Regelwerk, Immissionsschutz

BImSchZuVO - Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG

- Baden-Württemberg -

Vom 3. März 2003
(GBl. BW Nr. 4 vom 11. April 2003 S. 180; 2003 S. 249; 01.07.2004 S. 469 04; 16.12.2005 / 2006 S. 10 06; 27.05.2007 S. 268 07; 25.04.2007 S. 252aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-3


Zur aktuellen Fassung

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101),
  2. § 66 Abs. 1 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S. 1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1 Immissionsschutzbehörden 03 04

(1) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831) und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Immissionsschutzbehörden.

(2) Immissionsschutzbehörden sind

  1. das Umweltministeriums (UM) als oberste Immissionsschutzbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden als untere Immissionsschutzbehörden.

(3) Die unteren Verwaltungsbehörden sind sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde werden von der höheren Verwaltungsbehörde wahrgenommen, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Verwaltungsbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des Privatrechts oder ein Verband, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme ist. Jedoch ist die untere Verwaltungsbehörde auch im Falle einer Verfahrensbeteiligung im Sinne von Satz 2 zuständig für folgende Anlagen nach dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505):

  1. Anlagen nach Nummer 8.11 Spalte 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb,
  2. Anlagen nach Nummer 8.12 Spalte 2 Buchst. b,
  3. Anlagen nach Nummer 8.5 Spalte 2 mit einer Durchsatzleistung bis weniger als 15.000 Tonnen Einsatzstoffe je Jahr.

Entsprechendes gilt für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen der in Satz 3 genannten Art. Die untere Verwaltungsbehörde ist auch im Falle einer Verfahrensbeteiligung im Sinne von Satz 2 zuständig für Anlagen nach der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung ( 27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), nach § 7 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) und nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung ( 18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, ber. S.1790), soweit nichts anderes bestimmt ist. Auf Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) und auf Gemeinden, die nach Maßgabe des § 3 für Aufgaben nach der 18. BImSchV der 32. BImSchV und der 27. BImSchV zuständig sind, findet Satz 5 entsprechende Anwendung

(4) Die in dieser Verordnung geregelten Zuständigkeiten beziehen sich auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und deren Einzelbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Errichtung und Betriebgenehmigungsbedürftiger Anlagen 04

(1) Für die Genehmigung und die Überwachung zuständige Behörden nach § § 4 bis 21 und § 67 Abs. 2 BImSchG und der 4. BImSchV sind

  1. die Regierungspräsidien für Betriebsgelände, auf denen
    1. mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S.26) in der jeweils geltenden Fassung oder
    2. mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a BImSchG in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll,
  2. die unteren Verwaltungsbehörden für sonstige Betriebsgelände.

Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen.

(2) Zuständige Behörden nach der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen ( 2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen ( 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), sind

  1. das UM für § 15a Abs. 2,
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1.

(3) Die Zuständigkeit für genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG sind, nach Absatz 1 und zur Durchführung der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S.603) richtet sich nach § 4.

(4) Zuständige Behörden nach der Verordnung über Großfeuerungsanlagen ( 13. BImSchV) in der Fassung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) sind die Regierungspräsidien.

(5) Die Immissionsschutzbehörden nach Absatz 1 sind zuständige Behörden nach

  1. der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen ( 17. BImSchV) vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1634),
  2. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen ( 20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S.1174),
  3. der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen ( 30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) und
  4. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen ( 31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180).

§ 3 Errichtung, Betrieb und Inverkehrbringen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 03 04

(1) Zuständige Behörden für den Vollzug der § § 24 und 25 BImSchG sowie der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ergangenen Rechtsverordnungen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anordnungen nach § 24 BImSchG werden, soweit Anlagen nach wasser- oder abfallrechtlichen Vorschriften der Überwachung durch andere Behörden unterliegen, im Benehmen mit diesen erlassen. Für Kühltürme, die im Zusammenhang mit Anlagen im Sinne des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes errichtet oder betrieben werden, ist abweichend von Satz 1 Nr. 1 das UM zuständige Behörde nach § § 24 und 25 BImSchG.

