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Muster des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) für Straßenfahrzeuge | Anlage 4 |
VERSCHLUSSANERKENNTNIS (ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG) für ein Straßenfahrzeug zum Warenstransport unter Zollverschluß Bescheinigung Nr. TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 Ausgestellt von (zuständige Behörde) (Seite 1) |
*) Zutreffendes streichen |
Bitte den "Wichtigen Hinweis" auf Seite 4 beachten.
(Seite 2)
Bemerkungen
(nur von den zuständigen Behörden auszufüllen)
10. Festgestellte Mängel |
11. Wiederinstandsetzung | ||
Behörde |
Stempel | Behörde | Stempel |
Unterschrift |
Unterschrift | ||
10. Festgestellte Mängel |
11. Wiederinstandsetzung | ||
Behörde |
Stempel | Behörde | Stempel |
Unterschrift |
Unterschrift | ||
10. Festgestellte Mängel |
11. Wiederinstandsetzung | ||
Behörde |
Stempel | Behörde | Stempel |
Unterschrift |
Unterschrift |
12. Sonstige Bemerkungen
Bitte den "Wichtigen Hinweis" auf Seite 4 beachten.
(Seite 3)
Wichtiger Hinweis
1. Wenn die zulassende Behörde es für erforderlich hält, sind dem Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) von dieser Behörde beglaubigte Fotokopien oder Zeichnungen beizufügen. In diesem Fall gibt die zuständige Behörde die Anzahl der Dokumente in Nr. 6 des Verschlußanerkenntnisses (Zulassungsbescheinigung) an.
2. Das Verschlußanerkenntnis (Zulassungsbescheinigung) ist im Straßenfahrzeug mitzuführen. Es ist das Original mitzuführen, nicht eine Fotokopie.
3. Die Straßenfahrzeuge sind alle zwei Jahre den zuständigen Behörden des Landes, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, oder - bei nicht zulassungspflichtigen Fahrzeugen - in dem der Eigentümer oder der Benutzer seinen Sitz hat, zur Überprüfung und etwaigen Erneuerung der Zulassung vorzuführen.
4. Entspricht ein Straßenfahrzeug nicht mehr den für seine Zulassung vorgeschriebenen technischen Bedingungen, so muß es, bevor es erneut zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, wieder in den Zustand versetzt werden, der für seine Zulassung maßgebend war, damit es den technischen Bedingungen wieder entspricht.
5. Werden wesentliche Merkmale eines Straßenfahrzeugs geändert, so erlischt seine Zulassung; es muß, bevor es zum Warentransport mit Carnets TIR verwendet werden kann, von der zuständigen Behörde erneut zugelassen werden.
(Seite 4)
TIR-Tafeln | Anlage 5 |
(1) Die Tafeln müssen 250 mm mal 400 mm groß sein.
(2) Die Buchstaben TIR in großer lateinischer Druckschrift müssen 200 mm hoch und ihre Striche mindestens 20 mm breit sein. Sie müssen weiß auf blauem Grund sein.
Erläuterungen | Anlage 6 13 13a 13b |
(Stand: 29.03.2021)
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