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Regelwerk

Änderung des TIR-Übereinkommens 1975 und seiner Anlage 6 *

Vom 15. Mai 2013
(BGBl. II Nr. 15 vom 21.06.2013 S. 643)



(Übersetzung)

Artikel 1 Buchstabe q:

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Artikel 1 Buchstabe q:

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Artikel 1 Buchstabe q:

Nach Artikel 1 Buchstabe q wird folgender Buchstabe r angefügt:

"r) 'internationale Organisation' eine vom

Verwaltungsausschuss zugelassene Organisation, die die Verantwortlichkeit für die wirksame Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems übernimmt."

Artikel 8 Absatz 1:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der bürgende Verband verpflichtet sich, bis zum Höchstbetrag der übernommenen Bürgschaft die fälligen Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Steuern zuzüglich etwaiger Verzugszinsen, die nach den Zollgesetzen oder sonstigen Zollvorschriften der Vertragspartei zu entrichten sind, in der eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem TIR-Versand festgestellt worden ist, zu zahlen. Der bürgende Verband haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, gesamt schuldnerisch für die Entrichtung dieser Beträge."

Artikel 8 Absatz 7:

Absatz 7

(7) Die zuständigen Behörden haben soweit möglich bei Fälligkeit der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge deren Entrichtung zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die sie unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.

wird gestrichen.

Artikel 10 Absatz 2:

Die Wörter "eines Landes" werden durch die Wörter "einer Vertragspartei" ersetzt.

Artikel 11 Absatz 1:

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei Nichterledigung eines TIR-Versands unterrichten die zuständigen Behörden hierüber

  1. den Inhaber des Carnet TIR an seiner im Carnet TIR angegebenen Anschrift,
  2. den bürgenden Verband.

Die zuständigen Behörden, die das Carnet TIR angenommen haben, teilen dem bürgenden Verband die Nichterledigung innerhalb eines Jahres nach der Annahme mit, bzw. innerhalb von zwei Jahren, wenn die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde."

Artikel 11 Absatz 1:

Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die zuständigen Behörden haben bei Fälligkeit der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge deren Zahlung soweit möglich zunächst von der Person oder den Personen zu verlangen, die diese unmittelbar schulden, bevor der bürgende Verband zur Zahlung dieser Beträge in Anspruch genommen wird."

Artikel 11 Absatz 2:

Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.

Artikel 11 neuer Absatz 3: Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) An den bürgenden Verband kann die Aufforderung zur Zahlung der in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge frühestens drei Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Tage der Mitteilung an den Verband, dass der TIR-Versand nicht erledigt oder die Bescheinigung über die Beendigung des TIR-Versands gefälscht oder missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt wurde, gerichtet werden. Wird ein TIR-Verfahren bzw. die Zahlungsverpflichtung der in Absatz 2 genannten Person oder Personen innerhalb der oben genannten Zweijahresfrist Gegenstand eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, so hat jede Zahlungsaufforderung innerhalb eines Jahres ab dem Datum zu erfolgen, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörden oder Gerichte vollstreckbar wird."

Artikel 11 neuer Absatz 4:

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Der bürgende Verband hat die geltend gemachten Beträge binnen drei Monaten nach dem Tag der Zahlungsaufforderung zu entrichten.

(5) Die entrichteten Beträge werden dem bürgenden Verband erstattet, wenn innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Zahlungsaufforderung ein die zuständigen Behörden zufriedenstellender Nachweis darüber erbracht worden ist, dass bei dem betreffenden Transport keine Unregelmäßigkeit begangen wurde. Die Zweijahresfrist kann in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung verlängert werden."

Anlage 6 Erläuterung 0.8.3:

Das Wort "Zollbehörden" wird durch das Wort "Vertragsparteien" ersetzt.

Anlage 6 Erläuterung 0.8.5:

Die Wendung "wird die Bürgschaft für Waren in Anspruch genommen" wird ersetzt durch "Erhält der bürgende Verband eine Zahlungsaufforderung für Waren".

Anlage 6 Erläuterung 0.8.7:

Erläuterung 0.8.7

Die Maßnahmen, welche die zuständigen Behörden zu treffen haben, um die Entrichtung von Beträgen von der Person oder den Personen, die sie unmittelbar schulden, zu verlangen, müssen zumindest die Anzeige der Nichterledigung eines TIR-Versands und/oder die Übersendung der Zahlungsaufforderung an den Inhaber des Carnet TIR umfassen.

wird gestrichen.

Anlage 6 Erläuterung 0.10:

Erläuterung 0.10 wird zu Erläuterung 0.10-1.

Anlage 6 Erläuterung 0.10-1:

Nach Erläuterung 0.10-1 wird folgende neue Erläuterung 0.10-2 eingefügt:

"0.10-2 Die Wendung 'oder keine Beendigung erfolgt ist' schließt auch die Fälle mit ein, in denen die Bescheinigung über die Beendigung des Verfahrens gefälscht wurde."

Anlage 6 Erläuterung 0.11-1:

Die Erläuterung erhält folgende Fassung:

"0.11-1 Die Art und Weise, wie die Mitteilung erfolgt, richtet sich nach den nationalen Rechtsvorschriften."

Anlage 6 Erläuterung 0.11-2:

Die Erläuterung erhält folgende Fassung:

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