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Änderung der Anlage 6 des TIR-Übereinkommens 1975 *
Vom 15. Mai 2013
(BGBl. II Nr. 15 vom 21.06.2013 S. 638)
(Übersetzung)
In Anlage 6 wird folgende neue Erläuterung eingefügt:
"0.3. Artikel 3
0.3. a) iii) Artikel 3 Buchstabe a Ziffer iii bezieht sich nicht auf zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge (NS-Code 8703), die selbständig von Ort zu Ort gelangen. Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge können jedoch im TIR-Verfahren befördert werden, wenn sie auf andere Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe a Ziffern i und ii verladen sind."
Bekanntmachung der Änderung der Anlage 6 des TIR-Übereinkommens 1975
Vom 15. Mai 2013
(BGBl. II Nr. 15 vom 21.06.2013 S. 638)
Nach Artikel 59 in Verbindung mit Anlage 8 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 ( TIR-Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die mit Verordnung vom 26. April 2007 veröffentlichten Änderungen geändert worden ist (BGBl. 2007 II S. 658, 659), hat der gemäß Anlage 8 des Übereinkommens gebildete Verwaltungsausschuss am 9. Oktober 2008 die Änderung der Anlage 6 des Übereinkommens angenommen. Die Änderung ist nach Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten.
Die Änderung der Anlage 6
(Stand: 29.08.2018)
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