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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

AVV Monitoring 2010
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für das Jahr 2010

Vom 14. Oktober 2009
(GMBl. Nr. 41 vom 26.10.2009 S. 868; 15.12.2010 S. 4364aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2005

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Ausschuss Monitoring

(1) Es wird beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.

(2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesamt vorgelegten Untersuchungsplan zum Monitoring von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) Stellung.

(3) Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter eines jeden Landes, einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium), einem Vertreter des Bundesamtes und einem Vertreter des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils einen Vertreter und drei Stellvertreter sowie deren Reihenfolge bei Verhinderung des Vertreters pro Land für die Dauer von drei Jahren. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses einen Vertreter entsenden. Diesem ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(4) Den Vorsitz führt das Bundesamt.

(5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Verlangen von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch vom Bundesministerium einberufen werden.

(6) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.

(7) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 2 Absatz 1 genannten ständigen Expertengruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.

§ 2 Expertengruppen

(1) Die nach § 1 Absatz 7 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:

  1. Expertengruppe "Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel",
  2. Expertengruppe "Toxische Reaktionsprodukte",
  3. Expertengruppe "Organische Kontaminanten",
  4. Expertengruppe "Pharmakologisch wirksame Stoffe",
  5. Expertengruppe "Natürliche Toxine",
  6. Expertengruppe "Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen",
  7. Expertengruppe "Bedarfsgegenstände, migrierende Stoffe",
  8. Expertengruppe "Kosmetische Mittel",
  9. Expertengruppe "Probenahme, Probenvorbereitungsvorschriften".

(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Erzeugnis- und Stoffauswahl, der Probenahme, Probenvorbereitung und der Analytik.

(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich in der Regel aus fünf Vertretern der Länder, die vom Ausschuss auf Vorschlag der Länder benannt werden, einem Vertreter des Bundesamtes und einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

§ 3 Monitoringplan 2010

(1) Der Monitoringplan 2010 ist der sich aus den Absätzen 2, 3 und 5 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 für das Jahr 2010 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Monitorings.

(2) Im Jahr 2010 sind zur Durchführung des Monitorings bundesweit insgesamt 9.000 Untersuchungen an Lebensmitteln sowie insgesamt 1.000 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vorzunehmen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Untersuchungszahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.

(3) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten insgesamt 9.000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden 6.840 Untersuchungen an den in Anlage 2 aufgeführten Erzeugnissen vorgesehen. Als Untersuchung im Sinne dieser AVV zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind dabei insbesondere

  1. Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel,
  2. Toxische Reaktionsprodukte,
  3. Organische Kontaminanten (z.B. aromatische Kohlenwasserstoffe, Bisphenol A, LCKW, Dioxine, PCB, PBDE, Moschusverbindungen, Triclosanmethyl)
  4. Pharmakologisch wirksame Stoffe,
  5. Natürliche Toxine,
  6. Elemente,
  7. Nitrat, Nitrit und andere anorganische Verbindungen.

(4) Die Erzeugnisse in Anlage 2 sind auf die dort genannten Stoffe oder Stoffgruppen mindestens mit der jeweils festgesetzten Anzahl an Untersuchungen pro Stoff oder Stoffgruppe zu analysieren. Die Aufteilung der 6.840 Untersuchungen an Lebensmitteln auf die Länder erfolgt in entsprechender Anwendung des Verteilungsplans in Anlage 1. Dabei ist darauf zu achten, dass in der Regel jedes Bundesland die ihm zur Untersuchung zugewiesenen Erzeugnisse auf alle der in den Anlage 2 zu diesem Erzeugnis aufgeführten Stoffe oder Stoffgruppen mit gleich bleibender Anzahl an Untersuchungen analysiert. Den Ländern ist frei gestellt, ob die Untersuchungen zu einem Erzeugnis an ein und derselben Probe oder an verschiedenen Proben des gleichen Erzeugnisses (identischer Matrixkodes 1) vorgenommen werden.

(5) Von den in Absatz 2 Satz 1 genannten insgesamt 9.000 Untersuchungen an Lebensmitteln werden die restlichen 2.160 Untersuchungen an Lebensmitteln zur Bearbeitung spezieller Themenbereiche reserviert. Die Bearbeitung spezieller Themenbereiche wird stoffbezogen durchgeführt und dient zielorientiert der Schließung von Kenntnislücken für die Risikobewertung und der Untersuchung aktueller Fragestellungen.

(6) Die in Anlage 3 aufgeführten Erzeugnisse sind auf die dort genannten Stoffe oder Stoffgruppen zu untersuchen.

(7) Bei der Untersuchung auf Rückstände von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmitteln sind die im nationalen Mehrjahresprogramm nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1) für das Jahr 2010 getroffenen Festlegungen zum Monitoring zur Bewertung der Verbraucherexposition umzusetzen. Das nationale Mehrjahresprogramm wird vom Bundesamt im Fachinformationssystem für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit 2(FIS-VL) bekannt gemacht.

