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Regelwerk

Änderung der Anlagen 6 und 9 des TIR-Übereinkommens 1975 *

Vom 15. Mai 2013
(BGBl. II Nr. 15 vom 21.06.2013 S. 639)



(Übersetzung)

Anlage 6 Erläuterung 9.I.1 a):

Erläuterung streichen.

Anlage 9 Teil I Titel:

Am Ende des Titels die Worte "UND ZUR ÜBERNAHME DER BÜRGSCHAFT" anfügen.

Anlage 9 Teil I Untertitel:

Am Anfang des Untertitels den Wortteil "Mindest" streichen.

Anlage 9 Teil I Absatz 1 Zeile 1:

Nach "folgende" den Wortteil "Mindest" streichen.

Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe a:

Die Worte "anerkannter Verband, der die Interessen des Transportsektors vertritt" ersetzen durch die Worte "Verband, der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Bewilligung ausgestellt hat, seinen Geschäftssitz hat".

Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe b:

Nach dem Wort "Befähigung" die Worte "des Verbands" einfügen.

Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe c: Absatz streichen.

Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstaben d und e:

In Absatz 1 die Buchstaben d und e umnummerieren in Buchstaben c und d.

Anlage 9 Teil I neuer Absatz 1 Buchstabe d:

Den bestehenden Text ersetzen durch:

"d) Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung oder Erlass eines anderen Rechtsakts zwischen dem Verband und den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, einschließlich der Anerkennung seiner Pflichten gemäß Absatz 3 durch den Verband."

Anlage 9 Teil I neuer Absatz 1 Buchstabe d:

Nach dem neuen Absatz 1 Buchstabe d einen neuen Absatz 2 einfügen:

"2. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der schriftlichen Vereinbarung oder des anderen Rechtsakts gemäß Absatz 1 Buchstabe d, erforderlichenfalls mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen. Änderungen sind der TIR-Kontrollkommission umgehend mitzuteilen."

Anlage 9 Teil I Absatz 1 Buchstabe f:

Der bestehende Text von Absatz 1 Buchstabe f wird durch die neuen Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ersetzt:

"3. Der Verband ist verpflichtet,

  1. die Pflichten aus Artikel 8 des Übereinkommens zu erfüllen;
  2. den von der Vertragspartei festgesetzten Höchstbetrag je Carnet TIR, der von dem Verband nach Artikel 8 Absatz 3 des Übereinkommens gefordert werden kann, anzuerkennen;
  3. laufend, und insbesondere vor Beantragung der Zulassung einer Person zum TIR-Verfahren, die Erfüllung der in Teil II dieser Anlage festgelegten Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse zu überprüfen;
  4. die Bürgschaft für alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die in dem Land, in dem er seinen Geschäftssitz hat, aus Warentransporten mit Carnet TIR entstehen, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören;
  5. bei einer Versicherungsgesellschaft, einem Versicherungspool oder einem Finanzinstitut seine Verbindlichkeiten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, zu decken. Die Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge müssen seine gesamten Verbindlichkeiten aus Warentransporten mit Carnet TIR decken, die von ihm selbst oder von ausländischen Verbänden ausgegeben worden sind, die derselben internationalen Organisation wie er angehören.

    Die Kündigungsfrist für Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge darf nicht kürzer sein als die Kündigungsfrist für die schriftliche Vereinbarung oder einen Rechtsakt nach Absatz 1 Buchstabe d. Bei der TIR-Kontrollkommission ist eine beglaubigte Kopie der Versicherungs- oder Finanzbürgschaftsverträge sowie aller nachträglichen Änderungen, soweit erforderlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische, Französische oder Russische, zu hinterlegen;

  6. der TIR-Kontrollkommission jährlich zum 1. März den Preis für jede Art von Carnets TIR, das er ausstellt, mitzuteilen;
  7. den zuständigen Behörden zu gestatten, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des TIR-Verfahrens zu prüfen;
  8. ein möglichst außergerichtliches Verfahren zur wirksamen Beilegung von Streitigkeiten aufgrund nicht ordnungsgemäßer oder betrügerischer Verwendung von Carnets TIR anzuerkennen;
  9. den von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Geschäftssitz hat, getroffenen Entscheidungen über den Widerruf oder den Entzug der Bewilligung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens und Teil II dieser Anlage oder den Ausschluss von Personen nach Artikel 38 des Übereinkommens strikt Folge zu leisten;
  10. alle vom Verwaltungsausschuss und der TIR-Kontrollkommission getroffenen Entscheidungen gewissenhaft umzusetzen, soweit die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, ihnen zugestimmt haben.

4. Wird ein bürgender Verband nach den Verfahren des Artikels 11 aufgefordert, die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge zu entrichten, so unterrichtet er im Einklang mit der schriftlichen Vereinbarung gemäß Erläuterung 0.6.2bis-1 zu Artikel 6 Absatz 2bis die internationale Organisation über den Eingang der Zahlungsaufforderung."

Anlage 9 Teil I Absätze 2, 3 und 4:

Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 erhalten die Nummern 5, 6 und 7.

Anlage 9 Teil I neuer Absatz 5: Der Text erhält folgende Fassung:

"5. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen und Erfordernisse widerruft die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Verband seinen Geschäftssitz hat, die Bewilligung zur Ausgabe von Carnets TIR und zur Übernahme der Bürgschaft. Beschließt eine Vertragspartei, die Bewilligung zu widerrufen, so wird der Beschluss frühestens drei (3) Monate nach dem Datum des Widerrufs wirksam."

Anlage 9 Teil I, neuer Absatz 6:

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