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Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Rheinland-Pfalz -
Vom 7. März 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 16.03.2018 S. 21)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2125-1, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die staatliche Vorprüfung sowie die erste und zweite Staatsprüfung bestanden hat, | "3. entweder die staatliche Vorprüfung sowie die erste und zweite Staatsprüfung oder die Staatsprüfung bestanden hat," |
2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die staatlichen Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 3, | "2. die Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 3," |
b) Nummer 3
3. den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und
wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:
Der Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt.
d) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
"4. die Inhalte der Prüfungen (Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte sowie Leistungsnachweise) des Studiums, die für dessen Anerkennung im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 erforderlich sind."
3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
b) Nummer 9
9. die Gestaltung, Durchführung und Dauer des Anpassungslehrgangs und den Umfang und die Durchführung der Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und
wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID 180446
ENDE |
(Stand: 06.07.2018)
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