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Regelwerk

AVV Monitoring 2011-2015
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015

Vom 15. Dezember 2010
(BAnz Nr. 198 vom 29.12.2010 S. 4364; GMBl 14.12.2015 S. 1341aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2005, 2010

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Ausschuss Monitoring

(1) Es wird beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.

(2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesamt vorgelegten Untersuchungsplan zum Monitoring von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) Stellung.

(3) Der Ausschuss besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder drei Stellvertreter, sowie deren Reihenfolge bei Verhinderung des Vertreters des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.

(5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.

(6) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 2 Absatz 1 genannten ständigen Expertengruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.

§ 2 Expertengruppen

(1) Die nach § i Absatz 6 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:

  1. Expertengruppe "Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel",
  2. Expertengruppe "Toxische Reaktionsprodukte",
  3. Expertengruppe "Organische Kontaminanten",
  4. Expertengruppe "Pharmakologisch wirksame Stoffe",
  5. Expertengruppe "Natürliche Toxine",
  6. Expertengruppe "Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen",
  7. Expertengruppe "Bedarfsgegenstände, migrierende Stoffe",
  8. Expertengruppe "Kosmetische Mittel",
  9. Expertengruppe "Probenahme, Probenvorbereitungsvorschriften".

(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Stoffauswahl, der Probenahme, Probenvorbereitung und der Analytik sowie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der Erzeugnisauswahl bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen.

(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich in der Regel aus fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Länder, die vom Ausschuss auf Vorschlag der Länder benannt werden, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Das Bundesministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden. § 1 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 3 Monitoringplan 2011-2015

(1) Der Monitoringplan 2011 bis 2015 ist der sich aus den Absätzen 2, 4, 5, 7 und 9 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 5 für die Jahre 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Monitorings.

(2) In den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sind zur Durchführung des Monitorings jeweils bundesweit 9.000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenständen vorzunehmen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Untersuchungszahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.

(3) Als Untersuchung im Sinne dieser AVV zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind z.B.

  1. Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel,
  2. Toxische Reaktionsprodukte,
  3. Organische Kontaminanten bei Lebensmitteln, z.B. aromatische Kohlenwasserstoffe, Bisphenol A, LCKW, Dioxin, PCB, PBDE, Moschusverbindungen,
  4. Organische Stoffe bei kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, z.B. Weichmacher, Dimethylfumarat, aromatische Amine,
  5. Pharmakologisch wirksame Stoffe,
  6. Natürliche Toxine,
  7. Elemente und
  8. Nitrat, Nitrit und andere anorganische Verbindungen.

(4) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9.000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden in jedem Jahr in der Regel 7.000 Untersuchungen an in der Anlage 2 aufgeführten Erzeugnisgruppen vorgesehen. Innerhalb einer Erzeugnisgruppe ist grundsätzlich ein nach der Anlage 3 auswählbares Lebensmittel zu untersuchen.

(5) Die Erzeugnisgruppen in Anlage 2 sind in den Jahren 2011 bis 2015 auf die dort genannten Stoffgruppen zu analysieren.

(6) Die Aufteilung der in der Regel 7.000 Untersuchungen an Lebensmitteln auf die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung des Verteilungsplans in Anlage 1. Jedes Bundesland analysiert die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf die ihm zugewiesenen Stoffgruppen mit der im Untersuchungsplan festgelegten Anzahl an Untersuchungen. Den Ländern ist frei gestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an ein und derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkode 1) vorgenommen werden.

(7) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten 9.000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden die in der Regel restlichen 2.000 Untersuchungen an Lebensmitteln zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche zurückbehalten. Die Bearbeitung besonderer Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.

(8) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) für das jeweilige Jahr getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit2 (FIS-VL) bekannt gemacht.

(9) Die in den Anlagen 4 und 5 aufgeführten Erzeugnisgruppen sind auf die dort genannten Stoffgruppen zu analysieren.

§ 4 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings

(1) Zur Durchführung des Monitorings erstellt das Bundesamt den Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enthält, auch für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche, nach § 3 Absatz 7,

  1. die Art der zu beprobenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände,
  2. die Stoffe, die in diesen Erzeugnissen nach ihrem Gehalt analytisch zu erfassen sind, und die dabei einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen,
  3. die Zuordnung der Art und Anzahl an Untersuchungen auf die Länder,
  4. der Probenahmezeitraum,
  5. die Probenahmestellen,
  6. die Probenherkunft,
  7. weitere für die Durchführung wichtige Informationen.

(2) Die Auswahl der im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Lebensmittel wird vom Bundesamt auf der Grundlage der Anlagen 2 und 3 vorgeschlagen. Die Art der im jeweils nächsten Kalenderjahr zu beprobenden Erzeugnisse bei den kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen wird von den zuständigen Expertengruppen auf der Grundlage der Anlagen 4 und 5 vorgeschlagen.