(2) Zuständige Behörden nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ( 1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S.491) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG.

(3) Zuständige Behörde für den Vollzug des § 15a Abs. 2 der 2. BImSchV ist das UM. Zuständige Behörden für den Vollzug der sonstigen Vorschriften der 2. BImSchV sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1, im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 1 Abs. 2 Nr. 3.

(4) Zuständige Behörden nach der Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub ( 7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs.1, im Übrigen die untere Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaft nach § 14 LVG.

(5) Die Zuständigkeit für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG sind, nach Absatz 1 und zur Durchführung der Störfall-Verordnung richtet sich nach § 4.

(6) Zuständige Behörden nach § 5 der ( 18. BImSchV) sind

  1. die Baurechtsbehörden für Nebenbestimmungen im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren,
  2. im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG.

(7) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 sind zuständige Behörden nach der 20. BImSchV

(8) Die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 sind zuständige Behörden nach

  1. der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen ( 21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730),
  2. der Verordnung über elektromagnetische Felder ( 26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966),
  3. der 31. BImSchV.

(9) Zuständige Behörden nach der 27. BImSchV sind die Immissionsschutzbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG.

(10) Zuständige Behörden nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV sind die Gemeinden, soweit es sich um Geräte und Maschinen handelt, die in Nr. 2, 6, 24, 25, 32 bis 35, 39, 49 und 50 des Anhangs zur 32. BImSchV genannt sind, für die übrigen Geräte und Maschinen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG. Die den Gemeinden hiernach übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung, das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

§ 4 Zuständigkeiten bei Betriebsbereichen und für die Durchführung der Störfall-Verordnung 04

(1) Zuständige Behörden nach § § 4 bis 25 BImSchG für Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Abs. 5 a BImSchG sind, sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(2) Zuständige Behörden für die Durchführung der Störfall-Verordnung ( 12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S.603) bei Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG sind

  1. die Landesanstalt für Umweltschutz für §§ 1 14, 19 Abs. 4 und 5 sowie
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1 Nr. 1.

(3) Zuständige Behörden für die Durchführung der 12. BImSchV bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht Betriebsbereich oder nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, sind

  1. die Landesanstalt für Umweltschutz für § 19 Abs. 4 und 5,
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.

§ 5 Zuständigkeiten für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG

Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 5. Dezember 2000 (GBl. S.729) ist die für den Vollzug der Störfall-Verordnung nach § 4 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde.

§ 6 Bekanntgabe von Messstellen und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen, Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen, Emissionserklärungen 04

(1) Zuständige Behörde für die Bekanntgabe von Messstellen nach § 26 BImSchG und von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen nach § 29a Abs. 1 BImSchG ist das UM.

(2) Zuständige Behörden nach § § 26 bis 31 BImSchG und § § 3 bis 7 der Emissionserklärungsverordnung ( 11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S.2213) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.

§ 7 Beschaffenheit von Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen 04

(1) Zuständige Behörden nach der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe ( 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) sind

  1. das UM für Aufgaben nach § 4 der 3. BImSchV,
  2. im Übrigen die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. für Aufgaben nach § § 5 und 6 der 3. BImSchV

(2) Zuständige Behörde nach § 3 der Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) ist das UM.

§ 8 Verkehrsbeschränkungen, Überwachung und Verbesserung der Luftqualität, Luftreinhalte- und Lärmminderungsplanung 06 07

(1) Zuständige Behörde nach § 44 Abs. 1, § § 46 und 46a BImSchG sowie § § 8, 9 Abs.2 und 4, § 10 Abs. 1, 2, 9, 10 und 11, § 11 Abs.1, 2 und Abs. 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 bis 4 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 erster Spiegelstrich und Nr. 6 sowie Absatz 5 der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) ist das UM.

