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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 des TIR-Übereinkommens 1975

Vom 8. November 2019
(BGBl. II Nr. 18 vom 14.11.2019 S. 853)



Nach Artikel 59 in Verbindung mit Anlage 8 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 ( TIR-Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die am 12. Juni 2014 angenommene Änderung (BGBl. 2015 II S. 501, 502) geändert worden ist, hat der gemäß Anlage 8 des Übereinkommens gebildete Verwaltungsausschuss am 11. Februar 2016 die Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 des Übereinkommens angenommen. Die Änderung ist nach Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien

am 1. Januar 2017

in Kraft getreten.

Die Änderung der Anlagen 2, 6 und 7 (ABl. L 321 vom 29.11.2016 S. 31) des TIR-Übereinkommens 1975 wird nachstehend mit der entsprechenden Änderung der deutschen Übersetzung des Übereinkommens veröffentlicht.

Änderung der Anlage 6 des TIR-Übereinkommens 1975

Der Verwaltungsausschuss -

zustimmend, dass nationale Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Anwendung des TIR-Verfahrens zulässig sind, wenn sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nach Möglichkeit vor ihrem Inkrafttreten der TIR-Kontrollkommission mitgeteilt und von dieser bezüglich ihrer Übereinstimmung mit dem TIR-Übereinkommen erörtert werden,

in dem Bewusstsein, dass die TIR-Kontrollkommission nach Artikel 10 der Anlage 8 des TIR-Übereinkommens damit betraut ist, die Anwendung des TIR-Übereinkommens zu überwachen und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, Verbänden, Versicherungsgesellschaften und internationalen Organisationen zu erleichtern,

in dem Verständnis, dass der Begriff "umgehend" in Artikel 42a keine ausreichende Klarheit herstellt -

hat in Einklang mit Artikel 60 des Übereinkommens die folgende Änderung der Anlage 6 des Übereinkommens beschlossen:

Anlage 6, neue Erläuterung 0.42a:

Es wird folgende neue Erläuterung zu Artikel 42a eingefügt:

"1 Erläuterung zu Artikel 42a:

0.42a Der Ausdruck "umgehend" in Artikel 42a bedeutet, dass nationale Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Anwendung des TIR-Übereinkommens beziehungsweise auf das Funktionieren des TIR-Systems haben können, der TIR-Kontrollkommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt und nach Möglichkeit vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen sind2, damit die TIR-Kontrollkommission ihre Überwachungsaufgaben wirksam erfüllen und ihrer Verantwortung nachkommen kann, die Maßnahme in Einklang mit Artikel 42a und ihren in Anlage 8 des TIR-Übereinkommens festgelegten

Aufgaben auf Übereinstimmung mit dem TIR-Übereinkommen zu prüfen."

1) Anmerkung d. Übers.: In der englischen Fassung befinden sich diese Anführungsstriche erst in der nächsten Zeile vor "0.42 bis".
2) Anmerkung d. Übers.: Grundlage dieser Übersetzung ist hier die französische Fassung. Die englische Fassung weicht hiervon ab. Dort findet sich "ought to be communicated", was mit "mitgeteilt werden sollten" wiederzugeben wäre.

Änderung der Anlagen 2 und 7 des TIR-Übereinkommens 1975

Der Verwaltungsausschuss -

in dem Bewusstsein, dass Waren in zollsicheren Fahrzeugen oder Behältern befördert werden müssen, damit im TIR-Versandverfahren beförderte Waren mit minimalem Eingreifen im Verlauf der Beförderung befördert werden können und Zollbehörden dennoch ein Höchstmaß an Sicherheit geboten wird,

in dem Verständnis, dass Fahrzeuge und Behälter mit Schiebeplanendach ein neues Beförderungsverfahren sind, das die Effektivität und die Effizienz des Straßengütertransports erhöht,

in der Überzeugung, dass die Einführung eines neuen Fahrzeug- und Behältertyps mit Schiebeplanendach oder Schiebeplanen zollsicher ist und in die Anlagen 2 und 7 des TIR-Übereinkommens aufgenommen werden könnte -

hat in Einklang mit Artikel 60 des Übereinkommens die folgenden Änderungen der Anlagen 2 und 7 des Übereinkommens beschlossen:

Anlage 2 Artikel 4 Absatz 2 Ziffer i

Der bisherige Wortlaut ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

alt neu
(i) Schiebeplane, Boden, Türen und alle weiteren Bestandteile des Laderaums müssen so zusammengefügt sein, dass sie nicht geöffnet oder geschlossen werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen.  (i) Schiebeplanen, Boden, Türen und alle anderen Bestandteile des Laderaums müssen entweder durch Vorrichtungen, die von außen nicht entfernt und wieder angebracht werden können, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen, oder durch eine Konstruktion, die ohne Hinterlassung sichtbarer Spuren nicht verändert werden kann, zusammengefügt sein.

Anlage 2 Artikel 4 Absatz 2 Ziffer iii

Der bisherige Wortlaut ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

alt neu

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