Gesamtvorhabens enthält (vgl. § 8 Satz 2).
Vor der ersten Teilgenehmigung sind Vorhaben, die dem förmlichen Verfahren unterliegen, öffentlich bekannt zu machen und Einwendungen zu erörtern (vgl. § 14 9. BImSchV). Für weitere Bekanntmachungen gilt § 8 Abs. 2 9. BImSchV entsprechend. Im Zweifel ist zugunsten der öffentlichen Bekanntmachung zu entscheiden. In den Bekanntmachungen ist auf die Rechtsfolge des § 11 hinzuweisen.
Der Widerruf und weitere Auflagen sind nach § 12 Abs. 3 vorzubehalten, wenn die später zu genehmigenden Teile Auswirkungen auf die früher genehmigten Teile haben können.
8a Zulassung des vorzeitigen Beginns
8a.1 Verfahren
Die Entscheidung nach § 8a setzt einen prüffähigen Antrag auf Durchführung des Genehmigungsverfahrens und einen solchen auf Zulassung des vorzeitigen Errichtungsbeginns voraus. Sie erfolgt auf der Grundlage einer eigenständigen Beurteilung und ist in jedem Stand des Genehmigungsverfahrens möglich. Soweit das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis reicht, finden andere Zulassungsverfahren nicht statt. Insbesondere bedarf es neben der Entscheidung nach § 8a keiner Baugenehmigung. Für die Prüfung nach § 8a Abs. 1 Nr. 1 sind die Standortgemeinde und die wesentlich in ihrem Aufgabenbereich berührten Behörden, insbesondere die Bauaufsichtsbehörde, anzuhören.
Auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 8a Abs. 2 Satz 1 ist in dem Bescheid hinzuweisen.
8a.2 Sofortvollzug
Ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse des Antragstellers am vorzeitigen Beginn rechtfertigt regelmäßig die Anordnung des Sofortvollzugs.
8a.3 Verpflichtungserklärung
Nach § 8a Abs. 1 Nr. 3 genügt eine einseitige schriftliche Erklärung des Vorhabenträgers; ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit der Genehmigungsbehörde ist nicht erforderlich.
Die Verpflichtungserklärung muß alle Schäden erfassen, einschließlich möglicher Folgen der Prüfung der Betriebstüchtigkeit und gegebenenfalls der Inbetriebnahme (§ 8a Abs. 3).
9 Vorbescheid
Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 soll in der Regel ein Vorbescheid erteilt werden. § 10 gilt auch für den Vorbescheid. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auf die Rechtsfolge des § 11 hinzuweisen.
Für das spätere Genehmigungsverfahren gilt hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung § 8 Abs. 2 9. BImSchV. Im Zweifel ist zugunsten einer weiteren Bekanntmachung zu entscheiden.
10 Genehmigungsverfahren
10.1 Beratung, Antrag
Nach § 2 Abs. 2 9. BImSchV soll die Genehmigungsbehörde den Träger des Vorhabens im Hinblick auf die Antragstellung beraten. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß die Vorab-Übermittlung erster informativer Unterlagen und Eckdaten zu Schnelligkeit und Qualität der Beratung beiträgt. Erfährt die Genehmigungsbehörde ohne Unterrichtung durch den Vorhabensträger von einem Vorhaben, soll sie von sich aus die Beratung anbieten. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist die Beratung mit dem Scoping (§ 2a 9. BImSchV) zu verbinden.
In der Beratung sollen die Gegenstände aus § 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 9. BImSchV geklärt werden. Insbesondere soll geklärt werden, welche Verfahren durchzuführen und welche Behörden und Gutachter im Verfahren zu hören sind. Auf die Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung ist hinzuweisen. Mit dem Antragsteller sind insbesondere die Gestaltungsmöglichkeiten zu besprechen, die von seiner Mitwirkung abhängen, so z.B.
Der geplante zeitliche Ablauf des Genehmigungsverfahrens ist zu besprechen (vgl. auch Rand-Nr. 57). Ferner ist festzulegen, welche Antragsunterlagen und wieviele Ausfertigungen dieser Unterlagen die Behörden und Gutachter benötigen. Nicht Aufgabe der Beratung ist es, an der Projektplanung mitzuwirken; alleiniges Ziel der Beratung ist die zweckmäßige Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens.
Bei Bedarf sollen weitere Fachstellen hinzugezogen werden, insbesondere die, mit denen eine Zusammenarbeit bei der fachlichen Beurteilung vorgesehen ist (vgl. Rand-Nrn. 78a, 78c, 80). Ist eine Begutachtung von der Genehmigungsbehörde in Aussicht genommen, so soll der Umfang der Unterlagen nach Anhörung des Gutachters festgelegt werden. An der Klärung der Frage, ob eine Anlage der Störfall-Verordnung unterliegt und welche Unterlagen aus diesem Grund benötigt werden, ist das Gewerbeaufsichtsamt zu beteiligen.
Folgt auf eine Beratung kein Genehmigungsverfahren, ist sie als Amtshandlung kostenpflichtig. Darauf ist der Vorhabensträger vorher hinzuweisen. Für Auskünfte einfacher Art werden keine Kosten erhoben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 BayKostG).
Die Zahl der Ausfertigungen soll so bemessen werden, daß Behörden und Gutachter gleichzeitig die für sie einschlägigen Antragsunterlagen prüfen können.
Ist eine Dampfkesselanlage Teil oder Nebeneinrichtung des Vorhabens, so ist darauf hinzuweisen, daß 4 Ausfertigungen der einschlägigen Unterlagen beim Sachverständigen gemäß § 10 Abs. 3 DampfkV (jetzt BetrSichV) eingereicht werden müssen (vgl. Rand-Nr. 81). Der Regierung oder der Kreisverwaltungsbehörde soll der Sachverständige die Unterlagen mit seinem Prüfvermerk und seiner Stellungnahme über das Gewerbeaufsichtsamt zusenden.
Eine besondere Beratungspflicht besteht nach § 2a 9. BImSchV. In der Regel soll eine Besprechung nach § 2a Satz 2 9. BImSchV mit den wichtigsten Fachbehörden, dem Gutachter und der Standortgemeinde stattfinden. Eine solche Antragskonferenz kann auch in sonstigen Fällen angezeigt sein.
Innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Antrags gemäß § 2 Abs. 1 9. BImSchV ist dem Antragsteller bekanntzugeben, welches Verfahren durchzuführen und wer als behördlicher Verfahrensbevollmächtigter (Rand-Nr. 57) benannt ist sowie innerhalb eines Monats, welche zusätzlichen Unterlagen und welche Zahl von Ausfertigungen die Genehmigungsbehörde benötigt.
Für die Vorlage ist eine Frist zu setzen und auf die mögliche Rechtsfolge nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV hinzuweisen. Werden die Antragsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Antrag abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht das Ruhen des Verfahrens beantragt hat oder glaubhaft macht, daß er die Unterlagen kurzfristig nachreichen kann.
Die Fristen für das Genehmigungsverfahren nach § 10 Abs. 6a und nach § 16 Abs. 3 beginnen zu laufen, wenn die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen und Ausfertigungen bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sind. Anschließend ist der Antragsteller über den vorgesehenen weiteren zeitlichen Ablauf des Verfahrens zu unterrichten (§ 7 Abs. 2 9. BImSchV).
