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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung der Änderung der Anlagen 6, 8 und 9 des TIR-Übereinkommens 1975

Vom 19. Mai 2020
(BGBl. II Nr. 10 vom 09.07.2020 S. 452)



Nach Artikel 59 in Verbindung mit Anlage 8 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR vom 14. November 1975 (TIR-Übereinkommen) (BGBl. 1979 II S. 445, 446), das zuletzt durch die am 11. Februar 2016 angenommenen Änderungen geändert worden ist (BGBl. 2019 II S. 853, 854, 855), hat der gemäß Anlage 8 des Übereinkommens gebildete Verwaltungsausschuss am 12. Oktober 2017 die Änderung der Anlagen 6, 8 und 9 des Übereinkommens angenommen. Die Änderung ist nach Artikel 60 Absatz 1 des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Vertragsparteien

am 1. Juli 2018

in Kraft getreten.

Die Änderung der Anlagen 6, 8 und 9 (ABl. L 99 vom 19.04.2018 S. 1) des TIR-Übereinkommens 1975 wird nachstehend mit der entsprechenden Änderung der deutschen Übersetzung des Übereinkommens veröffentlicht.

Änderung der Anlagen 6, 8 und 9 des TIR-Übereinkommens 1975

. Anlage 6 Erläuterung 0.8.3

Die Angabe "50.000 US$" beziehungsweise "US$ 50 000" wird durch die Angabe "100.000 EUR" ersetzt.

Anlage 6 Erläuterung 8.1a.6

Folgende neue Erläuterung 8.1a.6 wird eingefügt:

Der Ausschuss kann die zuständigen Stellen der Vereinten Nationen um Durchführung der zusätzlichen Untersuchung bitten. Alternativ kann der Ausschuss beschließen, einen unabhängigen externen Rechnungsprüfer zu bestellen, und die TIR-Kontrollkommission beauftragen, auf Grundlage des vom Ausschuss festgelegten Prüfungsziels und -zwecks die Aufgabenbeschreibung für die Prüfung auszuarbeiten. Die Aufgabenbeschreibung ist vom Ausschuss zu genehmigen. Die zusätzliche Untersuchung durch einen externen unabhängigen Rechnungsprüfer schließt mit einem Bericht und einer Prüfungsmitteilung ab, die dem Ausschuss vorgelegt werden. In diesem Fall gehen die finanziellen Aufwendungen für die Bestellung eines unabhängigen externen Rechnungsprüfers einschließlich des damit verbundenen Vergabeverfahrens zulasten des Haushalts der TIR-Kontrollkommission.

. Anlage 8 Artikel 1a

Dem bisherigen Wortlaut werden die folgenden neuen Absätze 4, 5 und 6 angefügt:

(4) Der Ausschuss erhält und untersucht die von der internationalen Organisation nach Maßgabe der Verpflichtungen aus Anlage 9 Teil III vorgelegten geprüften Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte. Im Verlauf und entsprechend dem Umfang seiner Untersuchung kann der Ausschuss von der internationalen Organisation oder dem unabhängigen externen Rechnungsprüfer weitere Informationen, Erläuterungen oder Unterlagen anfordern.

(5) Unbeschadet der Untersuchung nach Absatz 4 hat der Ausschuss auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung das Recht, die Durchführung zusätzlicher Untersuchungen zu verlangen. Der Ausschuss beauftragt die TIR-Kontrollkommission oder ersucht die zuständigen Stellen der Ver - einten Nationen, die Risikoeinschätzung vorzunehmen.

Der Umfang der zusätzlichen Untersuchungen wird unter Berücksichtigung der Risikoeinschätzung der TIR-Kontrollkommission beziehungsweise der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen vom Ausschuss festgelegt.

Die Ergebnisse aller in diesem Artikel genannten Untersuchungen werden von der TIR-Kontrollkommission aufbewahrt und allen Vertragsparteien zur gebührenden Berücksichtigung zur Verfügung gestellt.

(6) Das Verfahren zur Durchführung der zusätzlichen Untersuchungen ist vom Ausschuss zu genehmigen.

. Anlage 9 Teil I Untertitel

Die Wörter "Voraussetzungen und Erfordernisse" werden durch die Wörter "Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse" ersetzt.

Anlage 9 Teil I Absatz 1

Die Wörter "Voraussetzungen und Erfordernisse" werden durch die Wörter "Mindestvoraussetzungen und -erfordernisse" ersetzt.

Anlage 9 Teil I Absatz 7

Die Wörter "die die Vertragsparteien gegebenenfalls vorschreiben möchten" werden durch die Wörter "die eine Vertragspartei gegebenenfalls vorschreiben möchte" ersetzt.

Anlage 9 Teil II, Verfahren, Musterzulassung, Absatz 1

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Anlage 9 Teil III Absatz 2

Nach Buchstabe n werden die folgenden neuen Buchstaben o, p und q angefügt:

o) Sie führt getrennte Aufzeichnungen und Abrechnungen mit Informationen und Dokumenten zur Gestaltung und Funktionsweise eines internationalen Bürgschaftssystems sowie zum Druck und zur Verteilung der Carnets TIR.

p) Sie kooperiert uneingeschränkt und zeitnah, unter anderem indem sie den zuständigen Stellen der Vereinten Nationen und jeder anderen ordnungsgemäß befugten zuständigen Einrichtung Zugang zu den genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen gewährt und jederzeit zusätzliche Kontrollen und Prüfungen unterstützt, die diese nach Anlage 8 Artikel 1a Absätze 5 und 6 im Auftrag von Vertragsparteien durchführen.

q) Sie bestellt einen unabhängigen externen Rechnungsprüfer für die jährliche Prüfung der unter Buchstabe o genannten Aufzeichnungen und Abrechnungen. Die externe Prüfung erfolgt nach den Internationalen Rechnungsprüfungsnormen (ISA) und schließt mit einem jährlichen Prüfungsbericht und einer Prüfungsmitteilung ab, die dem Verwaltungsausschuss vorgelegt werden.

ID: 201236

ENDE

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