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Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen
Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtliche,- und tabakrechtlicher Vorschriften
Vom 21. Dezember 2004
(GMBl. Nr. 58 vom 29.12.2004 S. 1169; 15.03.2007 S. 351 07)
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der tabakrechtlichen Vorschriften beitragen. Hinsichtlich der weinrechtlichen Vorschriften findet diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift keine Anwendung bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, soweit diese Bestimmungen zum Produktionspotenzial, zu den Marktmechanismen, zu den Erzeuger- und Branchenorganisationen und über den Handel mit Drittländern, ausgenommen die in Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geregelten Einfuhrvoraussetzungen, enthält.
(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält ferner ergänzende Bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften nach
zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. Satz 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften.
(2) Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie für Tabakerzeugnisse.
(3) Überwachung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist die "amtliche Kontrolle" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
(4) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für
(5) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift regelt ferner Grundsätze für die Zusammenarbeit von Behörden und Stellen der Länder untereinander sowie - im Rahmen seiner Zuständigkeit - mit dem Bund, insbesondere über den Informationsaustausch, das Berichtswesen und die Durchführung von Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kommission).
(6) Die §§ 7 bis 12 gelten nicht für die Überwachung von Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.
(7) Im Bereich des Weinrechts gelten § 15 Abs. 1 und § 16 nicht.
(8) Die zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr wenden die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift an, soweit dies mit dem besonderen Auftrag der Bundeswehr vereinbar ist.
Abschnitt 2
Anforderungen an die Überwachung
§ 3 Personelle Anforderungen 07
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass fachlich ausgebildete Personen in den jeweiligen Fachbereichen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, um die Beachtung der Vorschriften über den Verkehr mit Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetzes und des Vorläufigen Tabakgesetzes zu überwachen, insbesondere um
(2) Die zuständigen Behörden erstellen ein Konzept, aus dem hervorgeht, wie die personellen Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfüllt werden können. Zur Erstellung des Konzeptes werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgegeben.
(3) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die in der Überwachung tätigen, fachlich ausgebildeten Personen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit die erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllen. Eine Fort- bzw. Weiterbildung oder Nachschulung im Sinne des Artikels 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist zu planen und kann auch durch Dritte durchgeführt werden; Inhalt und Teilnahme an den Fort- bzw. Weiterbildungs- oder Nachschulungsveranstaltungen sind zu dokumentieren. Weitergehende Vorschriften über die fachlichen Anforderungen an die mit der Überwachung beauftragten Personen bleiben unberührt.
(4) Die zuständigen Behörden tragen weiter dafür Sorge, dass die mit der Überwachung beauftragten Personen durch qualifiziertes Verwaltungspersonal in den Vollzugsbehörden unterstützt werden.
§ 4 Anforderungen an amtliche Prüflaboratorien für amtliche Untersuchungen 07
(1) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die amtlichen Prüflaboratorien vorbehaltlich § 13 Abs. 1 hinsichtlich ihrer Kapazitäten die erforderlichen Untersuchungsaufgaben jederzeit in vollem Umfang wahrnehmen können und dass ihre Leistungsfähigkeit in qualitativer, apparativer und organisatorischer Hinsicht der Anzahl und Art der entnommenen Proben sowie den Untersuchungszielen und -parametern angepasst ist. Landesinterne oder vereinbarte länderübergreifende Untersuchungsschwerpunkte bleiben unberührt.
(2) Für die Anwendung von Eignungsprüfungssystemen für Einzelprüfungen oder Prüfungsreihen im Sinne des Artikels 12 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 werden vom Bundesamt Empfehlungen herausgegeben. Die Organisation von Laborvergleichsuntersuchungen obliegt dem Bundesamt, sofern dies nicht in die Zuständigkeit eines nationalen Referenzlabors fällt.
(3) Für die Bewertung und Akkreditierung der amtlichen Prüflaboratorien sind die in Anlage 1 genannten Stellen zuständig.
(4) Die zuständigen Behörden unterstützen die Bildung von amtlichen Schwerpunktlaboratorien. Die zuständigen Behörden benennen gegenüber dem Bundesamt bereits bestehende oder neue amtliche Schwerpunktlaboratorien. Das Bundesamt macht die amtlichen Schwerpunktlaboratorien in geeigneter Weise bekannt.
(5) Die Prüflaboratorien stellen die Untersuchungsergebnisse den zuständigen Behörden möglichst zeitnah zur Verfügung. Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit des Menschen mit sich bringt, ist die Probe so schnell wie technisch möglich zu untersuchen, das schriftliche Untersuchungsergebnis einschließlich einer kurzen Beurteilung vorab mitzuteilen und das ausführliche Gutachten unverzüglich nachzureichen. Teilergebnisse, die mit hoher Wahrscheinlichkeit ein unverzügliches Verwaltungshandeln erforderlich machen, werden als Sofortmeldung mit einer vorläufigen lebensmittelrechtlichen Bewertung mitgeteilt. Im Übrigen sollen ab Probeneingang im Prüflaboratorium bis zur abschließenden Begutachtung Untersuchungszeiten von weniger als 6 Wochen angestrebt werden.
(6) Die amtlichen Prüflaboratorien stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den bei ihnen vorhandenen Sachverstand den mit der amtlichen Überwachung beauftragten Vor-Ort-Behörden zur Verfügung.
§ 5 Sicherung von einheitlichen Maßnahmen in den Überwachungsbehörden 07
(1) Die zuständigen Behörden legen Anforderungen an die Durchführung der Überwachung fest, insbesondere an
(2) Die zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass
(3) Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Überwachungsbehörden daraufhin überprüft werden, dass sie die Kriterien nach Absatz 1 erfüllen.
(4) Zur Verbesserung der Transparenz und Nachvollziehbarkeit richten die zuständigen Behörden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 Qualitätsmanagement-Systeme ein.
Zur Vermeidung von Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 tragen die zuständigen Behörden dafür Sorge, dass von in der Überwachung tätigen Personen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde keine Beratungs-, Untersuchungs-, Analyse- oder Sachverständigentätigkeiten im Rahmen privatrechtlicher Dienst- oder Werkverträge erbracht werden können.
Abschnitt 3 07
Grundsätze für die amtliche Überwachung von Betrieben
§ 7 Allgemeine risikoorientierte Kriterien 07
(1) Zur Durchführung der Überwachung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sind die zu überwachenden Betriebe zuerst in Risikokategorien einzustufen und die Überwachungshäufigkeit (Risikoklasse) dieser Betriebe zu bestimmen. Dabei ist ein risikoorientiertes Beurteilungssystem, das den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, anzuwenden. Die Verantwortung dafür, dass das risikoorientierte Beurteilungssystem den in den Nummern 1 bis 4 der Anlage 2 genannten Anforderungen entspricht, liegt bei wissenschaftlich ausgebildeten Personen. Die Verantwortung für die Durchführung der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben nach Satz 2 liegt bei dem örtlich zuständigen Überwachungspersonal. Die Einstufung ist für jeden Betrieb zu dokumentieren und fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Ergebnis der risikoorientierten Beurteilung von Betrieben sind dabei Überwachungshäufigkeiten von täglich bis in der Regel maximal alle drei Jahre einzuhalten. Die Dokumentation nach Satz 4 ersetzt nicht die Erstellung von Berichten nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
(2) Zur Durchführung der Tätigkeit nach Absatz 1 kann das in Nummer 5 der Anlage 2 beschriebene; Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben angewendet werden.
§ 8 Durchführung der Überwachung von Betrieben 07
(1) Betriebe, die kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, sind von den zuständigen Behörden zu registrieren und zu überwachen. Artikel 31 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für Lebensmittelbetriebe bleibt unberührt.
(2) Sofern es der Überwachungszweck, insbesondere die Überwachung der Anwendung der von den Betrieben einzurichtenden Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, gebietet, sind interdisziplinäre Überwachungsteams zu bilden. Im Rahmen der Überwachung von Betrieben sind, soweit dies erforderlich ist, auch Proben zu entnehmen.
(3) Für
werden durch die zuständigen Behörden gesonderte Überwachungshäufigkeiten festgelegt.
(4) Die Wirksamkeit der betrieblichen Eigenkontrollsysteme ist insbesondere unter Berücksichtigung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis oder anderer branchenspezifischer Leitlinien zu überprüfen.
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betriebsinhaber oder seinen Bevollmächtigten über das Ergebnis der Einstufung des seiner Verantwortung unterstehenden Betriebes in eine Risikokategorie nach § 7 Abs. 1.
(6) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellende Berichte über die durchgeführte Überwachung von Betrieben sind von der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Zur Erstellung eines Berichts kann das Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgeben.
Abschnitt 4
Überwachungsprogramme, amtliche Probenahme
und Probenuntersuchung
§ 9 Grundsätze der amtlichen Probenahme und Probenuntersuchung 07
(1) Die Entnahme amtlicher Proben zur Überprüfung von Erzeugnissen, insbesondere hinsichtlich
durch die zuständigen Behörden sollte insbesondere unter Beachtung der in Artikel 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Grundsätze auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs erfolgen.
(2) Die Primärproduktion ist in angemessenem Umfang in die Probenahme einzubeziehen.
(3) Die Entscheidung, welche Planproben entnommen werden, erfolgt in enger Abstimmung zwischen den zuständigen Überwachungsbehörden und den amtlichen Prüflaboratorien.