Für das jeweilige Genehmigungsverfahren sind ein behördlicher Verfahrensbevollmächtigter, ein für die fachliche Beurteilung Verantwortlicher (vgl. Rand-Nr. 76) und deren Vertreter zu benennen. Die Benennung soll während des Verfahrens nicht geändert werden. Dem behördlichen Verfahrensbevollmächtigten obliegt die verantwortliche Führung des Genehmigungsverfahrens. Er ist hinsichtlich aller damit zusammenhängenden Fragen Ansprechpartner. Name, Dienstanschrift, E-mail-Adresse sowie Telefon- und Fax-Nummer sind dem Antragsteller und den beteiligten Stellen bekanntzugeben. Für den Fall, daß er nicht erreichbar ist, ist durch technische Einrichtungen (z.B. Anrufbeantworter) und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ihm Unterlagen übermittelt und Nachrichten hinterlassen werden können. Bei Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung soll zum Verfahrensbevollmächtigten ein in der Führung von Genehmigungsverfahren erfahrener Beamter benannt werden, für UVP-pflichtige Vorhaben ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes. Die Vorgesetzten haben die Verfahrensabwicklung zu beaufsichtigen und insbesondere die Termine zu überwachen.
Bei Vorhaben, die sich voraussichtlich nicht innerhalb der gesetzlichen Regelfristen abwikeln lassen, soll ein Ablaufplan aufgestellt und mit dem Antragsteller besprochen werden. Über eine Fortschreibung des Ablaufplans unterrichtet der Behördenleiter den Antragsteller unter Angabe der Gründe.
Im Antrag soll neben den Angaben nach § 3 9. BImSchV angegeben werden, ob neue Technologien verwandt werden, für die der Antragsteller öffentliche Mittel beantragt hat oder beantragen will.
10.2 Unterlagen
Für Art und Umfang der Unterlagen gelten §§ 4 bis 4e 9. BImSchV. Unterlagen zur Anlagensicherheit (§ 4b Abs. 1 Nr. 2 9. BImSchV) sind grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn Anlagen nicht der Störfall-Verordnung unterliegen oder der Antragsteller von der Pflicht zur Anfertigung einer Sicherheitsanalyse allgemein oder im Einzelfall befreit ist.
Soweit die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine baurechtliche Zulassung einschließt, sind Art. 68 Abs. 7 BayBO (bautechnische Nachweisberechtigung) und Art. 69 Abs. 4 BayBO (Bescheinigungen verantwortlicher Sachverständiger) anzuwenden (vgl. auch Art. 87 Abs. 2 BayBO).
Genauere Angaben über die Art und den Umfang der Unterlagen enthält die Anlage zu dieser Rand-Nummer im Anhang zu dieser Bekanntmachung. Auf die einleitenden Bemerkungen zu der dort aufgestellten Checkliste wird ausdrücklich hingewiesen.
10.3 Gutachten des Antragstellers
Der Antragsteller kann Gutachten über seine Anlage und deren Auswirkungen vorlegen. Solche Privatgutachten werden nach § 13 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV als sonstige Unterlagen geprüft. Die Vorlage qualifizierter Gutachten wird regelmäßig das Verfahren beschleunigen. Die Gutachten können bewirken, daß ein Sachverständigengutachten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV nicht mehr notwendig ist. Im übrigen vgl. Rand-Nrn. 77c - 77e.
10.4 Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
Auf § 10 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 9. BImSchV wird hingewiesen. Die Genehmigungsbehörde muß prüfen, ob die gekennzeichneten Unterlagen tatsächlich Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten. Im Zweifel sind die Unterlagen als geheim zu behandeln.
Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, werden von der Genehmigungsbehörde wie Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrades "VS-Nur für den Dienstgebrauch" behandelt. Auf Anlage 7 des diesbezüglichen Merkblatts der Verschlußsachenanweisung für die Behörden des Freistaates Bayern vom 14.März 1995 wird Bezug genommen.
Unterlagen mit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen dürfen nur dann an beteiligte Behörden (Rand-Nrn. 65-75) versandt werden, wenn diese besonderen Unterlagen zwingend zur Stellungnahme nach § 10 Abs. 5 benötigt werden. Der Gutachter und die beteiligten Behörden sind entsprechend Nr. 1.4 des o.a. Merkblattes zu verpflichten.
