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Änderungstext
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung
Vom 15. März 2007
(GMBl. Nr. 17 vom 28.03.2007 S. 351)
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Die AVV Rahmen-Überwachung vom 21. Dezember 2004 (GMBl S. 1169) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung |
"Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtliche,- und tabakrechtlicher Vorschriften". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einem einheitlichen Vollzug der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung beitragen. | "Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der tabakrechtlichen Vorschriften beitragen." |
b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung nach
zuständigen Behörden und Stellen der Länder und des Bundes. |
"(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften nach
zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. Satz 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften." |
b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
alt | neu |
(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für
|
"(2) Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie für Tabakerzeugnisse.
(3) Überwachung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist die "amtliche Kontrolle" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. (4) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für |
(Stand: 29.03.2021)
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