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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung des TIR-Übereinkommens 1975

Vom 19. Mai 2020
(BGBl. II Nr. 10 vom 09.07.2020 S. 455)



Nach Artikel 59 in Verbindung mit Anlage 8 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (TIR-Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die am 12. Oktober 2017 angenommenen Änderungen geändert worden ist (BGBl. 2020 II S. 452, 453), hat der gemäß Anlage 8 des Übereinkommens gebildete Verwaltungsausschuss am 12. Oktober 2017 die Änderung des Übereinkommens angenommen. Die Änderung ist nach Artikel 59 Absatz 3 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien

am 3. Februar 2019

in Kraft getreten.

Die Änderung (ABl. L 296 vom 22.11.2018 S. 1) des TIR-Übereinkommens 1975 wird nachstehend mit der entsprechenden Änderung der deutschen Übersetzung des Übereinkommens veröffentlicht.

Änderungen des TIR-Übereinkommens 1975

. Artikel 1 Buchstabe q

Nach dem Wort "Zollbehörden" werden die Wörter "oder anderen zuständigen Behörden" eingefügt.

. Artikel 3 Buchstabe b

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

. Artikel 6 Absatz 2

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

. Artikel 11 Absatz 3

Die Wörter "drei Monaten" werden durch die Wörter "eines Monats" ersetzt.

. Artikel 38 Absatz 1

Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

alt neu
Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschließen.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Übereinkommens auszuschließen. Die Bedingungen, unter denen die Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften als schwer gilt, werden von der Vertragspartei festgelegt.

ID: 201237

ENDE

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