(4) Für das Verfahren der Probenahme werden vom Bundesamt im Benehmen mit den Ländern Empfehlungen herausgegeben.
(5) Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von der zuständigen Behörde zu erstellende Berichte über die amtliche Probenahme und Probenuntersuchung sind von der zuständigen Behörde mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
§ 10 Durchführung der Probenahme 07
Die Auswahl und Anzahl der Proben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, dem Weingesetz und dem Vorläufigen Tabakgesetz erfolgt risikoorientiert und unter Berücksichtigung der landesspezifischen Produktions- und Gewerbestrukturen, wobei die jährliche Probenzahl
je 1.000 Einwohner beträgt.
§ 11 Bundesweiter Überwachungsplan 07
(1) Der bundesweite Überwachungsplan ist ein Plan über die zwischen den Ländern abgestimmte Durchführung der Überwachung der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften durch die zuständigen Behörden, auch durch die Entnahme von Proben. Der Kontrollumfang (Probenahmen und Inspektionen) beträgt je Land mindestens 0,15 und höchstens 0,45 Kontrollen je 1000 Einwohner und Jahr. Der Kontrollumfang beinhaltet auch die im Rahmen des Lebensmittel-Monitorings und die nach koordinierten Programmen der Europäischen Union von den Ländern jeweils durchzuführenden Kontrollen und ist hinsichtlich der Probenahmen in der in § 10 genannten Gesamtprobenzahl enthalten.
(2) Der jährliche bundesweite Überwachungsplan, der vom Bundesamt im Benehmen mit dem Ausschuss Überwachung vorbereitet wird, ist der für ein Jahr gültige Arbeitsplan zur Durchführung des Absatzes 1. Er enthält soweit erforderlich:
Bei der Aufteilung nach Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere
zu berücksichtigen.
(3) Die §§ 6, 7 und 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Lebensmittel-Monitorings vom 22. August 2005 (GMBl S. 937) sind anzuwenden.
§ 13 Beauftragung von nicht amtlichen Prüflaboratorien 07
(1) Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten, die auf unvorhersehbare Ereignisse zurück zu führen sind, amtlichen Prüflaboratorien gestatten, nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung bestimmter Untersuchungen zu beauftragen oder an der Durchführung zu beteiligten. Die zuständige Behörde kann ferner nicht amtliche Prüflaboratorien mit der Durchführung von Untersuchungen im Rahmen der Untersuchung auf Transmissible Spongiforme Enzephalopathien beauftragen oder an der Durchführung beteiligen unbeschadet der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt bei der beauftragenden Stelle.
Abschnitt 5 07
Kontrollen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Gemeinschaftskontrollen)
§ 14 Vorbereitung und Begleitung von Inspektionen sowie Berichterstattung 07
(1) Das Bundesamt bereitet in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und der Kommission bei Gemeinschaftskontrollen nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein Besuchsprogramm vor unter Berücksichtigung einer sachgerechten und möglichst gleichmäßigen Verteilung der Gemeinschaftskontrollen auf die Länder, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der Produktionsstätten, und wirkt bei der Durchführung von Gemeinschaftskontrollen mit.
(2) Die zuständigen Behörden leiten dem Bundesamt Stellungnahmen zu den Entwürfen der Berichte der Kommission über die erfolgte Gemeinschaftskontrolle zu. Das Bundesamt stimmt Stellungnahmen an die Kommission zu den Berichtsentwürfen und zu den Empfehlungen mit den zuständigen Behörden ab. Es leitet den Entwurf einer Stellungnahme der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zu.
(3) Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium und nachrichtlich dem Bundesamt die Maßnahmen, die sie, soweit erforderlich, auf Grund eines Gemeinschaftskontrollberichtes der Kommission durchführen werden, und einen Zeitplan zur Umsetzung dieser Maßnahmen mit.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Gemeinschaftskontrollen gemäß Artikel 72 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.
Abschnitt 6
Ein- und Ausfuhrüberwachung
(1) Lebensmittel, für die keine systematische Einfuhrüberwachung vorgeschrieben ist, sind möglichst bei der Zollstelle oder beim Empfänger bei der Einfuhr zu überwachen; die für die Zollverwaltung geltenden Dienstvorschriften bleiben unberührt.
(2) Das Bundesamt erstellt unter Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung und im Benehmen mit den Ländern als Empfehlung eine Liste von Erzeugnissen nichttierischen Ursprungs bestimmter Herkunftsländer, die auf Grund ihres erhöhten Risikos für die menschliche Gesundheit bei der Einfuhr vorrangig kontrolliert werden sollen (Risikokatalog). Das Bundesamt aktualisiert den Risikokatalog und macht ihn in geeigneter Weise bekannt. Die Länder berücksichtigen den Risikokatalog bei der Erstellung der Probenahmepläne gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.
