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Regelwerk

AGLBR - Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Rheinland.- Pfalz -

Vom 20. Oktober 2010
(GVBl. Nr. 18 vom 04.11.2010 S. 362; 16.02.2016 S. 37 16; 07.03.2018 S. 21 18; 07.02.2023 S. 35 23)
Gl.-Nr.: 2125-1



§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz dient der Ausführung

  1. der lebensmittel- und bedarfsgegenständerechtlichen Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB) in der Fassung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205),
  2. der auf den Bestimmungen nach Nummer 1 beruhenden Rechtsverordnungen,
  3. der Rechtssetzungsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts und
  4. der sonstigen lebensmittel- und bedarfsgegenständerechtlichen Vorschriften

in der jeweils geltenden Fassung. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts im Sinne des Satzes 1 sind auch die Vorschriften über kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte.

§ 2 Behörden

(1) Im Bereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts ist

  1. oberste Behörde das fachlich zuständige Ministerium,
  2. obere Behörde das Landesuntersuchungsamt,
  3. untere Behörde die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung; die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

§ 3 Fachaufsicht

Der oberen Behörde obliegt die Fachaufsicht über die untere Behörde. Der obersten Behörde obliegt die Fachaufsicht über die obere Behörde. § 13 Abs. 4 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325, BS 200-4) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 4 Verordnungsermächtigung

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über den Lehrgang und die Prüfung sowie die Fortbildung im Rahmen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) in der jeweils geltenden Fassung festzulegen.

§ 5 Anordnungen für den Einzelfall

Sind Anordnungen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 LFGB nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder versprechen sie keinen Erfolg, so kann die zuständige Behörde den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der oder des Verantwortlichen selbst oder durch Dritte abwehren oder beseitigen.

§ 6 Mitwirkung der Sachverständigen des Landesuntersuchungsamtes

(1) Die zuständige Behörde wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch das Landesuntersuchungsamt unterstützt. Auf Ersuchen der für die Überwachung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts zuständigen Behörde trifft das Landesuntersuchungsamt durch geeignete Prüfungen, Untersuchungen und Betriebskontrollen die erforderlichen Feststellungen, würdigt diese in einem Gutachten und vertritt dieses vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.

(2) Die wissenschaftlich ausgebildeten Fachkräfte des Landesuntersuchungsamtes sind nach vorheriger Information der zuständigen Behörde befugt, in dringenden Angelegenheiten oder wenn spezifischer Sachverstand erforderlich ist, auch ohne Begleitung von deren Bediensteten Betriebskontrollen durchzuführen und Proben zu entnehmen. Sie gelten insoweit als von der jeweils zuständigen Behörde oder Stelle beauftragte Personen im Sinne des § 42 Abs. 2 und 3 und der §§ 43 und 51 Abs. 3 LFGB sowie des § 134 Abs. 2 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682) und des § 4 Abs. 2 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(3) Im Falle einer dringenden Gefahr für die menschliche Gesundheit gilt für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 8, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 7 a LFGB, sowie für das Verfahren § 39 Abs. 7 LFGB entsprechend. Die getroffenen Anordnungen sind unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen; diese hat sie zu bestätigen oder aufzuheben.

§ 7 Aufgabenübertragung auf private Dritte

(1) Die zuständige Gebietskörperschaft kann bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen betreffend die Einhaltung des Lebensmittelrechts nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments

(2) Die oder der Beliehene erhebt für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 und in Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Kontrolltätigkeiten Gebühren nach Maßgabe der von der beleihenden Gebietskörperschaft gemäß § 8 Abs. 2 erlassenen Satzung und für die in Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt a und in Artikel 28

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