(3) Vorschläge für Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 7 können von den Ländern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschläge werden schriftlich beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt dafür ein Formblatt zur Verfügung. Für jedes Programm benennt der Ausschuss auf Vorschlag des Bundesamtes einen verantwortlichen Berichterstatter. Dieser erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 benötigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt gemäß Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter des jeweiligen Programms spätestens 8 Wochen nach Übermittlung der erforderlichen Daten durch das Bundesamt ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt für die Veröffentlichung nach § 9 zur Verfügung gestellt.

(4) Die Länder teilen dem Bundesamt die zur Erstellung des Entwurfs eines Untersuchungsplans erforderlichen Informationen bis zum 31. August eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr mit. Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im Oktober eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr zur Stellungnahme vor. Anschließend wird der Untersuchungsplan den Ländern vom Bundesamt zur Durchführung als Empfehlung übermittelt.

(5) Das jährliche Monitoring kann von den Ländern während des laufenden Kalenderjahres um Programme für die Bearbeitung besonderer Themenbereiche nach § 3 Absatz 7 ergänzt werden, wenn mit einer Begründung versehene Vorschläge für solche Programme von den Ländern bis acht Wochen vor der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses im Jahr beim Bundesamt angezeigt worden sind. Mit der Anzeige eines Vorschlags für ein zusätzliches Programm erklärt das Land seine Bereitschaft, den verantwortlichen Berichterstatter zu stellen. Absatz 3 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(6) Für Änderungen des Untersuchungsplans während der Durchführung des Monitorings gelten Absätze 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 5 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

(1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den Ländern ermitteln den Gehalt an den im Untersuchungsplan festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgeführten Erzeugnissen.

(2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1) entsprechen. Dies gilt nach § 2 Absatz 3 und 4 der AVV Rahmen-Überwachung (GMBl 2008 S. 426) auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

§ 6 Qualitätssicherungsmaßnahmen

(1) Jede an der Durchführung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechen.

(2) Das Bundesamt organisiert ausgewählte, den Arbeitsplan begleitende Laborvergleichsuntersuchungen.

§ 7 Handbuch

Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften und Analysenmethoden. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November eines jeden Kalenderjahres für das jeweils nächste Jahr in elektronischer Form im Internet zur Verfügung.

§ 8 Datenübermittlung

(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.

(2) Für die Datenübermittlung findet die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Datenübermittlung - AVV DÜb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl 2005 S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder halbjährlich länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.

§ 9 Berichterstattung

(1) Vor der Veröffentlichung des Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei § 20 der AVV Rahmen-Überwachung Anwendung findet.

§ 10 Aufhebung der AVV Monitoring 2010, Übergangsvorschrift

Die AVV Monitoring 2010 vom 14. Oktober 2009 (GMBl 2009 S. 868) wird aufgehoben. Sie ist jedoch bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2010 insoweit weiter anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

.
Anzahl an jährlichen Untersuchungen für jedes Bundesland im Zeiteraum 2011 bis 2015 Anlage 1
(zu § 3)


Bundesland Einwohnerzahl (Mio.);
Stand 07/2008 3)
Anteil an
der Gesamtzahl
an Untersuchungen (%)
Anzahl
an Untersuchungen an Lebensmitteln
Anzahl
an Untersuchungen
an kosmetischen Mitteln
Anzahl
an Untersuchungen
an
edarfsgegenständen
Baden-Württemberg 10, 74 13, 03 1173 65 65
Bayern 12, 49 15, 15 1364 76 76
Berlin 3, 40 4, 12 371 21 21
Brandenburg 2, 56 3, 11 280 16 16
Bremen 0, 66 0, 80 72 4 4
Hamburg 1, 77 2, 15 193 11 11
Hessen 6, 08 7, 38 664 37 37
Mecklenburg-Vorpommern 1, 71 2, 07 187 10 10
Niedersachsen 8, 00 9, 70 873 48 48
Nordrhein-Westfalen 18, 03 21, 87 1968 109 109
Rheinland-Pfalz 4, 05 4, 91 442 25 25
Saarland 1, 05 1, 27 115 6 6
Sachsen 4, 25 5, 16 464 26 26
Sachsen-Anhalt 2, 47 3, 00 270 15 15
Schleswig-Holstein 2, 83 3, 43 309 17 17
Thüringen 2, 34 2, 84 255 14 14
Insgesamt 82, 44 100 9000 500 500
       

.

Übersicht über die im Monitoring 2011 bis 2015 zu beprobenden Lebensmittelgruppen und die darin zu analysierenden Stoffgruppen Anlage 2
(zu § 3)


Erzeugnisgruppe Elemente Natürliche Toxine Organische Kontaminanten Pflanzenschutzmittel 4
Milch und Milchprodukte
(außer Käse)
2012, 2013   2013 2012, 2013, 2015
Käse 2012, 2014, 2015 2011 2015 2015
Eier     2012 2012, 2015
Fleisch, Säuger 2012, 2013
2014, 2015
  2012, 2014 2012, 2013, 2014
Wild-Fleisch, Säuger 2011, 2015 2013 2013  
Innereien, Säuger   2013 2012, 2013, 2014 2012, 2013, 2014
Fleisch, Geflügel 2011. 2014   2011 2011, 2014
Innereien, Geflügel 2011   2011 2011
Muscheln 2013      
Krustentiere 2012, 2013      
Fisch        
  • Süßwasserfische
2011, 2014, 2015   2014, 2015 2011
  • Salzwasserfische
2011, 2012, 2013,
2014, 2015
  2011, 2012, 2015 2013
Getreide und -produkte 2011, 2012, 2013. 2011, 2012, 2013,   2011, 2012, 2013,
(außer Reis) 2014, 2015 2014, 2015   2014, 2015
Reis 2014 2014   2011, 2014
Hülsenfrüchte (getrocknet) 2011, 2015 2011, 2012, 2013, 2015   2013
Kartoffeln 2014   2014 2011, 2014
pflanzliche Fette und Öle 2013, 2014, 2015 2013, 2014, 2015 2013, 2014 2014
Ölsamen und Samenkerne 2011, 2012, 2013, 2015 2011, 2012, 2013, 2015 2011 2015
Nüsse u. ä. (Schalenobst) 2011 2011, 2013, 2014, 2015   2011, 2014
Pilze 2011, 2012 2014 2011 2012, 2015
Gewürze 2011, 2014 2011, 2012, 2014   2011, 2012, 2014
Getränke,

Kaffee Bohnen gemahlen, Tee Blätter getrocknet, Kräutertee getrocknet

2012, 2015 2011, 2012, 2013, 2015 2011 2011, 2012, 2013,
2014, 2015
Süßwaren u. ä. 2012, 2013 2012   2013
Obst frisch und getrocknet        
  • Kernobst
    2013 2011, 2013, 2014
  • Steinobst
  2015   2011, 2012, 2013,
2014, 2015
  • Beeren
  2015 2013 2011, 2012, 2013,
2014, 2015
  • Südfrüchte
  2012   2011, 2012, 2013,
2014, 2015
Gemüse frisch und getrocknet        
  • Kräuter
      2012, 2013, 2015
  • Algen
2013      
  • Salatgemüse
    2013 2011, 2012, 2013,
2014, 2015
  • Blattgemüse
      2011, 2014
  • Kohlgemüse
      2012, 2013, 2015
  • Sprossen- und Lauchgemüse
  2014 2013 2011, 2013, 2014
  • Fruchtgemüse/ Hülsengemüse
    2013 2011, 2012, 2013,
2014, 2015
  • Wurzel- und Knollengemüse
    2011 2011, 2012, 2014, 2015
andere verarbeitete Lebensmittel 2013 2015    

.

Übersicht über die im Monitoring 2011 bis 2015 grundsätzlich zu untersuchenden Lebensmittel Anlage 3
(zu § 3)


Lebensmittel

Milch und Milchprodukte (außer Käse)

Kuhmilch 3, 5 % Fett, ultrahocherhitzt

Sahne, sauer 10% Fett

Butter Vollfett/Süßrahm

Käse

Gouda mind. 45 % Fett i. Tr.

Camembert/Brie mind. 45 % Fett i. Tr.

Harzer Käse

Frischkäse mind. 45 % Fett i. Tr., natur

Schafskäse (Feta) mind. 45 % Fett i. Tr.

Eier

Ei Huhn frisch

Fleisch, Säuger

Rind

Kalb

Schaf

Schwein

Ziege

Kaninchen

Wild-Fleisch, Säuger

Wildschwein Hase

Reh

Damwild

Innereien, Säuger

Rind Leber

Kalb Leber

Schwein Leber

Rind Niere

Schwein Niere

Fleisch/Innereien, Geflügel

Huhn

Ente

Geflügelleber Huhn

Muscheln

Miesmuscheln

Krustentiere

Nordsee-Garnele (Nordsee-Krabbe)

Riesengarnele (Gamba, King Prawn)

Fisch

Süßwasserfische

Aal

Forelle (Fettgehalt mittel, Zucht)

Pangasius (Fettgehalt mittel, Zucht)

Salzwasserfische

Lachs (Fettgehalt hoch, Zucht)

Hering (Fettgehalt hoch, Wild)

Tunfisch frisch (Fettgehalt hoch, Wild)

Tunfisch Konserve in eigenem Saft

Rotbarsch (Fettgehalt mittel, Wild)

Scholle (Fettgehalt gering, Wild)

Alaska Seelachs (Fettgehalt gering, Wild)

G etreide und -produkte (außer Reis)

Weizenkörner

Weizen Kleie

Weizen Flocken

Weizen Mehl

Nudeln Hartweizen

Dinkel

Mais Korn

Mais Mehl

Gerste Korn

Roggen Körner

Roggen Mehl

Hafer Korn

Haferflocken

Buchweizen

Reis

Reis geschält (Langkorn)

Vollkornreis (Reis ungeschält)

Hülsenfrüchte (getrocknet)

Linse braun (ungeschält)

Linse rot (geschält)

Bohnen

Erbsen

Sojabohnen

Kichererbsen

Kartoffeln

Kartoffel, roh, ungeschält

pflanzliche Fette

Olivenöl

Sonnenblumenöl

Rapsöl

Margarine Vollfett

Ölsamen und Samenkerne

Kürbiskerne

Sonnenblumenkerne

Mohn

Sesam

Leinsamen

Pinienkerne

Nüsse u. ä. (Schalenobst)

Erdnüsse

Haselnüsse ganz und gemahlen

Pistazien

Mandeln

Walnüsse

Paranuss

Pilze

Wildpilz nach Angebot

Mischpilze getrocknet

Zuchtpilz Champignon

Gewürze und Salz

Paprika Pulver

Kurkuma

Pfeffer schwarz

Getränke u.ä.

Bier

Wein rot

Wein weiß

Apfelsaft

Orangensaft

Traubensaft

Birnensaft

Kirschsaft (nektar)

Aprikosensaft (nektar)

Gemüsesaft Tomate

Kaffee Bohnen gemahlen

Tee Blätter getrocknet

Kräutertee getrocknet

Süßwaren u. ä.

Schokolade mind. 80% Kakaoanteil

Kakaopulver entölt

Honig

Obst frisch und getrocknet

Kernobst

Apfel

Birne

Steinobst

Aprikose

Aprikosen getrocknet

Pfirsiche

Kirschen

Pflaumen

Beeren

Erdbeere

Himbeeren

Brombeeren

Weintrauben

Rosinen, Sultaninen, Korinthen

Johannisbeeren

Südfrüchte

Ananas

Banane

getrocknete Datteln

Kiwi

Mango

Wassermelone

andere Melonen

Zitronen

Orange/Apfelsine

Grapefruit

Mandarinen

Gemüse frisch und getrocknet

Algen/Kräuter

Algen getrocknet

Basilikum

Dill

Petersilie

Oregano

Oregano getrocknet

Rosmarin

Schnittlauch

Salatgemüse

Kopfsalate

Endivien

Feldsalat

Rucola (Eruca sativa)

Blattgemüse

Spinat

Kohlgemüse

Blumenkohl

Broccoli

Kohlrabi

Rosenkohl

Weißkohl

Grünkohl

Sprossen- und Lauchgemüse

Spargel

Porree

Zwiebeln

Frühlingszwiebeln

Knoblauch

Fruchtgemüse/Hülsengemüse

Aubergine

Gurken

Paprika

Tomaten

Kürbisse

Zucchini

Bohne grün

Erbse grün

Zuckermais (Gemüsemais)

Wurzel- und Knollengemüse

Karotten

Knollensellerie

Radieschen

andere verarbeitete Lebensmittel

Tofu

Senf (Würzpaste)

.

Übersicht über die im Monitoring 2011 bis 2015 zu beprobenden Erzeugnisgruppen von Bedarfsgegenständen
sowie die darin zu analysierenden Stoffgruppen 
Anlage 4
(zu § 3)


Erzeugnisgruppe Elemente Organische Stoffe
Mittel zur Hautpflege 2015
Mittel zur Beeinflussung des Aussehens 2011, 2012, 2015
Reinigungs- und Pflegemittel für Mund, Zähne und Zahnersatz 2012, 2015
Haarfärbemittel 2014
Mittel zum Tätowieren 2013 2013

.

Übersicht über die im Monitoring 2011 bis 2015 zu beprobenden Erzeugnisgruppen von Bedarfsgegenständen
sowie die darin zu analysierenden Stoffgruppen 
Anlage 5
(zu § 3)


Erzeugnisgruppe Elemente Organische Stoffe
Spielwaren 2011, 2014 2012, 2015
Textilien 2013
Lebensmittelbedarfs gegenstände 2014  2015
Schmuck 2011, 2015
Körperkontaktmaterialien
(außer Schmuck, Textilien)
2013, 2015 2013

____________
1) ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring; Kodierung entsprechend Katalog Nr. 3: Matrixkodes

2) Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß § 19 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 426) ( AVV RÜb)

3) Quelle: Statistisches Bundesamt

4) Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs-und Oberflächenbehandlungsmittel

ENDE

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