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Regelwerk

Vertrag nach § 12 des Transplantationsgesetzes

Vom 18. April 2005
(BAnz. Nr. 124a vom 06.07.2005 S. 4; 29.05.2009 S. 1856 09; 28.05.2010 S. 1923; 24.05.2011 S. 1993 11; 13.03.2012 S. 1105; 20.11.2012 B1; 06.06.2012 B3; 21.07.2015 B3; 27.06.2016 B3; 03.05.2017 B4; 15.05.2018 B6; 28.08.2019 B2; 14.04.2020 B7 20; 28.07.2021 B4 21; 27.05.2022 B3 22: 31.05.2023 B5 23)



Archiv 2000

Vertrag

zwischen

dem AOK-Bundesverband,
Kortrijker Straße 1, 53177 Bonn

Bundesverband der Betriebskrankenkassen,
Kronprinzenstraße 6, 45128

Essen IKK-Bundesverband,
Friedrich-Ebert-Straße, 51429 Bergisch Gladbach

Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,
Weißensteinstraße 72, 34131 Kassel

Verband der Angestellten-Krankenkassen e. V.,
Frankfurter Straße 84, 53721 Siegburg

AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e. V.,
Frankfurter Straße 84, 53721

Siegburg der Bundesknappschaft,
Königsallee 175, 44799 Bochum

und der See-Krankenkasse,
Reimerstwiete 2, 20457 Hamburg

gemeinsam mit

der Bundesärztekammer,
Herbert-Lewin-Straße 3, 50931 Köln

der Deutschen Krankenhausgesellschaft,
Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf

- Auftraggeber -

und der Stichting Eurotransplant International Foundation (ET),
Plesmanlaan 100, 2304 Leiden CH, Niederlande

- Auftragnehmerin -

Präambel

Die Regelungen des Transplantationsgesetzes ( TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I Nr. 74, 5.2631) sehen eine Trennung der Verantwortlichkeit in Bezug auf die Organentnahme einerseits sowie Organvermittlung andererseits vor. Sie dienen dem Ziel, die Bereitschaft zur Organspende in der Bevölkerung zu fördern, die Organe nach medizinischen Kriterien zu vermitteln und mit hoher Erfolgsaussicht zu transplantieren.

Im Interesse der bestmöglichen Effizienz der Organtransplantation zur Wahrung der Chancengleichheit aller auf eine Organtransplantation wartenden Patienten sowie der Sicherstellung und Einhaltung der dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Regeln für die Organvermittlung und zur Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben schließen die Vertragspartner folgende Vereinbarung:

§ 1 Beauftragung

(1) Dieser Vertrag regelt mit Wirkung für die Transplantationszentren die Vermittlung der vermittlungspflichtigen Organe gemäß § 9 Satz 2 TPG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Mit der Vermittlung vermittlungspflichtiger Organe beauftragen die Auftraggeber die Stichting Eurotransplant International Foundation (ET) nach § 12 TPG. Sie hat aufgrund ihrer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstattung zu gewährleisten, dass die Maßnahmen nach § 12 TPG in Zusammenarbeit mit den Transplantationszentren und der Koordinierungsstelle nach den Vorschriften des TPG und dieses Vertrages ordnungsgemäß und sachgerecht durchgeführt werden.

(3) Die Auftraggeber haben sich vor Abschluss des Vertrages durch Einsicht in Unterlagen und persönliche Anschauung davon überzeugt, dass ET die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt. ET hat den Auftraggebern zum Beleg ihrer organisatorischen Eigenständigkeit einen Organisationsplan (ET-Manual) vorgelegt. Dieser wird auch künftig in seiner jeweils aktuellen Fassung den Auftraggebern bekannt gemacht. Grundlage der finanziellen Eigenständigkeit bildet das Stiftungskapital von ET. Die finanzielle Eigenständigkeit darf nicht ausschließlich aus dem für die übernommenen Aufgaben erhaltenen Aufwendungsersatz erwachsen.

(4) ET verpflichtet sich, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Regelungen des TPG und dieses Vertrages einzuhalten. Jede wesentliche Änderung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen - insbesondere ihrer Organisationsstruktur oder des Stiftungskapitals - ist unverzüglich den Auftraggebern mitzuteilen. ET teilt den Vertragspartnern ebenfalls mit, wenn weitere über die am 1. Januar 1999 bestehenden Kooperationen hinaus eingegangen werden.

§ 2 Aufgaben

(1) ET hat die Aufgabe, die von der Koordinierungsstelle nach § 13 Abs. 1 Satz 4 TPG gemeldeten Organe toter Organspender an - von den Transplantationszentren nach § 13 Abs. 3 Satz 3 TPG gemeldete - geeignete Patienten nach den Bestimmungen des § 5 dieses Vertrages zu vermitteln.

(2) Zur Vorbereitung der Vermittlungsentscheidung führt ET eine einheitliche Warteliste für die Bundesrepublik Deutschland für die jeweiligen Arten der durchzuführenden Organübertragungen gemäß § 3 dieses Vertrages.

(3) ET führt ein internes Qualitätsmanagement durch und wird in die Qualitätssicherungsmaßnahmen nach dem TPG einbezogen. ET unterbreitet insbesondere Vorschläge, welche peri- und postopperativen Daten hierzu erforderlich sind.

(4) In Erfüllung der vertraglichen Pflichten arbeitet ET eng mit der Koordinierungsstelle und den Transplantationszentren zusammen. Es findet ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch statt. Die Vermittlungsstelle informiert die Koordinierungsstelle unverzüglich, wenn sie beabsichtigt, Entscheidungen zu treffen, die das Aufgabengebiet der Koordinierungsstelle berühren, insbesondere wenn Auswirkungen auf den Kostenbereich der Koordinierungsstelle zu erwarten sind.

(5) Transplantationszentren (§ 10

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