(3) Das Bundesamt erarbeitet ferner ein Informationssystem zum frühzeitigen Austausch von Informationen über anstehende Einfuhren aus Drittländern nach Deutschland. Dieses Informationssystem dient der Vernetzung der zuständigen Behörden der Länder, der Zollbehörden und des Bundesamtes im Rahmen ihrer jeweils durch die gesetzlichen Vorschriften begründeten Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittel- und weinrechtlichen Vorschriften. Die Länder und eine vom Bundesministerium der Finanzen zu benennende Stelle arbeiten mit an der Erarbeitung des Informationssystems.
§ 16 Überwachung und Ausstellung von Dokumenten 07
(1) Werden dieser Verwaltungsvorschrift unterfallende Erzeugnisse bei der Einfuhrüberwachung zurückgewiesen, erstellt die zuständige Behörde auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Dokument mit folgenden Angaben:
Dem Antrag sind die unter Nummern 4 bis 6 angegebenen Unterlagen beizufügen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Exporteurs ein Ausfuhrzertifikat auf Grund des Verlangens eines Drittlandes für ein im Verkehr befindliches Erzeugnis ausstellen, wenn
(3) Die Nummern 4.1 bis 4.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung nach dem Fleischhygienegesetz und dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 19. Februar 2002 (BAnz. Nr. 44a) bleiben unberührt.
Abschnitt 7 07
Amtliche Maßnahmen zur Durchsetzung
lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften
§ 17 Maßnahmen bei Rechtsverstößen ohne unmittelbare Gesundheitsgefährdung 07
(1) Entspricht ein Erzeugnis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, soweit Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Erzeugnisse, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind, des Weingesetzes oder des Vorläufigen Tabakgesetzes nicht den geltenden Rechtsvorschriften oder besteht Grund zu der Annahme dazu, so ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Maßnahmen nach Satz 1 richten sich, je nach Erforderlichkeit, vorrangig an den Hersteller oder den Inverkehrbringer. Soweit erforderlich, sind die Vertriebswege des Erzeugnisses und die eingesetzten Rohstoffe zu ermitteln. Dabei sind die von dem für das Erzeugnis Verantwortlichen getroffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit zu nutzen. Die für die Lieferanten oder Abnehmer des Erzeugnisses jeweils zuständige Behörde ist, soweit erforderlich, unverzüglich über die Feststellungen zu unterrichten.
(2) Stellt die ermittelnde Behörde fest, dass derjenige, gegenüber dem sie eine Maßnahme zu ergreifen beabsichtigt, seinen Sitz nicht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich hat, so hat sie die für diesen zuständige Behörde über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vorschriftswidrigkeit des Erzeugnisses auf Einflüsse zurückzuführen ist, die während der auf die Herstellung oder dem erstmaligen Inverkehrbringen folgenden Vermarktungsstufen eingetreten sind, oder Grund zu der Annahme dazu besteht.
(3) Hat eine Behörde eine Maßnahme ergriffen, hat sie andere Behörden, soweit diese für andere Vertriebsstufen des jeweiligen Erzeugnisses zuständig sind, über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
§ 18 Maßnahmen bei ernster unmittelbarer oder mittelbarer Gefahr für die Gesundheit 07
Unbeschadet der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel sowie für Meldungen über Futtermittel vom 20. Dezember 2005 (BAnz. S. 17096) in der jeweils geltenden Fassung hat die zuständige Behörde im Falle eines ernsten unmittelbaren oder mittelbaren von Lebensmitteln, von mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen oder von Erzeugnissen des Weingesetzes ausgehenden Risikos für die menschliche Gesundheit im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder im Falle einer ernsten von kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen ausgehenden Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die für sie zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten. Im Falle einer Rücknahme oder eines Rückrufs ist dessen Durchführung angemessen zu überwachen und zu dokumentieren.
Abschnitt 8
Informationsaustausch, Berichtswesen
(1) Zur Sicherstellung eines umfassenden und effektiven Informationsaustausches nutzen die zuständigen Behörden der Länder, das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesamt, das Bundesinstitut für Risikobewertung und das Robert-Koch-Institut das durch das Bundesamt zur Verfügung gestellte Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (FIS-VL) als ein Informationssystem zu allen relevanten Fragen der Überwachung und der Lebensmittelsicherheit. Hierzu benennen das Bundesministerium, das Bundesministerium der Verteidigung, das Bundesministerium für Gesundheit, das Bundesinstitut für Risikobewertung, das Robert-Koch-Institut sowie jede oberste Landesbehörde dem Bundesamt eine zuständige Kontaktstelle.
