Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 27. Mai 2007
(GBl. Nr. 9 vom 15.06.2007 S. 268)
Auf Grund von § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S. 159) wird verordnet:
Die Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 3. März 2003 (GBl. S. 180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2005 (GBl.2006 S.10), wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Zuständig für Lärmminderungspläne nach § 47a BImSchG sind die Gemeinden. | ≫(5) Zuständige Behörde für die Erstellung und Überarbeitung von Lärmkarten nach § 47c BImSchG ist für Hauptverkehrsstraßen, für nichtbundeseigene Haupteisenbahnstrecken sowie für Großflughäfen außerhalb von Ballungsräumen die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Zuständige Behörden für die Erstellung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen nach § 47d BImSchG sind für Großflughäfen die Regierungspräsidien.≪ |
(Stand: 26.04.2021)
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