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Regelwerk
Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts
- Rheinland-Pfalz -

Vom 7. März 2018
(GVBl. Nr. 3 vom 16.03.2018 S. 21)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), BS 2125-1, wird wie folgt geändert:

§ 9 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. die staatliche Vorprüfung sowie die erste und zweite Staatsprüfung bestanden hat, "3. entweder die staatliche Vorprüfung sowie die erste und zweite Staatsprüfung oder die Staatsprüfung bestanden hat,"

2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. die staatlichen Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 3, "2. die Prüfungen nach Absatz 2 Nr. 3,"

b) Nummer 3

3. den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und

wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:

Der Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt.

d) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:

"4. die Inhalte der Prüfungen (Prüfungsfächer und inhaltliche Schwerpunkte sowie Leistungsnachweise) des Studiums, die für dessen Anerkennung im Sinne von Absatz 2 Nr. 1 erforderlich sind."

3. Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 8 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Nummer 9

9. die Gestaltung, Durchführung und Dauer des Anpassungslehrgangs und den Umfang und die Durchführung der Eignungsprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und

wird gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 180446

ENDE

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(Stand: 06.07.2018)

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