§ 4 Verfahrensweise zur Festlegung der Einzelheiten des Monitorings

(1) Zur Durchführung des Monitorings erstellt das Bundesamt den Entwurf eines Untersuchungsplans. Der Entwurf enthält, auch für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche nach § 3 Absatz 5,

  1. die Art der zu beprobenden Lebensmittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände,
  2. die Stoffe, die in diesen Erzeugnissen nach ihrem Gehalt analytisch zu erfassen sind, und die dabei einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen,
  3. die Zuordnung der Anzahl an Untersuchungen auf die Länder,
  4. die Probenahmezeiträume,
  5. die Probenahmestellen,
  6. die Probenherkunft,
  7. weitere, für die Durchführung wichtige Informationen.

(2) Vorschläge für Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche nach § 3 Absatz 5 können von den Ländern, dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesinstitut oder dem Bundesamt unterbreitet werden. Solche Vorschläge werden schriftlich beim Bundesamt eingereicht. Das Bundesamt stellt dafür ein Formblatt zur Verfügung. Für jedes Programm benennt der Ausschuss auf Vorschlag des Bundesamtes einen verantwortlichen Berichterstatter. Dieser erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen an diesem Programm beteiligten Untersuchungseinrichtungen die zum Entwurf eines Untersuchungsplans nach Absatz 1 benötigten Informationen und stellt diese dem Bundesamt nach Absatz 3 Satz 1 zur Verfügung. Die Ergebnisse der Programme für die Bearbeitung spezieller Themenbereiche werden von dem verantwortlichen Berichterstatter des jeweiligen Programms ausgewertet und als Teilbericht dem Bundesamt für die Veröffentlichung nach § 10 bis zum 15. Mai 2011 zur Verfügung gestellt.

(3) Die Länder teilen dem Bundesamt die zur Erstellung des Entwurfs eines Untersuchungsplans erforderlichen Informationen bis zum 31. August 2009 mit. Das Bundesamt legt den Entwurf eines Untersuchungsplans dem Ausschuss im Oktober 2009 zur Stellungnahme vor. Anschließend wird der Untersuchungsplan den Ländern vom Bundesamt zur Durchführung als Empfehlung übermittelt.

(4) Für Änderungen des Untersuchungsplans während der Durchführung des Monitorings gelten Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 5 Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik

(1) Die am Monitoring beteiligten Untersuchungseinrichtungen in den Ländern ermitteln den Gehalt an den im Untersuchungsplan festgelegten Stoffen und Stoffgruppen in oder auf den dort aufgeführten Erzeugnissen.

(2) Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik sind nach Verfahren durchzuführen, die den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 191 vom 28.05.2004 S. 1) entsprechen. Dies gilt nach § 2 Absatz 3 und 4 der AVV Rahmen-Überwachung (GMBl 2008 S. 426) auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände.

§ 6 Qualitätssicherungsmaßnahmen

Jede an der Durchführung des Monitorings beteiligte Untersuchungseinrichtung muss den Anforderungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechen.

§ 7 Handbuch

Das Bundesamt erstellt in Zusammenarbeit mit den Expertengruppen für das Untersuchungsjahr ein Handbuch als Empfehlung zur Durchführung des Monitorings hinsichtlich der zu untersuchenden Erzeugnisse, den darin zu bestimmenden Stoffen mit den mindestens einzuhaltenden Bestimmungsgrenzen, der Probenahmevorschriften, Probenvorbereitungsvorschriften und Analysenmethoden. Das Bundesamt stellt den Untersuchungseinrichtungen der Länder das Handbuch zum 30. November 2009 in elektronischer Form im Internet zur Verfügung.

§ 8 Datenübermittlung

(1) Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln die im Rahmen der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten spätestens sechs Wochen nach jedem Quartalsende an die Meldestelle im Bundesamt.

(2) Für die Datenübermittlung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Überwachung nach lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften sowie aus dem Lebensmittel-Monitoring (AVV Datenübermittlung - AVV DÜb) vom 4. Oktober 2005 (GMBl 2005, S. 1131) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Das Bundesamt übersendet den zuständigen Behörden der Länder quartalsweise länder- und ämterbezogene Übersichten über die Erfüllung des festgelegten Probensolls.

§ 9 Berichterstattung

(1) Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht den Bericht über die Ergebnisse des Monitorings 2010 nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vor der Veröffentlichung des Berichts hat das Bundesamt dem Ausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die aggregierten Daten werden vom Bundesamt in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei § 20 der AVV Rahmen-Überwachung Anwendung findet.

§ 10 Übergangsvorschrift

Die AVV Lebensmittel-Monitoring vom 22. August 2005 (GMBl 2005 S. 937) ist bis zum Abschluss der Berichterstattung für das Monitoring 2009 weiterhin anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die AVV Lebensmittel-Monitoring vom 22. August 2005 (GMBl 2005 S. 937) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

.