(2) Die zuständigen Behörden der Länder haben sich gegenseitig und das Bundesamt im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen, weinrechtlichen und tabakrechtlichen Vorschriften über ergriffene Maßnahmen von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium.
(3) Bei Informationen und Untersuchungsergebnissen aus der Rückstandsüberwachung nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung ist nach den Vorgaben des Nationalen Rückstandskontrollplans zu verfahren.
(1) Die nach dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift dem Bundesamt zu übermittelnden Daten sind mit Ausnahme der Daten nach § 21 nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring ( AVV Düb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung zu strukturieren. Ausgenommen hiervon sind die Ergebnisse aus den BSE-Untersuchungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und § 1 der BSE-Untersuchungsverordnung.
(2) Soweit in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, sind Daten dem Bundesamt von den zuständigen Behörden der Länder nach dem in der AVV Düb geregelten Verfahren zu übermitteln.
(1) Das Bundesamt erarbeitet auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden übermittelten Daten, die keine personenbezogenen Daten sein dürfen, in Abstimmung mit den Ländern jährlich einen Bericht (Jahresbericht), in dem die Ergebnisse der Überwachung aus allen Ländern zusammengeführt und ausgewertet werden und leitet den Bericht dem Bundesministerium bis zum 15. Juni des Folgejahres, auf das sich der Bericht bezieht, zu. Der Bericht muss den Anforderungen des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genügen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Statistik nach § 66 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
Abschnitt 9
Handbuch
Das Bundesamt erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Ländern und, soweit erforderlich, unter Hinzuziehung von Sachverständigen technische Empfehlungen für die Durchführung der Überwachung und die Zusammenarbeit der Behörden, die als nicht verbindliche Empfehlungen in ein Handbuch aufgenommen werden.
Abschnitt 10
Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Anlage 1 07 zu § 4 Abs. 3 |
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz
- Staatl. Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung (SAL) -
Postfach 31 09
65.021 Wiesbaden- Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover (AKS Hannover) -
im Niedersächsischen Ministerium für ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Calenberger Straße 2
30.169 Hannover
Anforderungen an ein System zur Ermittlung der risikoorientierten Überwachungshäufigkeit für Lebensmittelbetriebe | Anlage 2 07 zu § 7 |
Bei der Erstellung eines Systems zur Ermittlung der Überwachungshäufigkeit auf Risikobasis sind folgende Anforderungen einzuhalten und Kriterien einzubeziehen:
1. Anforderungen an das Beurteilungssystem
1.1 Beurteilungssystem
1.1.1 Das Beurteilungssystem soll
ermöglichen.
1.1.2 Das Beurteilungssystem soll ferner
bestehen.
1.2 Beurteilungsmerkmale und -kriterien
1.2.1 Die Beurteilungsmerkmale sowie die Kriterien zur
Beurteilung der Beurteilungsmerkmale müssen
Zur Einstufung eines Beurteilungsmerkmals sind mehrere Beurteilungskriterien oder die Anzahl zählbarer Ereignisse pro Beurteilungsstufe festzulegen.
1.2.2 Beurteilungsmerkmale können zu Gliederungspunkten (Hauptmerkmalen) zusammengefasst werden. Dabei ist sowohl die Anzahl der Hauptmerkmale als auch die Anzahl der Beurteilungsmerkmale pro Hauptmerkmal so festzulegen, dass jedes einzelne Merkmal eine ausreichende Auswirkung auf das Gesamtergebnis haben kann. Bezogen auf das in Nummer 5 aufgeführte Beispielmodell sollte die Anzahl von acht Beurteilungsmerkmalen pro Hauptmerkmal nicht überschritten werden.
Folgende Hauptmerkmale sind in einem System mindestens zu berücksichtigen:
Für die Einstufung der Betriebsart ist die Risikokategorie nach Nummer 2 und die Risikostufe des Produktes nach Nummer 3 heranzuziehen.
1.3 Gewichtung der Beurteilungsmerkmale
Sofern eine Gewichtung der Haupt- oder Beurteilungsmerkmale vorgenommen werden soll, muss die Gewichtung nach der Bedeutung der einzelnen Haupt- oder Beurteilungsmerkmale für das zu beurteilende Risiko eines Betriebes
Die Festlegung der Gewichtungsfaktoren hat nach einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren zu erfolgen. Die Gewichtung variabler Haupt- und Beurteilungsmerkmale muss im Verhältnis zu den statischen Haupt- und Beurteilungsmerkmalen mindestens 50 % betragen.