10.5 Beteiligung der Gemeinde
Gemeinden sind Behörden nach § 10 Abs. 5. Der Aufgabenbereich der Standortgemeinde wird regelmäßig dadurch berührt, daß in Genehmigungsverfahren auch bauplanungsrechtliche Fragen zu beurteilen sind. Zu diesen Fragen ist die Stellungnahme und ggf. das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen. Ohne das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB) darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Ein zu Unrecht verweigertes Einvernehmen ist auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach Maßgabe von Art. 74 BayBO, § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB im Genehmigungsbescheid zu ersetzen.
Auf § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB und, für öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen, auf § 38 Satz 1 BauGB wird hingewiesen. Als öffentlich zugänglich im Sinn von § 38 BauGB gelten solche beseitigungsbezogenen Abfallentsorgungsanlagen, die nicht überwiegend der Eigenentsorgung eines Abfallerzeugers dienen. Öffentlich zugänglich sind damit jedenfalls die Anlagen, mit denen die entsorgungspflichtigen Körperschaften ihrer öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflicht nachkommen.
Eine Äußerung der Standortgemeinde und möglicherweise weiterer Gemeinden im Einwirkungsbereich der Anlage ist auch zu der gegenwärtigen und geplanten baulichen oder sonstigen Nutzung von Grundstüken notwendig (vgl. 2.322 Ta Lärm, 2.2.1.3 Ta Luft). Diese Äußerung kann auch vom Antragsteller eingeholt und den Unterlagen nach Rand-Nrn. 59 - 61 beigefügt werden.
Unberührt von ihrer Beteiligung nach § 10 Abs. 5 bleibt das Recht der Gemeinde, Einwendungen nach § 10 Abs. 3 zu erheben.
10.6 Beteiligung sonstiger Behörden
Sonstige Behörden sind zu beteiligen, wenn sie in ihrem Aufgabenbereich berührt sind (vgl. § 10 Abs. 5 und Rand-Nr. 25).
Zur Prüfung der wegen der Konzentrationswirkung (§ 13) mitumfaßten Genehmigung nach Art. 41c BayWG und zur Feststellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2, ob notwendige wasserrechtliche Genehmigungen, insbesondere die Erlaubnis oder Bewilligung für eine geplante Gewässerbenutzung erteilt werden können, und allgemein zum Gewässerschutz ist die Stellungnahme des nach der Vollzugsbekanntmachung zu den Wassergesetzen dafür vorgesehenen Sachverständigen und das Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde (als Wasserrechtsbehörde) einzuholen (vgl. Art. 75 Abs. 4 Satz 3 BayWG i.d.F.d. Verwaltungsreformgesetzes v. 26.07.97, GVBl. S. 319 - Zuständigkeitskonzentration). Beide sind darauf hinzuweisen, daß sie sternförmig beteiligt werden und daß die Äußerung des Sachverständigen gegenüber der Wasserrechtsbehörde erfolgen und über diese der Genehmigungsbehörde zugeleitet werden soll.
Zur beabsichtigten Verwertung oder Beseitigung von Abfällen ist im Zweifel die für die Bestätigung des Entsorgungsnachweises zuständige Behörde zu hören, soweit der konkrete Entsorgungsweg feststeht (vgl. auch Rand-Nr. 33).
Für Stellungnahmen zum Brand- und Katastrophenschutz ist die damit befaßte Stelle der Kreisverwaltungsbehörde zuständig, in schwierigen Fällen und bei Anlagen nach Anhang I der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV ←Fassung 5/2000) der Fachberater für den Brand- und Katastrophenschutz bei der Regierung.
<entfällt>
Weitere beteiligte Behörden können z.B. das Gesundheitsamt (vgl. Bekanntmachung vom 19. Oktober 1990, AllMBl S. 813), das Amt für Landwirtschaft, die staatliche Forstbehörde (vgl. Art. 7 Satz 2 BayWaldG), das Landesamt für Denkmalpflege oder das Landeskriminalamt sein. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Für die Bergämter entfällt die Beteiligung sonstiger Behörden nach § 10 Abs. 5, soweit sie in deren Aufgabenbereichen zuständig sind.
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(Stand: 08.08.2023)
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