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Regelwerk

AVV Monitoring 2016-2020 - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings
von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2016 bis 2020

Vom 14. Dezember 2015
(GMBl. Nr. 68 vom 21.12.2015 S. 1341)



Archiv: 2005; 2010 2011

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Nach Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

§ 1 Ausschuss Monitoring

(1) Es wird beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) ein Ausschuss Monitoring eingerichtet.

(2) Der Ausschuss Monitoring nimmt zu dem vom Bundesamt vorgelegten Untersuchungsplan zum Monitoring von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie zu dem vom Bundesamt vorgelegten Entwurf eines Berichts nach § 51 Absatz 5 Satz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs ( LFGB) Stellung.

(3) Der Ausschuss besteht aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter eines jeden Landes, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium), des Bundesamtes und des Bundesinstituts für Risikobewertung (Bundesinstitut). Die zuständigen obersten Landesbehörden benennen für die Dauer von drei Jahren dem Bundesministerium bis zum 1. September des Jahres, in dem die Mitgliedschaft endet, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter und bis zu drei Stellvertreterinnen oder drei Stellvertreter des Landes. Das Bundesministerium beruft diese. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann zu den Sitzungen des Ausschusses eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Ferner können Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Bundesbehörden bei fachlicher Betroffenheit hinzugezogen werden. Den Vertreterinnen oder Vertretern nach Satz 4 oder 5 ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Ausschuss tagt in der Regel zweimal jährlich. Auf Antrag von mindestens drei Ländern ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen können auch von dem Bundesministerium beantragt werden. Das Bundesamt hat den Vorsitz des Ausschusses inne und führt dessen Geschäfte. Die Befassung des Ausschusses kann auch auf elektronischem Weg erfolgen.

(5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Stimmen. Jedes Land hat eine Stimme. Die Vertreter der Bundesministerien, des Bundesamtes und des Bundesinstituts haben kein Stimmrecht.

(6) Der Ausschuss setzt mindestens die in § 2 Absatz 1 genannten ständigen Expertengruppen ein und legt deren Geschäftsordnung fest. Soweit erforderlich, kann er weitere Arbeitsgruppen mit spezifischen Fragestellungen einsetzen.

§ 2 Expertengruppen

(1) Die nach § 1 Absatz 6 einzurichtenden ständigen Expertengruppen sind:

  1. Expertengruppe "Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel",
  2. Expertengruppe "Toxische Reaktionsprodukte",
  3. Expertengruppe "Organische Kontaminanten",
  4. Expertengruppe "Pharmakologisch wirksame Stoffe",
  5. Expertengruppe "Natürliche Toxine",
  6. Expertengruppe "Elemente und Nitrat sowie andere anorganische Verbindungen",
  7. Expertengruppe "Bedarfsgegenstände, migrierende Stoffe",
  8. Expertengruppe "Kosmetische Mittel",
  9. Expertengruppe "Probenahme, Probenvorbereitungsvorschriften".

(2) Die Expertengruppen beraten das Bundesamt bei der Erarbeitung des jährlichen Entwurfs eines Untersuchungsplans hinsichtlich der Erzeugnis- und Stoffauswahl, der Probenahme und Probenvorbereitung, der Analytik und der Vorgaben zur Datenübermittlung.

(3) Die Expertengruppen nach Absatz 1 setzen sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der Länder, einer Vertreterin oder einem Vertreter aus den jeweils zuständigen nationalen Referenzlaboratorien, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes und einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesinstituts zusammen. Die Länder können dem Bundesamt je einen Vertreter oder eine Vertreterin benennen. Den Vorsitz führt das Bundesamt. Das Bundesministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden. § 1 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 3 Monitoringplan 2016-2020

(1) Der Monitoringplan 2016 bis 2020 ist der sich aus den Absätzen 2, 4 und 6 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 ergebende Arbeitsplan zur Durchführung des Monitorings.

(2) In den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 sind zur Durchführung des Monitorings jeweils bundesweit 9000 Untersuchungen an Lebensmitteln, 500 Untersuchungen an kosmetischen Mitteln sowie 500 Untersuchungen an Bedarfsgegenständen vorzunehmen. Die Aufteilung der nach Satz 1 festgesetzten Untersuchungszahl auf die Länder erfolgt nach dem Verteilungsplan in Anlage 1.

(3) Als Untersuchung im Sinne dieser AVV zählt die Untersuchung eines Erzeugnisses auf bestimmte Vertreter einer Stoffgruppe oder die Untersuchung auf Freisetzung dieser Stoffe. Zu untersuchende Stoffgruppen sind z.B.

  1. Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungs- und Oberflächenbehandlungsmittel,
  2. Toxische Reaktionsprodukte,
  3. Organische Kontaminanten bei Lebensmitteln, z.B. Dioxine, polychlorierte Biphenyle (PCB), perfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), polybromierte Diphenylether (PBDE), polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Weichmacher,

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