1.4 Beurteilungsstufen
Die Einstufung eines Beurteilungsmerkmals kann in Form von Noten oder Punkten erfolgen. Dabei ist für jede Beurteilungsstufe eines Beurteilungsmerkmals eine definierte Punktzahl vorzugeben, um eine subjektive Beurteilung durch eine freie Noten- und/ oder Punktvergabe auszuschließen. Um eine Abstufung in der Mängelausprägung bei der Beurteilung der Beurteilungsmerkmale erfassen zu können, sollten mindestens drei Beurteilungsstufen vorhanden sein. Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die Anzahl der Beurteilungsstufen muss eine differenzierte Abstufung der Beurteilung ermöglichen.
2. Kriterien zur Festlegung von Risikokategorien für Betriebe
Die Betriebsarten sind nach folgenden (statischen) Kriterien in eine Risikokategorie einzustufen:
Jeder Betriebs-Risikokategorie sind mehrere Überwachungshäufigkeiten zuzuordnen, die ein Betrieb durch die Risikobeurteilung erreichen kann.
3. Kriterien zur Festlegung von Risikostufen für Produkte
Vorbehaltlich einer wissenschaftlich untermauerten Risikobewertung der einzelnen Produktarten ist das Risiko eines Produktes nach folgenden Kriterien bezüglich bekannter chemischer, mikrobiologischer und physikalischer Gefahren einzustufen:
Bis zum Vorliegen einer wissenschaftlich untermauerten Einstufung des Produktrisikos ist die Haltbarkeit eines Produktes unter Berücksichtigung der Herstellungs- oder Stabilisierungsverfahren als Kriterium für die Einschätzung der Risikostufe einer Produktart hinsichtlich mikrobiologischer Gefahren einzubeziehen.
4. Dokumentation
Ein nach dem beiliegenden Beispiel ausgefüllter Beurteilungsbogen gilt als geeignete Dokumentation für die durchgeführte Beurteilung von Betrieben.
5. Beispielmodell zur risikoorientierten Beurteilung von Betrieben
5.1 Beurteilungsbogen
Betrieb | Beurteiler/in | Überwachungshäufigkeit | ||||||||||||
Datum | Risiko | max. Punkte | Ergebnis | Begründung bei Abweichungen | ||||||||||
Hauptmerkmal | Beurteilungsmerkmale | |||||||||||||
Hauptmerkmal I | Betriebsart | Risikokategorie | 120 | |||||||||||
1. Umgang mit dem Produkt (Einteilung in Risikokategorie nach Erläuterungen) (Punkte) |
6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | ||||||||
0 | 20 | 40 | 60 | 80 | 100 | |||||||||
2. Produktrisiko (Einteilung in Risikostufe nach Erläuterungen) (Punkte) |
Risikostufe | |||||||||||||
gering | mittel | hoch | ||||||||||||
0 | 10 | 20 | ||||||||||||
Beurteilungsstufe | 1 = sehr gut; 2 = gut; 3 = zufrieden stellend; 4 = ausreichend; 5 = nicht ausreichend; pro Beurteilungsmerkmal eine Beurteilungsstufe markieren, vorgegebene Punktwerte verwenden, keine freie Punktvergabe | |||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | ||||||||||
Hauptmerkmal II | Verhalten des Unternehmers | 0 | 3 | 8 | 9 | 15 | 15 | |||||||
|
0 | 1 | 2 | 3 | 5 | |||||||||
0 | 2 | 3 | ||||||||||||
0 | 2 | 4 | 6 | 7 | ||||||||||
Hauptmerkmal III | Verlässlichkeit der Eigenkontrollen | 0 | 6 | 12 | 18 | 25 | 25 | |||||||
|
0 | 3 | 6 | 9 | 12 | |||||||||
0 | 1 | 2 | 3 | 5 | ||||||||||
0 | 2 | 4 | 6 | 8 | ||||||||||
Hauptmerkmal IV | Hygienemanagement | 0 | 10 | 20 | 27 | 40 | 40 | |||||||
|
0 | 1 | 2 | 3 | 5 | |||||||||
0 | 2 | 4 | 6 | 8 | ||||||||||
0 | 3 | 5 | 8 | 11 | ||||||||||
0 | 4 | 7 | 10 | 13 | ||||||||||
0 | 2 | 3 | ||||||||||||
Gesamtpunktzahl |
5.2 Erläuterungen zur Anwendung der risikoorientierten Beurteilung von Lebensmittelbetrieben (Leitfaden)
Beurteilungsmerkmale | Beurteilungskriterien | Beispiele für Risikokategorien |
Hauptmerkmal 1
Betriebsart |
||
1. Umgang mit dem Produkt | Zuordnung einer dem Risiko entsprechenden Risikokategorie zu einer Betriebsart oder einer Gruppe von Betriebsarten Einteilung der Risikokategorien nach
Ein Katalog mit Einteilung der Betriebsarten in Risikokategorien kann, nach den nebenstehenden Kriterien erfolgen. |
Auswahl der entsprechenden Risikokategorie mit der zugeordneten Betriebsart aus dem zuvor hinterlegten Katalog:
Risikokategorie 1: Risikokategorie 2: Risikokategorie 3: Risikokategorie 4: Risikokategorie 5: Risikokategorie 6: |
Beispiele für Risikostufen | ||