(2) Zuständige Behörden nach § 40 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 bis 5 BImSchG sowie § 12 Abs. 7 und § 14 der 22. BImSchV sind für den Bereich des Immissionsschutzrechts die Regierungspräsidien.

(3) Zuständige Behörden nach § 11 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 und 3 sowie Abs. 7 Satz 1, § 13 Abs. 1 Nr.5 zweiter und dritter Spiegelstrich sowie § 13 Abs. 2 bis 4 der 22. BImSchV sind die Regierungspräsidien; die Übermittlung der Informationen erfolgt über das UM.

(4) Zuständige Behörden oder Träger öffentlicher Verwaltung nach § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 6, § 48a Abs. 2 BImSchG sowie § 11 Abs. 6 Satz 2, Abs.7 Satz 4 und Abs. 8 Satz 2 der 22. BImSchV sind für den Bereich des Immissionsschutzrechts die Regierungspräsidien.

(5) Zuständige Behörde für die Erstellung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG ist für Hauptverkehrsstraßen, für nichtbundeseigene Haupteisenbahnstrecken sowie für Großflughäfen außerhalb von Ballungsräumen die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Zuständige Behörden für die Erstellung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG sind für Großflughäfen die Regierungspräsidien.

§ 9 Überwachung 03 04

(1) Zuständige Behörden nach § 52 BImSchG sind innerhalb eines Betriebsgeländes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sowie für Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. l Satz 1. Zuständige Behörden für Betriebsregelungen nach § 7 der 32. BImSchV sind die unteren Verwaltungsbehörden und die Gemeinden entsprechend der Regelung in § 3 Abs. 10 Satz 1. Zuständige Behörden sind im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden einschließlich der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften nach § 14 LVG entsprechend den Regelungen in § 3.

(2) Zuständige Behörde nach § 13 Abs. 2 der 1. BImSchV ist das UM.

(3) Zuständige Behörden für die Überwachung des § 5 der 20. BImSchV auf Bundes- und Landeswasserstraßen und in den Häfen sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. l und der Polizeivollzugsdienst

§ 10 Immissionsschutzbeauftragter, Störfallbeauftragter, Betreiberorganisation, Zustellung 04

Zuständige Behörden nach §§ 51 b, 52a, 53, 55, 58a, 58c BImSchG sowie nach § § 2, 4 bis 6, 8 und 9 Abs. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte ( 5. BImSchV vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) sind die Immissionsschutzbehörden nach § 2 Abs. 1.

§ 11 Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg 04

Für Betriebsgelände (einschließlich der darauf befindlichen Anlagen) und Tätigkeiten, die der Bergaufsicht unterliegen, sowie für Betriebsgelände mit Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, für Betriebsgelände mit Gashochdruckleitungen, die der öffentlichen Versorgung dienen und mit 16 bar Druck oder mehr betrieben werden, für Anlagen der untertägigen Abfallentsorgung und für Betriebsgelände mit Anlagen, die der Herstellung, wesentlichen Erweiterung und wesentlichen Veränderung von unterirdischen Hohlräumen dienen, obliegen die in den § § 2 bis 6, 9 und 10 genannten Zuständigkeiten dem Regierungspräsidium Freiburg. Unterirdische Hohlräume im Sinne des Satzes 1 sind Hohlraumbauten, die unter Einsatz von Menschen unter Tage in nicht offener Bauweise errichtet werden und nicht der Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zu dienen bestimmt und nicht untergeordneter Teil einer Hoch- oder Tiefbaumaßnahme sind. Das Regierungspräsidium Freiburg entscheidet, soweit nach wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit anderer Behörden festgelegt ist, im Einvernehmen mit diesen, im Falle naturschutzrechtlicher Zuständigkeiten im Einvernehmen mit der örtlichen zuständigen unteren Naturschutzbehörde.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits eingeleitete Verwaltungsverfahren sind von der vor diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde zu Ende zu führen. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 29. September 1997 (GBl. S. 421), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2001 (GBl. S. 424), außer Kraft.

Anhang (aufgehoben)  04

ENDE

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