Anzahl an Untersuchungen für jedes Bundesland im Jahr 2010 Anlage 1
(zu § 3)


Bundesland Einwohnerzahl
[Mio.]
Stand 07/2008 3
Anteil an der Gesamtzahl an Untersuchungen
[%]
Anzahl an Untersuchungen an Lebensmitteln in 2010 Anzahl an Untersuchungen an kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen in 2010
Baden-Württemberg 10,74 13,03 1.172 130
Bayern 12,49 15,15 1.364 152
Berlin 3,40 4,12 371 41
Brandenburg 2,56 3,11 279 31
Bremen 0,66 0,80 72 8
Hamburg 1,77 2,15 193 21
Hessen 6,08 7,38 664 74
Mecklenburg-Vorpommern 1,71 2,07 187 21
Niedersachsen 8,00 9,70 873 97
Nordrhein-Westfalen 18,03 21,87 1.968 219
Rheinland-Pfalz 4,05 4,91 442 49
Saarland 1,05 1,27 115 13
Sachsen 4,25 5,16 464 52
Sachsen-Anhalt 2,47 3,00 270 30
Schleswig-Holstein 2,83 3,43 309 34
Thüringen 2,34 2,84 255 28
Insgesamt 82,44 100 9.000 1.000


.

Übersicht über die im Monitoring 2010 zu beprobenden Lebensmittel
und die Anzahl der Untersuchungen auf darin zu analysierende Stoffgruppen
Anlage 2
(zu § 3)


Lebensmittelgruppe

Lebensmittel

Matrixkode 4

Anzahl an Untersuchungen je Stoffgruppe

Gesamt

PSM 5 Toxische Reaktionsprodukte Organische Kontaminationen Pharmakologisch wirksame Stoffe Natürliche Toxine Elemente Nitrat
Milch Kuhmilch 01 00 00 95   95     95   285
Haarwild Reh

Fleischteilstück

06 40 04 95         95   190
Fleisch Schwein

Fleischteilstück

06 16 00 95         95   190
Pflanzliche Öle Sonnenblumenöl 13 04 14 95 (95)6 95     95   285'
Getreide Roggenkörner 15 02 01 95       95     190
Blattgemüse Kopfsalat 25 01 01 190           190 380
Weißkohl 25 01 11 190             190
Porree 25 01 22 190             190
Sprossgemüse Kohlrabi 25 02 02 190         190 190 570
Spargel 25 02 05 190         190 190 570
Fruchtgemüse Tomate 25 03 01 190             190
Zucchini 25 03 09 190         190 190 570
Wurzelgemüse Rote Bete 25 04 09 190         190 190 570
Beerenobst Erdbeere 29 01 02 190             190
Himbeere 29 01 03 190         190   380
Kernobst Apfel 29 02 01 190             190
Steinobst Pfirsich/

Nektarine

29 03 03/

29 03 06

190             190
Pflaume 29 03 05 190         190   380
Zitrusfrüchte Grapefruit 29 04 05 190             190
Exotische Früchte und Rhabarber Ananas 29 05 01 190             190
Kiwi 29 05 13 190         190 - 380
Rhabarber 29 05 14 190         190   380
Summe 3.705 (95) 6 190 0 95 1.900 950 6.840 7


.

Übersicht über die Gesamtzahl an Untersuchungen an den im Monitoring 2010 zu beprobenden kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie die darin zu analysierenden Stoffe oder Stoffgruppen Anlage 3
(zu § 3)


Erzeugnisgruppe Matrixkode 8 Zu untersuchenden Stoffe/ Stoffgruppen Gesamtzahl an Untersuchungen
Mittel zur Hautpflege 841100 Elemente  
Mittel zur Beeinflussung des Aussehens 841200 Elemente
Reinigungs- und Pflegemittel für Mund, Zähne und Zahnersatz 841500 Elemente
Spielwaren 850000 Blei
  1.000
1) ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring; Kodierung entsprechend Katalog Nr. 3: Matrixkodes.

2) Fachinformationssystem Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 19 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften vom 3. Juni 2008 (GMBl S. 426) (AVV RÜb).

3) Quelle: Statistisches Bundesamt.

4) ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring; Kodierung entsprechend Katalog Nr. 3: Matrixkodes.

5) Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel.

6) Freiwillige Untersuchung. Nicht berücksichtigt in der Summe der Untersuchungen.

7) Ohne Berücksichtigung der freiwilligen Untersuchung auf toxische Reaktionsprodukte, s. Fußnote 6. -

8) ADV-Kodierkataloge für die Übermittlung von Daten aus der amtlichen Lebensmittel- und Veterinärüberwachung sowie dem Lebensmittel-Monitoring; Kodierung entsprechend Katalog Nr. 3: Matrixkodes.

ENDE

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