2. Produktrisiko * | Einteilung in Risikostufen nach Beurteilung der:
|
Risikostufe "geringes Risiko"
Risikostufe "mittleres Risiko"
Risikostufe "hohes Risiko"
|
Beurteilungsmerkmale | Beurteilungskriterien | Beispiele für geringstes Risiko bzw. volle Einhaltung der Anforderungen (Beurteilungsstufe "Sehr gut") Etwaige Mängelausprägungen vor Ort sind anhand der für jedes Haupt- oder Beurteilungsmerkmal genannten Anforderungen zu beurteilen und entsprechend in die Beurteilungsstufen 2 - 5 ("gut" bis "nicht ausreichend`) einzustufen. |
Hauptmerkmal II
Bisheriges Verhalten des Lebensmittelunternehmers |
||
1. Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen | Beurteilung der:
|
|
2. Rückverfolgbarkeit | Beurteilung der
|
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3. Mitarbeiterschulung | Beurteilung der
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Beurteilungsmerkmale | Beurteilungskriterien | Beispiele für geringstes Risiko bzw. volle Einhaltung der Anforderungen (Beurteilungsstufe "Sehr gut")
Etwaige Mängelausprägungen vor Ort sind anhand der für jedes Haupt- oder Beurteilungsmerkmal genannten Anforderungen zu beurteilen und entsprechend in die Beurteilungsstufen 2 - 5 ("gut" bis "nicht ausreichend) einzustufen. |
Hauptmerkmal III
Verlässlichkeit der Eigenkontrollen |
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1. HACCP-Verfahren | Beurteilung des HACCP Konzepts:
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2. Untersuchung von Produkten | Beurteilung der:
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3. Temperatureinhaltung (Kühlung) |
Beurteilung der:
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Hauptmerkmal IV
Hygienemanagement |
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1. Bauliche Beschaffenheit (Instandhaltung) | Beurteilung der
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2. Reinigung und Desinfektion (R+D) | Beurteilung der
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3. Personalhygiene | Beurteilung der
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4. Produktionshygiene | Beurteilung der:
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5. Schädlingsbekämpfung | Beurteilung der:
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*) Die Einstufung des Produktrisikos erfolgt anhand des Lebensmittels mit dem höchsten Risiko, unabhängig von der produzierten, verarbeiteten oder in Verkehr gebrachten Menge
5.3 Durchführungsanleitung
Zur Beurteilung von Betrieben sind folgende Arbeitsschritte durchzuführen:
5.3.1 Angaben zur Beurteilung von Betrieben Im Kopf des Beurteilungsbogens eintragen
5.3.2 Ersteinstufung
Die Ersteinstufung eines Betriebes erfolgt vor der ersten Beurteilung im Betrieb. Durch die Ersteinstufung wird eine erste Überwachungshäufigkeit für den betreffenden Betrieb oder für die betreffende Betriebsart unter Annahme einer zufrieden stellenden Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen ermittelt.
Die betreffende Risikokategorie, Risikostufe und Beurteilungsstufe ist auf dem Beurteilungsbogen zu markieren. Dabei ist die vorgegebene Punktzahl zu verwenden, eine freie Punktvergabe ist nicht vorgesehen.
5.3.3 Feineinstufung
In der Feineinstufung werden die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV (variabel) nach erfolgter Ersteinstufung betriebsspezifisch in eine der drei bis fünf möglichen Beurteilungsstufen anhand der in den Erläuterungen angegebenen Beurteilungskriterien eingestuft.
Die Einstufung des Hauptmerkmals I (statisch) ändert sich, sofern der Betrieb den Umgang mit dem Produkt oder die Produktpalette ändert.
Bei dem 2. Beurteilungsmerkmal des Hauptmerkmals 2 (Rückverfolgbarkeit) und dem 5. Beurteilungsmerkmal des Hauptmerkmals IV (Schädlingsbekämpfung) sind nur drei Beurteilungsstufen möglich.
In den Erläuterungen (Nr. 5.2) sind die für jedes einzelne Beurteilungsmerkmal im Betrieb heranzuziehenden Kriterien aufgeführt. Für die Beurteilungsmerkmale der Hauptmerkmale II bis IV ist in der rechten Spalte die volle Einhaltung der Anforderungen als Beispiel für die beste Beurteilungsstufe beschrieben.
Ausgehend davon ist ein Beurteilungsmerkmal je nach Ausprägung der betreffenden Mängel im Betrieb als gut bis ungenügend einzustufen. Die von der Beurteilungsstufe "sehr gut" abweichende Beurteilung eines Beurteilungsmerkmals ist stichwortartig zu begründen.
5.3.4 Ermittlung der Gesamtpunktzahl (Ergebnis)
Die Gesamtpunktzahl liegt zwischen 0 und 200 Punkten.
5.3.5 Ermittlung der Überwachungshäufigkeit
Die Risikoklasse bezeichnet die Überwachungshäufigkeit für die betreffende Risikokategorie des beurteilten Betriebes. Aufgrund der Einstufung der Betriebe (Hauptmerkmal 1, Beurteilungsmerkmal: Umgang mit dem Produkt) in eine Risikokategorie, ist die von einem Betrieb erreichbare maximale und minimale Gesamtpunktzahl und damit der Bereich der Überwachungshäufigkeiten (= Anzahl der Risikoklassen), in die ein Betrieb gelangen kann, festgelegt.
Für das dargestellte Beispielmodell gelten folgende Risikoklassen, Überwachungshäufigkeiten sowie erreichbare Punkte für die einzelnen Betriebs-Risikokategorien:
Erreichbarkeit der Risikoklassen für die Betriebs-Risikokategorien
Risikoklasse | Gesamtpunktzahl* | Risikokategorie des Betriebes | Überwachungshäufigkeit | |||||
1 | 200 - 181 | 200- | (arbeits-) täglich | |||||
2 | 180 -161 | 180- | wöchentlich | |||||
3 | 160 - 141 | 160- | monatlich | |||||
4 | 140 - 121 | 140- | vierteljährlich | |||||
5 | 120 - 101 | 120- | halbjährlich | |||||
6 | 100 - 81 | 100 | 100- | jährlich | ||||
7 | 80 - 61 | 80 | 1,5- jährlich | |||||
8 | 60 - 41 | 60 | zweijährlich | |||||
9 | 40 - 0 | 40 | 20 | 0 | dreijährlich | |||
* minimal und maximal erreichbare Punkte innerhalb einer Betriebs-Risikokategorie |
5.3.6 Durchführung einer vereinfachten Beurteilung von Betrieben
Die vereinfachte Beurteilung von Betrieben kann in sehr kleinen Betrieben (z.B. Imbisseinrichtungen) angewendet werden, wenn eine differenzierte Beurteilung der einzelnen Betriebe einen zu hohen Aufwand darstellen würde.
5.3.7 Ersteinstufung und Wiederholung der Beurteilung von Betrieben
5.3.7.1 Die Ersteinstufung erfolgt vor der ersten betriebsspezifischen Beurteilung eines Betriebes.
5.3.7.2 Die Feineinstufung erfolgt bei der ersten Beurteilung im Betrieb.
5.3.7.3 Eine Wiederholung der Beurteilung des Betriebes erfolgt bei jeder Betriebskontrolle.
5.3.7.4 Zusätzliche Beurteilung
5.4 Glossar Hauptmerkmal
In Rechtsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze, die einen Beurteilungsbereich charakterisieren. Ein Hauptmerkmal besteht aus einem oder mehreren Beurteilungsmerkmalen.
Beurteilungsmerkmal
In Rechtsvorschriften festgelegte Überwachungsgrundsätze und Risikokriterien, anhand derer das Risiko eines Betriebes beurteilt wird. Es gibt statische und variable Beurteilungsmerkmale. Ein Beurteilungsmerkmal besteht aus einem oder mehreren Beurteilungskriterien.
Beurteilungskriterium
Kurzbeschreibung der bezogen auf ein Beurteilungsmerkmal von dem zu beurteilenden Betrieb einzuhaltenden Anforderungen oder die Angabe zählbarer Ereignisse. Die Einhaltung der in einem Beurteilungskriterium beschriebenen Anforderungen oder die Anzahl zählbarer Ereignisse wird bei der risikoorientierten Beurteilung überprüft und dient zur Einstufung des Beurteilungsmerkmals.
Beurteilungsstufen
Die Einstufung der einzelnen Beurteilungsmerkmale oder - bei vereinfachter Beurteilung von Betrieben (Nr. 5.3.6) - der Hauptmerkmale kann in Form von Noten und/oder Punkten erfolgen. Ab vier Beurteilungsstufen lassen sich Tendenzen in der Mängelausprägung darstellen. Die einzelnen Beurteilungsstufen sollten beschrieben werden:
Beispiel: Beurteilungsstufe
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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