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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

TIR-Übereinkommen
Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR

Vom 21. Mai 1979
(BGBl II Nr. 23 vom 29.05.1979; 24.06.1981 S. 453; 05.10.1983 S. 642; 10.06.1987 S. 316, ber. 08.07.1987 S. 411, 27.03.1991 S. 606; 22.11.1995 S. 931; 15.03.1996 S. 314; 09.03.1999 S. 185; 23.01.2002 S. 142; 15.01.2003 S. 34; 01.06.2005 S. 563; 20.12.2005 S. 1282; 27.09.2006 S. 906; 26.04.2007 S. 658; 15.05.2013 S. 638 13; 15.05.2013 S. 639 13a; 15.05.2013 S. 643 13b; 08.04.2015 S. 497 15; 08.04.2015 S. 501 15a; 08.11.2019 S. 853 19; 19.05.2020 S. 452 20; 19.05.2020 S. 455 20a)



Vgl. auch TIR-Übereinkommen von 1975 (EU)

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien

in dem Wunsch, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,

in der Erwägung, daß die Verbesserung der Transportbedingungen einen wesentlichen Faktor für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen ihnen darstellt,

in Befürwortung einer Vereinfachung und Harmonisierung der Verwaltungsförmlichkeiten im internationalen Transportwesen, insbesondere an den Grenzen -

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I
Allgemeines

a) Begriffsbestimmungen

Artikel 1 13b

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet der Begriff

a) "TIR-Transport" die Beförderung von Waren von einer Abgangszollstelle bis zu einer Bestimmungszollstelle im Rahmen des in diesem Übereinkommen festgelegten sogenannten "TIR-Verfahrens";

b) "TIR-Versand" den Streckenteil eines TIR-Transports, der in einer Vertragspartei von einer Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) bis zu einer Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt;

c) "Beginn eines TIR-Versands", dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist und die Zollstelle das Carnet TIR angenommen hat;

d) "Beendigung eines TIR-Versands", dass die Vorführung des Straßenfahrzeugs, des Lastzugs oder des Behälters zusammen mit der Ladung und dem zugehörigen Carnet TIR zur Kontrolle bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) erfolgt ist;

e) "Erledigung eines TIR-Versands" die Bestätigung der ordnungsgemäßen Beendigung eines TIR-Versands in einer Vertragspartei durch die Zollbehörden. Diese stellen die Zollbehörden anhand eines Vergleichs der bei der Bestimmungszollstelle oder Ausgangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbaren Angaben oder Informationen mit denjenigen, die bei der Abgangszollstelle oder Eingangszollstelle (Durchgangszollstelle) verfügbar sind, fest.

f) "Eingangs- und Ausgangsabgaben'" die Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;

g) "Straßenfahrzeuge" nicht nur Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;

h) "Lastzüge" miteinander verbundene Fahrzeuge, die als Einheit im Straßenverkehr eingesetzt sind;

j) "Behälter" eine Transportausrüstung (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gerät), die

  1. einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
  2. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
  3. besonders dafür gebaut ist, den Transport von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
  4. so gebaut ist, daß sie leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes;
  5. so gebaut ist, daß sie leicht beladen und entladen werden kann, und
  6. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;

"abnehmbare Karosserien" gelten als Behälter;

k) "Abgangszollstelle" diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;

l) "Bestimmungszollstelle" diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, bei welcher der TIR-Transport einer Gesamtladung oder eine Teilladung endet;

m) "Durchgangszollstelle" diejenige Zollstelle einer Vertragspartei, über die ein Straßenfahrzeug, ein Lastzug oder ein Behälter im Rahmen eines TIR-Transports in diese Vertragspartei verbracht wird oder diese verläßt;

n) "Personen" sowohl natürliche als auch juristische Personen;

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(Stand: 29.03.2021)

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