Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der AVV Rahmen-Überwachung

Vom 15. März 2007
(GMBl. Nr. 17 vom 28.03.2007 S. 351)


Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die AVV Rahmen-Überwachung vom 21. Dezember 2004 (GMBl S. 1169) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung lebensmittelrechtlicher und weinrechtlicher Vorschriften
AVV RÜb - AVV Rahmen-Überwachung
 "Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Grundsätze zur Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtliche,- und tabakrechtlicher Vorschriften".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird Satz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einem einheitlichen Vollzug der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung beitragen.  "Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll zu einer einheitlichen Durchführung der lebensmittelrechtlichen und weinrechtlichen Vorschriften in der Überwachung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, sowie der tabakrechtlichen Vorschriften beitragen."

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung nach
  1. dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz,
  2. dem Fleischhygienegesetz,
  3. dem Geflügelfleischhygienegesetz und
  4. dem Weingesetz

zuständigen Behörden und Stellen der Länder und des Bundes.

 "(1) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift richtet sich an die für die Überwachung der Einhaltung lebensmittelrechtlicher, weinrechtlicher und tabakrechtlicher Vorschriften nach
  1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, soweit Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände betroffen sind,
  2. dem Weingesetz und
  3. dem Vorläufigen Tabakgesetz

zuständigen Behörden und Stellen der Länder sowie - im Rahmen ihrer Zuständigkeit - an die zuständigen Behörden und Stellen des Bundes. Satz 1 gilt auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 8 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften."

b) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

alt neu
(2) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für
  1. die Durchführung der Betriebsüberprüfung (Inspektion) und Maßnahmen, die auf Grund ihrer Ergebnisse zu ergreifen sind,
  2. die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/ 2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen aus Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nachgekommen sind,
  3. die Entnahme und Untersuchung von Proben und Maßnahmen, die auf Grund ihrer Ergebnisse zu ergreifen sind,
  4. die Durchführung der Überprüfung der betrieblichen Eigenkontrollsysteme, insbesondere der Anwendung des HACCP-Konzeptes (Konzept zur Gefahrenanalyse und zur Prüfung kritischer Kontrollpunke), und der Maßnahmen, die auf Grund ihrer Ergebnisse zu ergreifen sind,
  5. die Anzahl und die Qualifikation der mit der Durchführung der Überwachung betrauten Personen,
  6. die Anforderungen an die Kapazität und Leistungsfähigkeit der amtlichen Prüflaboratorien,
  7. den Informationsaustausch zwischen allen an der Überwachung Beteiligten.
"(2) Soweit durch das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, die auf Grund dieses Gesetzes oder des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder durch diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 auch für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände sowie für Tabakerzeugnisse.

(3) Überwachung im Sinne dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist die "amtliche Kontrolle" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie die Kontrolle der Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für den Weinsektor nach Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

(4) Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt insbesondere für

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion